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Online-Händler aufgepasst: Abmahnung vom Verband der Deutschen Lederindustrie erhalten?

Online-Händler aufgepasst: Abmahnung vom Verband der Deutschen Lederindustrie erhalten?

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Der „Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.“ mahnt tatkräftig Wettbewerbsverstöße wegen der Angabe „Textilleder“ ab.

Abgemahnten wird vorgeworfen, sie würden wettbewerbswidrig handeln, indem sie mit dem Begriff „Textilleder“ für ihre Produkte warben. Letztendlich wurde der Begriff „Textilleder“ in der Artikelbeschreibung und/oder in der Artikelüberschrift verwendet.

Was ist Textilleder?

„Textilleder“ ist ein gern genutzter Begriff, der letztlich nichts anderes als Kunstleder bedeutet, aber besser klingt. Mit richtigem Leder hat das folglich nichts zu tun. Der Begriff mag daher rühren, dass es sich bei „Textilleder“ um eine Kombination aus Stoffgewebe mit Kunststoffbezug handelt, das so wie Leder aussehen soll.

Irreführung durch die Angabe „Textilleder“

Das Problem ist, dass die Verwendung dieses Begriffs irreführend ist. Das OLG Hamm hat entschieden (Urteil v. 08.03.2012, AZ: I 4U 174/11), dass durch die Verwendung des Wortes „Textilleder“ Verbraucher irregeführt werden, da sie zu der Auffassung gelangen könnten, das Produkt bestehe teilweise aus Leder und teilweise aus Textil oder zumindest der Ausgangsstoff Leder sei. Die Irreführung stellt einen wettbewerbsrechtlichen Verstoß gegen §§ 3, 5 UWG dar. Jedenfalls klingt der Begriff „Textilleder“ hochwertiger als Kunstleder und kann dadurch eine Irreführung bei der Qualität des Materials hervorrufen, da Verbraucher davon ausgehen könnten, die Qualität von Textilleder sei richtigem Leder ähnlich. Klägerin war in diesem Fall auch der Verband der Deutschen Lederindustrie.

Wer ist der Verband der Deutschen Lederindustrie?

Der „Verband der Deutschen Lederindustrie e.V.“, kurz VDL, vertritt die Interessen der deutschen Lederindustrie. Der Verband wahrt die wirtschaftlichen und politischen Interessen der Lederhersteller. Da in Deutschland laut Angaben des Verbands 75 % des produzierten Leders in der Auto- und Möbelbranche verarbeitet werden und der Rest hauptsächlich in der Schuhbranche oder anderen Lederwaren genutzt werden, ist es nicht verwunderlich, dass ein Großteil der Abmahnungen durch den Verband der Deutschen Lederindustrie die Möbelbranche trifft.

Was wird in der Abmahnung gefordert?

Üblicherweise wird eine Unterlassungserklärung vom Abgemahnten gefordert. Dem Schreiben vom Verband der Deutschen Lederindustrie ist normalerweise eine vorformulierte Unterlassungserklärung beigelegt, in der bei einem Verstoß gegen die Erklärung eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100,00 Euro fällig werden. Außerdem wird der Abgemahnte aufgefordert, die Abmahnkosten in Höhe von 250,00 Euro zu zahlen.

Wie reagiere ich, wenn ich eine Abmahnung erhalten habe?

  1. Allererste Priorität ist die Einhaltung der Fristen und dass reagiert wird. Andernfalls kann der Gegner eine einstweilige Verfügung erwirken und somit einen sofortigen, vorläufigen Titel gegen den Abgemahnten in der Hand haben.
  2. Unterschreiben Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung nicht voreilig, sondern lassen Sie sich fachkundig beraten! Das kostet zwar auch Geld, ist aber vergleichsweise wenig gegen falsche, voreilige Handlungen, die kostenspielige Folgen haben können.
  3. Bezahlen Sie nicht übereilt die geforderten Beträge, sondern lassen Sie sich auch diesbezüglich von einem Fachanwalt beraten.

Was können wir für Sie tun?

Unsere Kanzlei hat jahrelange Erfahrung und arbeitet tagtäglich an Fällen aus dem Bereich des Wettbewerbsrechts und Gewerblichen Rechtsschutzes. Unsere fachlich spezialisierten Rechtsanwälte beraten insbesondere Online-Händler und Gewerbetreibende. Dabei legen wir Wert, dass Transparenz herrscht und juristische Fragen in unseren Beratungsgesprächen verständlich werden.

Wir übernehmen für Sie

–          die außergerichtliche und gerichtliche Vertretung

–          die Formulierung einer Unterlassungserklärung

–          die komplette Kommunikation mit der Gegenseite

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Abmahnung Avanto GmbH

Abmahnung Avanto GmbH

Immer wieder erreichen uns Abmahnungen der Avanto GmbH, die wegen wettbewerbsrechtlicher Verstöße gegen Wettbewerber vorgehen. Meist betrifft es das Verkaufsportal Amazon.

Nach unserem Kenntnisstand werden Forderungsklagen der Avanto GmbH hinsichtlich der Abmahnkosten sowie einstweilige Verfügungen fast ausschließlich am Landgericht Bochum anhängig gemacht. Die dortigen Kammern sind in Bezug auf die Streitwerte und Vertragsstrafen immer auf Seiten der Avanto GmbH, das heißt für Betroffene Unternehmen, dass von den Anwälten Diesel Schmitt Ammer selten auf ein Vergleichsangebot eingegangen wird.

Dennoch sollte nicht vorschnell eine Unterlassungserklärung gegenüber der Avanto GmbH nach erfolgter Abmahnung unterzeichnet werden, da die Vertragsstrafe nicht selten über 5.000 € liegt. Manchmal kann es auch ratsam sein, ein einstweiliges Verfügungsverfahren abzuwarten, um dem Gegner so nicht die Möglichkeit der Forderung von Vertragsstrafen zu ermöglichen. Dann sollte innerhalb der Fristen eine Abschlusserklärung abgegeben werden, um weitere Kosten zu vermeiden.

Wir beraten Sie gern schnell und unkompliziert im gesamten Bundesgebiet.

Sternchenhinweis und Blickfangwerbung – neues BGH Urteil

Sternchenhinweis und Blickfangwerbung – neues BGH Urteil

Der BGH hat seine Rechtsprechung zur Blickfangwerbung konkretisiert: In seinem Urteil „ All Net Flat“ (Urteil vom 15.10.2015, AZ: I ZR 260/14) hat das Gericht die Voraussetzungen zulässiger Blickfangwerbung erörtert und gleichzeitig seine Beurteilungskriterien aus der bisherigen Rechtsprechung erneut bestätigt.

Aus der Rechtsprechung des BGH ergibt sich ein roter Faden. Nach dem Urteil „Schlafzimmer komplett“ (BGH, Urteil vom 18.12.2014, AZ: I ZR 129/13) hat das Gericht fast ein ganzes Jahr später in seinem Urteil „All Net Flat“ (BGH, Urteil vom 15.10.2015, AZ: I ZR 260/14) den sehr schmalen Zulässigkeitsbereich der Blickfangwerbung näher beschrieben. Der BGH stellte fest, dass Werbung, die dem Betrachter ins Auge springen soll, nur dann ohne Sternchenhinweis Einschränkungen enthalten darf, wenn diese Einschränkungen leicht auffindbar und nicht schnell übersehbar sind.

Blickfangwerbung – was ist das und was zu beachten ist

Als Blickfangwerbung gilt jede deutlich hervorgehobene Werbung, die vom Betrachter sofort wahrgenommen werden soll. Die Krux dabei ist, dass die Angaben nicht irreführend sein dürfen. Das bedeutet, dass alle auf das Angebot bezogenen Angaben deutlich erkennbar sein müssen und nicht versteckt oder schwer auffindbar sein dürfen, sondern selbst Bestandteil des Blickfangs sein müssen. Ob eine Irreführung vorliegt, wird regelmäßig an der Auffassung eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers gemessen.

Falsche Angaben sind dagegen regelmäßig unzulässig, auch wenn sie durch einen Sternchenhinweis richtig gestellt werden.

Bedeutung für die Praxis der „Schlafzimmer komplett“ und „All Net Flat“ Urteile

Werden Hinweise, die die blickfangmäßige Aussage einschränken, in unmittelbarer Nähe zur Aussage und deutlich, gut lesbar kenntlich gemacht, ist die Werbung sehr wahrscheinlich auch ohne Sternchenhinweis zulässig.

In dem Urteil „Schlafzimmer komplett“ hatte die Beklagte, Verkäuferin von Wohnungseinrichtungsgegenständen Werbebroschüren verteilen lassen, in der sie unter dem fettgedruckten roten Preis die Aussage „Schlafzimmer komplett“ abdrucken ließ. Darunter befanden sich nähere Angaben zur Farbe und zum Material der abgebildeten Waren sowie der Hinweis, dass das Angebot „ohne Lattenroste, Matratzen, Spiegeltüren, Beinmöbel und Deko“ gelte.

Es sei nicht immer ein Sternchenhinweis nötig, um eine Irreführung auszuschließen, so der BGH.

Wichtig sei aber, dass es sich um Werbung für Waren handelt, die der Verbraucher näher studiert, etwa weil es sich um besonders teure Waren handelt und die er aufgrund seiner übersichtlichen knappen Darstellung insgesamt zur Kenntnis nehmen wird.

Im Fall „Schlafzimmer komplett“ war die Werbung knapp und übersichtlich gestaltet, ohne viel Text und gut lesbar. Durch die gut sichtbare Aufklärung wurden laut Auffassung des Gerichts mögliche Irrtümer vermieden. Denn der Verbraucher werde die wenigen Informationen direkt unter dem Preis sehr wahrscheinlich zur Kenntnis nehmen.

Die Werbeanzeige eines Telefondiensteanbieters hingegen, erachtete der BGH als irreführend.

In der Anzeige warb die Beklagte für eine „All Net Flat“ zu einem Preis von

19,90 € /Monat statt regulär 29,90 €″ sowie ein „Samsung Galaxy Y Smartphone″ mit der Angabe „im Wert von 229, € 1) für einmalig 1, € *“

Weiterhin warb die Beklagte mit den folgenden Aussagen ohne einen Sternchenhinweis:

„…Für nur 19,90 € statt 29,90 € im Monat telefonieren und surfen Sie ab sofort so lange und wann Sie wollen. Alle Gespräche ins nationale Festnetz und in alle deutschen Handy-Netze sind inklusive. Damit haben Sie die Garantie nie mehr als 19,90 € im Monat zu bezahlen – ganz gleich, wie viel Sie telefonieren oder auch mit Ihrem Smartphone im Internet surfen.“

Erst am Ende der anderen Seite löste die Beklagte ihre Werbung mit teilweise roten und teilweise schwarzen Sternchen auf – darunter auch die Konditionen der „All Net Flat“. Demnach waren nur nationale Standardgespräche inklusive. Für Service- und Sonderrufnummern und Auskunftsdienste galt die Flat hingegen nicht. Dadurch werde der Verbraucher derart irregeführt, dass er annehme, alle Gespräche seien in der Flat inklusive. Den Sternchenhinweis nehme der Verbraucher gar nicht oder nur durch gründliches Studieren der Werbung wahr und erwarte eine derartige Tarifeinschränkung durch fehlende Sternchenangabe erst gar nicht.

Das Gericht erachtete die „All Net Flat“ daher als irreführend und objektiv falsch. Anders als im Fall „Schlafzimmer komplett“ war die Werbung des Telefondiensteanbieters nicht sehr übersichtlich und es handelte sich nicht um kostspielige Güter, sodass sich der Verbraucher eingehender mit der Werbung befasst hätte. Im „Kleingedruckten“ waren 9 verschiedene Informationen zu verschiedenen Angeboten gemacht worden und enthielten unter anderem allgemeine Geschäftsbedingungen. Daraus resultierte eine Unübersichtlichkeit, die leicht eine Irreführung der Verbraucher hervorrufen konnte.

Fazit

Der BGH zeigt deutlich, dass Blickfangwerbung nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen zulässig ist. Übersichtlichkeit in der Gestaltung und genaue, deutliche Kennzeichnung von zusätzlichen, aufklärenden Informationen sind die Hauptmerkmale, um eine Irreführung der Verbraucher zu vermeiden. Sternchenhinweise sollten daher in unmittelbarer Nähe der Blickfangwerbung lesbar aufgelöst werden.

15 verbreitete Irrtümer im Markenrecht

15 verbreitete Irrtümer im Markenrecht

Natürlich können Waren und Dienstleistungen ohne Marken-Bezeichnungen verkauft werden. Aber gerade weil Marken als Herkunftshinweis dienen und für die Qualität, den Service und das Image eines Unternehmens stehen können, werden Marken angemeldet. Marken stellen häufig auch einen großen Unternehmenswert dar – Adidas und Nike oder LEIFHEIT und BOSCH leben von ihrem Wert: Sie stehen für Qualität und/oder sollen ein bestimmtes Lebensgefühl vermitteln. Unternehmen investieren viel Aufwand und Geld, um ihre Produkte und Marken gewinnbringend am Markt zu vertreiben. Wenn ein anderer schneller ist und die gleiche Marke eintragen lässt für die gleichen Waren und Dienstleistungen, war der ganze Aufwand umsonst. Daher sollte man schon früh an die Eintragung einer Marke denken. Es reicht übrigens auch aus, dass eine Zeichenähnlichkeit besteht, um die eingetragene Marke erfolgreich gegen das nicht eingetragene Zeichen zu verteidigen.

2. Wenn ich mein Kennzeichen benutze, brauche ich keine Markenanmeldung.

Natürlich kann man auch ohne eine Markeneintragung in das Register vom Deutschen Patent- und Markenamt Markenschutz erlangen. Die Anforderungen daran sind jedoch sehr hoch, da der Bekanntheitsgrad des Zeichens, für den der Schutz gelten soll, sehr hoch sein und im Streitfall nachgewiesen werden muss. Der Verkehr muss das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen können oder einem bestimmten Produkt.

Hinzu kommt, dass die Unterscheidungskraft des Zeichens in Verbindung mit der Bekanntheit betrachtet wird. Ist ein Zeichen außergewöhnlich, reicht ein relativ geringer Bekanntheitsgrad aus, um Markenschutz zu erlangen. Handelt es sich aber um normale Begrifflichkeiten, so kann ein Freihaltebedürfnis begründet werden und der Bekanntheitsgrad muss sehr hoch sein, damit dem Zeichen markenrechtlicher Schutz zugesprochen werden kann.

Da es schwierig und nahezu unmöglich sein wird, den Bekanntheitsgrad eines Zeichens in der Vergangenheit zu ermitteln, macht es Sinn, Marken eintragen zu lassen.

Denn im Markenrecht gilt der Grundsatz der Priorität, nachdem die ältere Marke sich gegen die jüngere Marke durchsetzt.

So kann also ein nicht eingetragenes Zeichen von einer jüngeren eingetragenen Marke verdrängt werden, weil es dem Inhaber des nicht eingetragenen Zeichens nicht gelingt, die Bekanntheit seines Zeichens zu einem früheren Zeitpunkt zu beweisen.

3. Ohne eigene Marke kann ich keine Markenrechtsverletzung begehen.

Das ist ein fatales Fehldenken. Denn vor allem durch die Verwendung einer fremden Marke in z.B. Produktbeschreibungen oder als Modellbezeichnungen von Haushalts- oder Bekleidungswaren werden viele Markenrechtsverletzungen begangen.

Lesen Sie hier mehr dazu.

Häufig wird in Markenabmahnungen angekreidet, dass der Ruf der eingetragenen Marke durch die unerlaubte Verwendung ausgenutzt und beeinträchtigt werde. Dies stellt neben dem markenrechtlichen einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsverstoß dar.

Lesen Sie hier mehr dazu.

4. Eine eigene Marken-Recherche ist preiswerter – also lieber selbst machen.

Über das DPMA-Register und Google kann und sollte man sich vor einer Markeneintragung vorab informieren, ob bereits identische Zeichen existieren, um zu schauen, ob die geplante Marke überhaupt Erfolg hätte, eingetragen zu werden. Denn die Kosten für die Eintragung fallen an, egal, ob die Marke danach aufgrund eines Widerspruchs durch den älteren Markeninhaber wieder gelöscht wird.

Um das zu vermeiden, ist eine vorherige Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche zwingend erforderlich. Ältere Marken können sich auch gegen ähnliche Kennzeichen durchsetzen, da vom Markenschutz auch die Ähnlichkeit eines Zeichens erfasst ist. Bei der Ähnlichkeitsrecherche werden das Erscheinungsbild einer Marke, die klangliche und die sinngemäße Ähnlichkeit miteinander verglichen.

Gerade die Ähnlichkeitsrecherche sollte man professionell durchführen lassen, sowie die juristische Einschätzung der gefundenen Treffer. Von 400 ähnlichen Zeichen sind meist nur 90 als kritisch anzusehen. Diese werden dann juristisch eingeschätzt und beurteilt. Die Entscheidung, ob man die geplante Marke daraufhin eintragen lässt, ist rein wirtschaftlicher Natur und letztendlich vom Unternehmer selbst zu treffen.

Die Wichtigkeit derartiger Markenrecherchen sollte nicht unterschätzt werden und kann sehr viel teurere Abmahnungen verhindern.

5. Mit Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine eingetragene Marke nicht mehr angegriffen werden.

Das ist falsch. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke. Der Widerspruch kann die Löschung aufgrund einer älteren Marke bezwecken. Nach Ablauf dieser Frist kann die Marke zwar nicht mehr im Widerspruchsverfahren beim DPMA angegriffen werden, aber immer noch wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse im Sinne des § 8 MarkenG oder aber wegen der Nichtbenutzung der Marke innerhalb 5 Jahren gelöscht werden. Die Nichtbenutzung der Marke kann auch nur für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen greifen, daher sollte man bei der Anmeldung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis möglichst konkret gestalten.

6. Das Amt prüft bei der Anmeldung, ob ältere identische oder ähnliche Marken bereits bestehen.

Die Anmeldung beim DPMA kostet mindestens 290 Euro. Darin ist jedoch nicht die Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche inbegriffen. Das muss der Anmelder selbst vornehmen (lassen). Das Amt prüft lediglich die absoluten Schutzhindernisse aus § 8 MarkenG, d.h. ob das einzutragende Zeichen z.B. Unterscheidungskraft besitzt, kein Freihaltebedürfnis besteht und keine Irreführung möglich ist.

Auch die Überwachung, ob jüngere Marken die eigene Marke in ihrem Schutzrecht verletzen, ist dem Markeninhaber überlassen.

7. Wenn ich eine Marke nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen schütze, können mir identische oder ähnliche Marken in anderen Klassen nicht gefährlich werden.

Wer Marken schützen lassen will, muss alle Waren- und Dienstleistungen beim DPMA angeben, für die das Zeichen Schutz genießen soll. Bei der Ähnlichkeitsprüfung wird auch geschaut, ob die Waren/Dienstleistungen, für die das Zeichen geschützt ist, identisch oder ähnlich sind. Damit eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken gegeben ist, muss nicht immer die gleiche Waren- bzw. Dienstleistungsklasse betroffen sein.

Das zeigt auch das Urteil des BGH (Urteil vom 31.10.2013, AZ: I ZR 49/12, OTTO CAP): Der Versandhändler „OTTO“ war in dem Fall gegen den Vertrieb von Baseballkappen mit dem Schriftzug „OTTO“ vorgegangen und konnte sich gerichtlich durchsetzten. Laut BGH ähneln sich die Nizza-Klassen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen für Bekleidung“ und „Bekleidungsstücke“, sodass eine Verwechslungsgefahr gegeben war.

8. Wird ein markenähnliches oder –identisches Zeichen verwendet, liegt immer eine Markenverletzung vor.

Für eine Markenverletzung muss neben der Waren-/Dienstleistungsidentität bzw. –ähnlichkeit die Voraussetzung der „markenmäßigen Benutzung“ gegeben sein. Das ist dann der Fall, wenn das Zeichen von Dritten als Herkunftshinweis der Waren- und Dienstleistungen aufgefasst wird, der Verkehr also annimmt, das Zeichen diese dazu, die Produkte eines Unternehmens von denen eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Gerade bei der Verwendung von Kennzeichen als reines Dekorationselement ist die markenmäßige Benutzung in der Regel zu verneinen.

9. Bei der Erstellung eines Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses sind die Oberbegriffe der Nizza-Klassen ausreichend.

Wer nur die Oberbegriffe der Nizza-Klassen in seinem Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verwendet, arbeitet meist zu ungenau. Es macht nämlich durchaus Sinn, nicht nur die Oberbegriffe, sondern auch die der Klasse zugehörigen Bezeichnungen durchzuschauen und passgenaue Angaben zu machen. Damit sind die Waren- und Dienstleistungen in einem späteren Rechtsstreit besser voneinander abgrenzbar. Das ist allein schon für den Fall sinnvoll, dass die eigenen angebotenen Waren- und Dienstleistungen konkret bezeichnet werden, um darlegen zu können, dass sich die eigenen Waren- und Dienstleistungen klar von denen eines anderen Rechteinhabers unterscheiden.

Andere Markeninhaber können außerdem eine Löschung der Marke für bestimmte Warenklassen bezwecken, wenn die Marke für diese Warenklassen bzw. Bezeichnungen 5 Jahre lang nicht genutzt wird. Wird das eigene Angebot erweitert, sollte überdies das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis angepasst werden oder schon im Voraus überlegt werden, welche Produkte man innerhalb der 5 Jahre noch auf den Markt bringen möchte. Eingeschränkt werden kann das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis jederzeit, jedoch kann es nicht erweitert werden. Dafür wäre eine erneute Markenanmeldung vonnöten.

10. Wenn der Schutz für eine Wortmarke vom DPMA versagt wird, meldet man einfach eine Wort-/Bildmarke an.

Erkennt das DPMA keine Schutzwürdigkeit einer Wortmarke, so dürfte die Anmeldung einer Wort-/Bildmarke nur begrenzt Sinn ergeben. Zwar kann man, wenn man unbedingt dieses Zeichen verwenden möchte, eine Wort-/Bildmarke anmelden und aufgrund der bildnerischen Gestaltung kann die Anmeldung beim DPMA auch erfolgreich sein, aber der markenrechtliche Schutz erstreckt sich dann auch nur auf die Wort-/Bildmarke in dieser Form. Die Möglichkeit, dass der Wortbestandteil dann automatisch auch selbstständig markenrechtlichen Schutz genießt, ist allerdings sehr gering. Denn der Wortbestandteil dürfte erneut an den Schutzhürden des Markenrechts scheitern.

Wer also eine Wortmarke bzw. Wort-/Bildmarke schützen möchte und die Wortmarke vom DPMA als nicht eintragungsfähig angesehen wird, sollte man sich besser überlegen, ob man nicht ein originellerer Kennzeichen findet, um einen möglichst weitreichenden Schutz zu erlangen.

11. Damit Abmahnungen rechtliche Folgen haben, muss man erst noch eine anschließende Mahnung erhalten haben.

Das ist falsch. Abmahnungen sollten in jedem Fall nicht ignoriert und die Fristen eingehalten werden. Denn sollte man gar nicht oder erst sehr spät darauf reagieren, kann der Gegner bereits eine einstweilige Verfügung beantragt haben, die das Gericht nur auf die Eilbedürftigkeit und Schlüssigkeit hin prüft. Der Antragsteller muss die Tatsachen nur glaubhaft machen, nicht aber beweisen und der Antragsgegner hat keine Möglichkeit, sich dazu zu äußern. Dadurch ist die einstweilige Verfügung schnell ergangen. Mit der einstweiligen Verfügung hat man einen vorläufigen gerichtlichen Titel, der bei einer Zuwiderhandlung die Zahlung eines Ordnungsgeldes zur Folge haben kann.

12. Ein Gegenstandswert in Höhe von 50.000 Euro ist überzogen – das lässt sich vor Gericht beanstanden.

Keineswegs. In markenrechtlichen Angelegenheiten ist ein Streitwert in Höhe von 50.000,00 Euro für den Unterlassungsanspruch normal. Streitwerte orientieren sich an dem Interesse, das der Gläubiger bei Einleitung des Verfahrens an der gerichtlichen Durchsetzung der geltend gemachten Ansprüche hat. Sind die verletzten Marken sehr bekannt oder der Eingriff in das Recht des Markeninhabers besonders umfangreich und schwerwiegend, kann der Streitwert schnell viel höher liegen (100.000,00 – 150.000 Euro oder deutlich höher).

13. Solange ich Originalwaren verkaufe, kann ich keine Markenverletzung begehen.

Wer der Auffassung ist, er wäre mit dem Verkauf von Originalwaren auf der Sicheren Seite liegt zwar nicht ganz falsch, aber eben auch nicht ganz richtig. Denn Originalwaren, die in den USA gekauft werden, können nicht einfach so in der EU vertrieben werden. Gleiches gilt, wenn die Originale in der EU erstmals gekauft werden. Der im Gemeinschaftsmarkenrecht und deutschen Markenrecht geltende Erschöpfungsgrundsatz beinhaltet nämlich, dass der Markeninhaber Dritten verbieten kann, die Marke für Waren zu benutzen, die unter dieser Marke noch nicht von ihm oder mit seiner Zustimmung in der Gemeinschaft in den Verkehr gebracht wurden.

Für einen bedenklosen Wiederverkauf von Originalen muss die Ware demnach erstmals mit Zustimmung des Rechteinhabers innerhalb der EU verkauft worden sein.

14. Wenn ich einmal eine Marke anmeldet habe, kommen keine weiteren Kosten auf mich zu. Wer eine deutsche Marke erfolgreich angemeldet hat, hat vorerst Schutz für 10 Jahre. Die Schutzdauer kann beliebig oft jeweils um 10 Jahre verlängert werden, aber bei jeder Verlängerung fallen weitere 750,00 Euro an. Sollte das Klassenverzeichnis erweitert werden, fallen ebenfalls zusätzliche Gebühren in Höhe von 260 Euro pro Klasse an (ab der 4. Klasse).

Für die Markenverlängerung einer EU-Marke sind 1.350 Euro für die ersten drei Klassen zu zahlen. Für jede weitere Klasse wird ein Betrag von 400 Euro fällig.

Die Verlängerungsgebühren sind nur für den Erhalt der Eintragung der Marke relevant. Daneben können weitere Kosten anfallen, wenn ein Konkurrent sich z.B. auf ein älteres Kennzeichen beruft und eine Löschungsklage einreicht oder eine Klage wegen einer Markenrechtsverletzung aufgrund Markenähnlichkeit eingereicht wird. Aus diesem Grund sollte vorweg eine umfangreiche Recherche durchgeführt werden – um keine teuren Überraschungen zu erleben.

15. Ich brauche keinen Rechtsanwalt, um eine Marke einzutragen.

Für eine Markenanmeldung bedarf es keiner rechtsanwaltlichen Vertretung. Die Anmeldung kann auch vom Inhaber selbst vorgenommen werden.

Wer sich allerdings im Markenrecht nicht auskennt, ist gut beraten, sich fachliche Hilfe zu holen. Denn wird eine Anmeldung vom DPMA wegen absoluter Schutzhindernisse abgelehnt, ist das Geld für die Anmeldung (ca. 300,00 Euro) weg. Hat man diese Hürde alleine geschafft, setzt man sich innerhalb der dreimonatigen Widerspruchsfrist seinen konkurrierenden Markeninhabern aus, die beim DPMA Widerspruch gegen die Marke einlegen können. Erst dann, und nicht schon bei der Anmeldung, wird die Marke auf relative Schutzhindernisse geprüft. Das Amt vergleicht dann die ältere und jüngere Marke und prüft, ob eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken besteht. Dabei müssen die Marken nicht identisch sein. Es reicht aus, wenn sie sich derart ähnlich sind, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Waren und Dienstleistungen der jüngeren Marke dem Unternehmen der älteren Marke zuordnen, folglich eine Verwechslung der Herkunft möglich ist.

Außerdem möglich sind teuer Abmahnungen, die nach Jahren der Eintragung eintreffen und in denen Unterlassung – und damit die Vernichtung aller Waren, Flyer, Webseite etc, wo die Marke angebracht ist – und Schadensersatz gefordert wird. Der Schaden kann immens sein.

Die für eine Markenanmeldung vorbereitenden rechtsanwaltlichen Kosten sind dagegen vergleichsweise gering.

Letztendlich ist es eine Frage des unternehmerischen Risikos; wer das Geld für fachliche Hilfe vor der Markeneintragung nicht ausgeben kann/möchte, sollte im Hinterkopf haben, dass er später womöglich viel mehr Geld ausgeben muss für markenrechtliche Abmahnungen.

Die einstweilige Verfügung – was tun?

Die einstweilige Verfügung – was tun?

Der Beitrag befasst sich mit den Reaktionsmöglichkeiten auf eine gerichtliche einstweilige Verfügung. Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine Möglichkeit des Antragstellers, Rechtsverstöße im Bereich des UWG, des Markengesetzes oder des Designgesetzes besonders schnell gerichtlich untersagen zu lassen und setzt auf Seiten des Antragstellers auch eine besondere Dringlichkeit der Sache voraus, die so Genannte „Eilbedürftigkeit“.

Sachverhalt:

Was ist geschehen? Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie sich wettbewerbswidrig verhalten haben, zum Beispiel durch falsche Preisangaben oder irreführende Angaben? Sie haben dann diese Abmahnung ignoriert und die Frist nicht beachtet, weil Sie dachten, es handelt sich doch nur um eine „Massenabmahnung“ oder um einen nicht berechtigten Vorwurf. Das Fazit folgt auf dem Fuß, der Gerichtsvollzieher hat Ihnen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts zugestellt. In der einstweiligen Verfügung steht, dass Sie es in Zukunft als Antragsgegner zu unterlassen haben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, aufzugeben, es zu unterlassen, die entsprechende Werbung zu unterlassen.

Das angedrohte Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro kann nur bei wiederholtem Verstoß geltend gemacht werden, gilt also nur für die Zukunft. In den allermeisten Fällen wird hier auch kein Betrag über 3.000 Euro vom Gericht festgesetzt.

Was Sie sofort veranlassen müssen:

Sie sollten den Verstoß bzw. das Ihnen vorgeworfene Verhalten in der einstweiligen Verfügung sofort abstellen. Bei Markenverletzungen sollte der Name nicht mehr verwendet werden. Das Internet sollte vollständig bereinigt werden. Sprechen Sie uns an, wir wissen, worauf die Gegner achten.

Wenn sich der vorgeworfene Verstoß als gerechtfertigt erweist, können wir als Anwälte nur noch so agieren, dass möglichst wenig Kosten entstehen. Weiterhin prüfen wir Ihren Onlineshop bzw. Internetauftritt und überarbeiten diesen, damit weitere Abmahnungen möglichst nicht folgen.

Möglichkeit des Widerspruchs:

Sind wir jedoch nach eingehender Beratung der Meinung, gegen die einstweilige Verfügungs sollte man vorgehen, besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor dem entsprechenden Landgericht einzulegen. Eine Frist ist hierbei nicht zu beachten. Das heißt, die Einlegung des Widerspruchs ist auch noch nach drei Monaten möglich.

Achtung Kostenfalle!

Sie sollten sich dennoch eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher bei Ihnen notieren, bis dahin sollte entschieden sein, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht. Sollte die Einlegung des Widerspruchs nämlich keinen Sinn machen, sollte eine Abschlusserklärung abgegeben werden. Machen Sie das nicht, werden Sie vom gegnerischen Rechtsanwalt dazu aufgefordert, das löst noch einmal kräftige Anwaltsgebühren aus.

Sprechen Sie uns an, wir haben jahrelange Erfahrung – gerade in Bezug auf das Internet aber auch im klassischen Werberecht und Markenrecht.

Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Katrin Freihof

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

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