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Negative Bewertungen im Internet löschen

Negative Bewertungen im Internet löschen

Google Bewertungen auf Google My Business (Plus Local, Google+ Local, Google Places) – gegen rechtswidrige Bewertungen kann man vorgehen

Wir helfen seit Jahren bundesweit bei Google-Bewertungen

Erfahrungsberichte und Bewertungen können heutzutage wichtige Regulierungsfaktoren auf dem Markt sein. Sind die Bewertungen überwiegend positiv, dann freut man sich als Unternehmen oder Selbständiger. Sind jedoch unrichtige, falsche oder nicht nachvollziehbare schlechte Bewertungen veröffentlicht, kann sich das schnell auf den Umsatz auswirken und einen schlechten Ruf einbringen. Die eigenen Kompetenz wird schnell in Frage gestellt, beispielsweise von Patienten.

Google bindet seit einigen Jahren in die organische Trefferliste seiner Snippets sowie bei Google Plus Local die Bewertungen und Erfahrungsberichte ein, die ein Nutzer auf der Google Plus Seite des Unternehmens hinterläßt. Dabei handelt es sich um Sternchenbewertungen, der Nutzer vergibt zwischen einem und fünf Sternen (beste Benotung) für die entsprechende Leistung, außerdem können (müssen aber nicht) Kommentare verfasst werden.

Diese veröffentlichten Bewertungen werden außerdem an präsenter, prominenter Stelle in dem Google-Map –Eintrag des Unternehmens angezeigt.

Wie und durch wen wird die Bewertung bei Google Plus Local abgegeben?

Um einen Erfahrungsbericht bei Google Plus Local abgeben zu können, muss der Bewertende über ein Google Plus Profil verfügen und sich dort einloggen. Die Bewertung wird dann unter dem Klarnamen des Bewertenden, der bei Google gespeichert ist, veröffentlicht. Google überprüft jedoch nicht die Richtigkeit der Klarnamen, d.h. das jederzeit Bewertungen unter einem „Pseudonym“ möglich und damit für das betroffene Unternehmen nicht nachvollziehbar sind.

Außerdem ist die Bewertung beispielsweise mit einem Stern möglich, obwohl gar kein Kommentar hinterlassen wird.

Bewertung bei Google Plus Local löschen

Keine Abhilfe schafft die Löschung des eigenen Google Plus Profils oder des eigenen Google Local Eintrags. Die Bewertung wird weiterhin erscheinen. Wenn mir der Bewertende bekannt ist, kann ich gegen diesen direkt vorgehen und/oder daneben ist die Google Inc. (ansässig in den USA) für die Veröffentlichung verantwortlich.

Wir eruieren für Sie die beste Strategie, gegen einen Eintrag vorzugehen. Zum einen hängt das Vorgehen maßgeblich von den Inhalten der Bewertung ab, zum anderen auch davon, ob die Identität des Bewertenden bekannt ist.

Ebenso verfügen wir über Erfahrungen, gegen Google Inc. im Klageweg in Deutschland vorzugehen.

Wer zahlt die Kosten?

Sollten Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, wird diese in aller Regel die Kosten übernehmen.

Ist dies nicht der Fall, zahlt bei rechtswidrig veröffentlichten Bewertungen der Bewertende die Abmahnkosten. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass der Internetnutzer bekannt ist.

Da Google auch in die Haftung genommen wird, kommt bei offensichtlichen Rechtsverstößen, die man Google bereits angezeigt hat auch gegen Google Inc. selbst eine Abmahnung in Betracht, deren Kosten dann auch Google zu zahlen hätte.

Da die Fallgestaltungen bei Bewertungen jedoch sehr komplex sein können, insbesondere immer die Abgrenzung zwischen Meinungsäußerung und Tatsachenbehautptung eine wichtige Rolle spielt, ist stets der Einzelfall individuell zu betrachten.

Wir verfügen über Erfahrung und helfen bundesweit bei negativen Google Bewertungen

 

Grenzen der Meinungsäußerung – herabsetzende, wahre Äußerungen wettbewerbsrechtlich unzulässig

Grenzen der Meinungsäußerung – herabsetzende, wahre Äußerungen wettbewerbsrechtlich unzulässig

Das OLG Köln hat in seinem Urteil v. 04.09.2015 die Grenzen der Meinungsäußerung im Hinblick auf die Wettbewerbsfreiheit verschärft. Es führt in seinem Urteil aus, dass herabwürdigende Äußerungen über einen Mitbewerber wettbewerbswidrig seien, selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen. Derartige Äußerungen seien unzulässig, sofern diese geschäftsschädigend seien und dem Zweck dienen, den Mitbewerber herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen.

In dem Verfahren ging es u.a. um Schreiben der Beklagten, die sich an Werbekunden der Klägerin gewandt hatten. In diesen Schreiben hatten sie das Geschäftsmodell der Klägerin als rechtlich fragwürdig und strafbar beschrieben und die Klägerin dadurch geschäftsschädigend herabgesetzt. Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass die Beklagte durch die herabsetzenden Schreiben in unlauterer Weise gegen § 4 Nr. 7 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) alte Fassung, nunmehr § 4 Nr. 1 UWG neue Fassung verstoßen hat.

Nach § 4 Nr. 7 UWG a.F. handelt wettbewerbswidrig, wer Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder die geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft.

Die Beklagte erwiderte darauf, dass zwischen ihr und der Klägerin gar kein Wettbewerbsverhältnis bestehe, da sie ein Medienunternehmen ist, welches Nutzungsrechte an verschiedensten Filmen vergibt, aber nicht wie die Klägerin Internetfernsehen für Kunden in Deutschland anbiete.

Für die Anwendung des § 4 Nr. 7 UWG a.F. ist es nach Ansicht des Gerichts jedoch irrelevant, ob die Parteien auf demselben relevanten Markt tätig sind. Weiter führte das Gericht aus, dass die Schreiben der Beklagten Meinungsäußerungen darstellten, die noch keine Schmähkritik darstellen. Denn Schmähkritik liege vor, wenn die negative Äußerung sich nicht mit einer Sache auseinandersetzt und lediglich darauf abzielt, den Angegriffenen herabzusetzen und zu verunglimpfen. Die Schreiben seien zwar sehr deutlich, überspitzt und kritisch geschrieben, aber Schmähkritik sei noch nicht gegeben.

Aufgrund einer hier notwendigen Interessenabwägung seien jedoch die Gesamtumstände des Sachverhalts zu beachten und die grundrechtlich geschützten Parteiinteressen unter dem Aspekt der Verhältnismäßigkeit gegeneinander abzuwägen.

Das OLG führt aus, dass selbst dann, wenn eine Aussage der Wahrheit entspricht und sich auch beweisen lässt, ein Wettbewerber noch lange nicht dazu berechtigt ist, einen Mitbewerber durch diese Äußerung zu verunglimpfen und herabzusetzen. Das Grundrecht des Art. 5 GG (Meinungsfreiheit) sei gegen den in Art. 2 abs. 1 GG geschützten Geschäftsruf des Geschädigten abzuwägen.

Letztendlich kam das Gericht zu dem Schluss, die Beklagte habe nicht nur die Klägerin schlecht darstellen, sondern gleichzeitig auch ihr eigenes Geschäft mit Versendung der Schreiben fördern wollen und erachtete die Schreiben als wettbewerbswidrige Handlungen iSd. § 4 Nr. 7 UWG a. F. bzwb. § 4 Nr. 1 UWG n. F.

Vornamen als Modellbezeichnung?  -DIE Abmahnfalle im Modebereich

Vornamen als Modellbezeichnung? -DIE Abmahnfalle im Modebereich

Beim Verkauf von Waren kennt die Fantasie der Marketingabteilung keine Grenzen. Beliebt ist die Namensvergabe an einzelne Kleidungsstücke, um diesen Modellbezeichnungen zu geben. Dabei sollten Händler jedoch Vorsicht walten lassen, denn die leicht vergebenen Modellbezeichnungen können eine Markenverletzung darstellen, die gerne von den Rechteinhabern abgemahnt wird.

Markenrechtliche Abmahnungen können teuer werden, da der Streitwert leicht bei 50.000 € und höher liegt. Da Markenstreitigkeiten aus der Verletzung von Markenrechten immer in der 1. Instanz vor dem Landgericht ausgetragen werden, besteht auch ein Anwaltszwang – Kosten die zusätzlich zu den Abmahngebühren, dem Schadenersatz und den Gerichtskosten auf den Abgemahnten zukommen.

Deshalb ist es ratsam, derartige Abmahnfallen zu umgehen. Aber wie macht man das? Am besten vorher recherchieren, ob bereits Vornamen für Bekleidungsstücke markenrechtlich geschützt sind.

Diese Vornamen sollten Sie auf keinen Fall als Modellbezeichnungen für Bekleidungsstücke verwenden:

  •          Julia ( deutsche Wortmarke, Register-Nr: 1169155)
  •          GINA ( europäische Gemeinschaftsmarke, Register-Nr: 001283217)
  •          LISA (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39855554)
  •          TOMMY (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 30023588)
  •          SAM (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 2004517)
  •          Laura ( deutsche Wortmarke, Register-Nr: 1041532)
  •          GINA LAURA (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39865801)
  •          Chantelle ( deutsche Wortmarke, Register-Nr: 1131084)
  •          Ralph (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 749931)
  •          OTTO (deutsche Wortmarke, Register-Nr: DD654167)
  •          ERIC (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39655748)
  •          LOUIS (deutsche Wortmarke, Register-Nr: 39639445)

Diese Liste ist noch lange nicht vollständig. Es wird aber deutlich, dass auch ganz alltägliche Namen für Bekleidungsstücke vom DPMA Deutsches patent- und Markenamt) als schützenswert angesehen werden.

Die Abgemahnten versuchen häufig, sich durch die Behauptung, die Namen seien nicht unterscheidungskräftig, aus der Schlinge zu ziehen. Denn ein Name könne ja nicht als herkunftshinweis zu verstehen sein. Dieser Einwand ist vergeblich, da der Vorname bereits beim DPMA eingetragen wurde und das Amt somit eine gewisse Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG erkennen kann – andernfalls wäre die Marke nicht eingetragen, da das DPMA bereits bei der Anmeldung die Marke auf ihre Unterscheidungskraft hin prüft. Im Bereich der Mode gelten Vornamen meist als unterscheidungsfähig, weshalb es zu vielen eingetragenen Namensmarken kommt.

Das Oberlandesgericht Frankfurt hatte in seinem Urteil „SAM“ (Urteil vom 04.12.2014, AZ: 6 U 141/14) ohne die Möglichkeit einer Revision entschieden, dass in der Verwendung eines Vornamens als Modellbezeichnung für ein Kleidungsstück i.d.R. eine markenmäßige Benutzung liegt. So durfte der „WOLLMANTEL SAM“ ohne Zustimmung des Rechteinhabers nicht als solcher bezeichnet werden. In der Artikelbeschreibung wurde ein bekannter Markenname (X) in Verbindung mit dem „X- WOLLMANTEL SAM“ ausgewiesen. Zwar sei bei der Beurteilung, ob eine Markenverletzung vorliegt, auf den Gesamteindruck der Wortfolge „WOLLMANTEL SAM“ abzustellen, aber es könne nicht ausgeschlossen sein, dass der Verkehr von einem Zweitkennzeichen ausgeht, wie es in vielen Branchen üblich sei.

Die Beurteilung, ob eine Zweitmarke genutzt wird, ist allerdings in der Rechtsprechung umstritten: Andere Oberlandesgerichte sehen das anders. Bei Artikelbezeichnungen ohne die vorherige Nennung einer Marke, sehen die angesprochenen Verkehrskreise dies nur als reine Modelbezeichnung an. Dadurch würde die Marke weder kennzeichenmäßig genutzt, noch werde sie als eine Zweitmarke aufgefasst. Das Landgericht Köln hatte in seinem Urteil „Marlo“ (Urteil vom 09.07.2013, AZ: 81 O 41/13) die Nutzung des Vornamens für Sneaker als reine Modellbezeichnung verstanden und das Oberlandesgericht Köln schloss sich dieser Auffassung an.

Allerdings kann nicht nur die Verwendung von Marken, die für die Warenklasse 25 (u.a. Bekleidungsstücke) geschützt sind, eine Markenrechtsverletzung darstellen. Bei der Recherche nach bereits registrierten Vornamen sollte man auch nach „ Groß-und Einzelhandelsdienstleistungen“ schauen, die auch „Bekleidung“ betreffen. Denn viele Großhändler bieten auch ihre eigenen Produkte neben Fremdprodukten an. Die Entscheidung „OTTO Cap“ vom BGH (Urteil vom 31.10.2013, AZ: I ZR 49/42) hat gezeigt, dass auch die Verwendung eines geschützten Namens wie „OTTO“, der kennzeichenmäßig zwar nicht für „Bekleidung“ geschützt ist, aber dafür für „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen“, auf einer Baseballkappe als Herkunftshinweis verstanden würden – und zwar, dass die Baseballkappen aus dem Hause OTTO stammen. Daher sei eine unlizenzierte Nutzung des Vornamens „OTTO“ nicht zulässig. Es komme nicht einmal darauf an, ob der Markeninhaber tatsächlich Kleidungsstücke vertreibt. Vielmehr reiche es aus, so der BGH, dass Verbraucher denken, das Kleidungsstück stamme aus dem Hause X.

Bei der Recherche folglich besser in mehreren Waren- und Dienstleistungsklassen schauen, ob ein Vorname bereits registriert ist. Dies dürfte im Übrigen gleichermaßen für andere Produkte gelten, wie Namensbezeichnungen für Haushaltsgeräte etc.

Anspruch der Erben auf Zugang zum facebook-Profils einer Minderjährigen – keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

Anspruch der Erben auf Zugang zum facebook-Profils einer Minderjährigen – keine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts

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In dem Urteil des Landgerichts Berlin (LG Berlin, Urteil vom 17.12.2015, AZ: 20 O 172/15) unterlag die Plattformbetreiberin facebook Ireland Limited dem Klagebegehren der Eltern einer minderjährig Verstorbenen. Die Eltern verklagten die Plattformbetreiberin, ihnen als Erben der Verstorbenen den Zugang zu ihrem facebook-Profil und den darin enthaltenen Kommunikationsverläufen zu gewähren.

Nach Maßgabe des Art. 6 Abs. 1 der ROM I – Verordnung ist auf den Sachverhalt das deutsche Recht anwendbar, weil bei Verbraucherverträgen das Recht desjenigen Staates anzuwenden ist, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern der Unternehmer seine Tätigkeit dort ausübt – in dem Fall war die Webseite der Beklagten über das Internet in Deutschland abrufbar und richtete sich unter anderem an deutsche Nutzer. Die Beklagte bot also ihre Dienste auch in Deutschland an und die Verstorbene hatte ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in Deutschland, weshalb auf den Sachverhalt deutsches Recht anzuwenden war.

Das Gericht führt in seinem Urteil aus, dass im Sinne des § 1922 BGB zwar nicht das Eigentum an den Servern an die Erben übergehen könne, aber dafür das Recht, auf diese Server zuzugreifen. Nach der Gesamtrechtsnachfolge des Erblassers können nicht nur nicht-digitale, sondern auch digitale Informationen, wie höchstpersönliche Daten in einem facebook-Profil vererbt werden – eine unterschiedliche Behandlung beider Arten an Nachlass lasse sich nicht rechtfertigen. Aus diesem Grund hätten die Eltern einen Anspruch auf den Zugang zu dem Profil ihrer verstorbenen Tochter. Dem stünden auch keine datenschutzrechtlichen Vorschriften entgegen.

Da die Eltern als Erben gleichzeitig die Erziehungsberechtigen waren und somit die Sachverwalter der Persönlichkeitsrechte ihres Kindes, ist das postmortale Persönlichkeitsrecht nicht verletzt. So waren die Kläger schon zu Lebzeiten der Verblassten für die Durchsetzung ihrer Persönlichkeitsrechte zuständig; folgerichtig sind die Sorgeberechtigten dazu legitimiert, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, mit wem und mit welchem Inhalt ihr Kind über facebook kommuniziert hat.

Fraglich bleibt, ob das Recht des Zugangs zu einem facebook -Profil auch Erben einer volljährigen Person zusteht.

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Werbung für Plagiate  – eine Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts

Werbung für Plagiate – eine Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts

Werbung für Plagiate – eine Verletzung des urheberrechtlichen Verbreitungsrechts

Das urheberrechtliche Verbreitungsrecht umfasst nach den drei Urteilen des BGH (Urteile v. 05.11.2015, AZ: I ZR 91711, I ZR 76/11, I ZR 88/13) das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines Werkes der Öffentlichkeit zum Erwerb anzubieten.

In dem ersten Verfahren ging es um die Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an Möbeln, deren Designer Marcel Breuer und Ludwig Mies van der Rohe. Diese verklagte eine italienische Gesellschaft, die Möbel ohne Zwischenhändler an Endverbraucher vertreibt. Ihre Möbel vermarktete die Beklagte u.a. wie folgt: „Sie erwerben ihre Möbel bereits in Italien, bezahlen aber erst bei Abholung oder Anlieferung durch eine inkassoberechtigte Spedition (wird auf Wunsch von uns vermittelt)“

Unter den Möbeln befanden sich auch Nachbildungen der von Marcel Breuer entworfenen Möbel. Aufgrund dessen vertrat die Klägerin die Ansicht, die Beklagte habe mit ihrer Werbung das urheberrechtlich geschützte Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes iSd. § 17 Abs. 1 UrhG der Öffentlichkeit anzubieten, verletzt und verklagte die Beklagte auf Unterlassung und Schadenersatz.

In dem zweiten Verfahren ging es um die Inhaberin von ausschließlichen Nutzungsrechten an Wagenfeld-Leuchten. Die Klägerin stellt die leuchten selbst her und vertreibt sie. Die Klägerin nahm das gleiche Unternehmen wie im vorstehenden Fall aufgrund der gleichen Rechtsnorm ebenfalls auf Unterlassung und Schadenersatz in Anspruch. Auch hier wurde in der Werbung neben den Abbildungen der gefälschten Ware ein Hinweis auf eine mögliche Spediteureinschaltung gegeben.

Im dritten Verfahren ging der Künstler Al Di Meola gegen den unautorisierten Handel mit Tonträgern seiner Musik vor. Der Künstler ließ die Beklagte, eine Internet-Händlerin, daraufhin abmahnen. Die Beklagte gab zwar eine Unterlassungserklärung ab und entfernte auch das Angebot von ihren Internetseiten, übernahm aber nicht die Kosten der Abmahnung. Daher wurde vor Gericht aufgrund der Verletzung des Verbreitungsrechts des ausübenden Künstlers iSd. § 77 Abs. 2 UrhG die Übernahme der Gerichtskosten eingeklagt.

In allen drei Fällen wurden den Rechteinhabern Recht zugesprochen. Nun aber hatte der BGH endgültig über die Fälle zu urteilen.

Der BGH wies in allen Fällen das Ersuchen der Beklagten um Abweisung der Klage zurück. § 17 Abs. 1 UrhG sei im Lichte des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG auszulegen. Nach Auffassung des EuGH bedeute dies, dass der Inhaber des Verbreitungsrechtes eines geschützten Werkes Werbung für ein Verkaufsangebot oder Werbung hinsichtlich des Originals oder seiner Vervielfältigungsstücke auch dann verbieten könne, wenn nicht klar ist, ob die Ware durch die Werbung tatsächlich verkauft wurde – allerdings unter der Bedingung, dass die Werbung Verbraucher aus dem Mitgliedstaat der EU, in dem das Werk urheberrechtlich geschützt ist, zum Kauf anregen soll. Das gelte ebenso für ausübende Künstler, die gem. § 77 Abs. 2 S. 1 UrhG als Inhaber des Ausschließlichkeitsrechts entscheiden können, wer Aufnahmen, auf denen die Auftritte des ausübenden Künstlers aufgenommen wurden, vervielfältigen und verbreiten darf.

Demnach wurden in allen drei Fällen die Verbreitungsrechte der rechtmäßigen Inhaber verletzt. Denn in allen drei Fällen wurde Werbung für Plagiate gemacht, die sich an Verbraucher in Deutschland richtete, auch wenn der Versand z.B. aus Italien erfolgte. Ein Nachweis über einen durch die Werbung zustande gekommenen Kauf sei laut dem BGH nicht mehr notwendig für ein Verbot, für Plagiate zu werben.

Das bedeutet für die Rechteinhaber, dass sie bereits die Werbung für Nachbildungen ihres Werkes effektiv unterbinden können – ohne nachweisen zu müssen, dass die Werbung erfolgreich war.

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