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Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Cybermobbing

Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Cybermobbing

Durch die immer größere Bedeutung des Internets und Social Media wird leider auch das Cybermobbing immer präsenter und stellt damit eine große Gefahr für das Persönlichkeitsrecht dar. Dabei kommt Cybermobbing nicht nur unter Jugendlichen vor, sondern passiert in allen Bereichen des Lebens, ob das jetzt der Arbeitskollege, neidische Mitbewerber oder Familienmitglieder sind. Durch die große Reichweite des Internets nimmt Mobbing dort mittlerweile eine viel größere Dimension als im echten Leben an und hat große Auswirkungen auf das Leben der Betroffenen. Aber auch Firmen sind betroffen und müssen teilweise um ihren Ruf und damit ihre Existenz kämpfen.  Doch Betroffene müssen dabei nicht hilflos bleiben. Erfahren Sie jetzt, wie Sie gegen Cybermobbing vorgehen können.

Wie erkennt man Cybermobbing?

Grundsätzlich äußert sich Cybermobbing meist durch ehrverletzende Äußerungen im Internet. Dabei ist den Mobbern vielleicht manchmal nicht bewusst, welche katastrophalen Auswirkungen die anonyme Verbreitung von Gerüchten für Betroffene und Unternehmen haben kann.

Cybermobbing im Internet – Hasskommentare auf Social Media

Die wahrscheinlich häufigste Form von Cybermobbing sind die sogenannten Hasskommentare auf Social Media. Dabei werden von den Tätern Kommentare mit beleidigenden oder ehrverletzenden Ausdrücken und Schimpfwörtern unter die Posts der Betreffenden kommentiert. Teilweise werden dem Betroffenen auch falsche Tatsachen unterstellt, was große Auswirkungen auf das Leben der Person haben kann.

Cybermobbing im Internet – Schlechte Bewertungen

Eine weitere Form des Cybermobbings ist die Veröffentlichung schlechter Bewertungen. Diese können auf den zahlreichen Bewertungsplattformen, wie Google, Jameda, Kununu, Trusted Shops, Amazon Kundenrezensionen, Yelp oder ProvenExpert geschehen. Dabei werden schlechte Bewertungen verbreitet, die nicht auf echten Erfahrungen basieren, sondern allein der gezielten Diffamierung der Betroffenen dienen. Solche Äußerungen sind nicht hilfreich für andere Kunden und können nur dem Unternehmen schaden, indem es direkt in der Öffentlichkeit und dem Kundenkreis beeinträchtigt wird.

Cybermobbing im Internet – Erstellen von Fake-Profilen

Auch das Erstellen von Fake-Profilen ist eine Art von Cybermobbing. Oft werden dabei Profile im falschen Namen oder dem Namen der Betroffenen erstellt. Dort werden dann sensible Bilder hochgeladen, was eine enorme psychische Belastung für den Betroffenen darstellen kann, da die oft auch intimen Bilder sehr schnell im Freundes- und Bekanntenkreis verbreitet werden.

Das Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing

Cybermobbing hat mit Meinungsfreiheit oft nichts mehr zu tun. Denn die eigenen Rechte hören da auf, wo andere anfangen. Im Folgenden geben wir einen kurzen Überblick über die Rechtslage.

Das Recht auf die ungehinderte Entfaltung des Persönlichkeitsrechts

Auch, wenn Cybermobbing nicht nur bei Jugendlichen vorkommt, so haben doch gerade Kinder oder Jugendliche ein Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Auch, wenn jeder dieses Recht hat, ist es besonders bei Kindern schützenswert. Der BGH entschied in seinem Urteil vom 15. September 2015, dass Minderjährige ein Recht auf die ungestörte kindgemäße Entwicklung und auf eine ungehinderte Entfaltung ihrer Persönlichkeit haben. Dabei muss das Recht der Meinungsfreiheit oft zurückstehen, so der BGH.  Dieser stellte in der Entscheidung nicht nur auf die Breitenwirkung des Eintrags ab, sondern auch auf die Wirkung der beleidigenden Äußerungen auf das Kind selbst.

Der Grund, dass Minderjährige ein besonders hohes Schutzbedürfnis haben, ist, dass diese sich erst noch zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssen. Diese Entwicklung kann durch die Veröffentlichung von privaten Angelegenheiten viel stärker als bei Erwachsenen gestört werden.

Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing – die strafrechtliche Rechtslage

Das Persönlichkeitsrecht hat mit der Fallgruppe „Schutz der persönlichen Ehre“ auch einfachgesetzliche Ausläufer im Strafrecht, und zwar in den Ehrschutzdelikten (§§ 185 ff. StGB) gefunden.

Häufig werden durch die Hasserfüllten Aussagen im Internet die Straftatbestände der üblen Nachrede gem. § 186 StGB, der Verleumdung gem. § 187 StGB oder der Beleidigung gem. § 185 StGB erfüllt.

Problematisch ist jedoch der Fall, wenn vom Opfer selbst veröffentliche Foto- und Videoaufnahmen weitergeleitet werden. Diese Tat ist nämlich nicht von den Ehrschutzdelikten (§§ 185 ff. StGB) erfasst. Aufgrund dieser Problematik erweiterte der Gesetzgeber im Jahr 2015 mit der Vorschrift des § 201a StGB den Anwendungsbereich der für Cybermobbing-Konstellationen greift. Der § 201a StGB sanktioniert die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen.“

Für Plattformen ist das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hier hilfreich, auf Facebook und Youtube gibt es entsprechende Formulare.

Persönlichkeitsrecht und Cybermobbing – der zivilrechtliche Rechtsschutz

Auch mit zivilrechtlichen Mitteln kann man sich gegen Cybermobbing wehren. Dabei liefert das allgemeine Persönlichkeitsrecht oft den Ausgangspunkt gem. Art. 2 Abs.1 , Art. 1 Abs. 1 GG, um sich mittels eines Unterlassungs- oder Beseitigungsanspruches und ggf. auch mittels Schadensersatzansprüche dagegen zu wehren.

Problem: Anonymität.

Ein häufiges Problem bei Cybermobbing ist, dass die Täter anonym vorgehen. Damit stellt sich zunächst die Frage, wer der Täter überhaupt ist. Dabei gestaltet sich die Rechtslage schwierig und lange Zeit war es eine echte Herausforderung an den Namen des Täters zu kommen. Vor gar nicht so langer Zeit war es für die Betroffenen nicht oder nur kaum möglich die Person hinter den Hasskommentaren oder Posts ausfindig zu machen, weil dieser laut dem BGH gar keinen Anspruch auf Auskunft der Nutzungsdaten des Verletzers gegenüber den Plattformbetreibern hatte.

Selbst wenn sich der Täter zu erkennen gab, war es jedoch schwierig eine Persönlichkeitsrechtsverletzung zu beweisen. Der Täter konnte sich nämlich entlasten. Wenn dieser nämlich darlegen kann, dass eine andere Person seinen Account unbefugt benutzt hat, obwohl dieser ausreichend gesichert war, kann der Täter nicht mehr zur Verantwortung gezogen werden.

Nun hat sich die Situation jedoch aufgrund des schon oben erwähnten Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, kurz NetzDG zu Gunsten der Opfer geändert:

Der Zweck des NetzDG ist die wirksame Bekämpfung von Hassrede, Fakenews und anderen strafbaren Inhalten im Internet. Somit haben die Betroffenen bei Beleidigungen oder Verleumdungen einen Anspruch gegen den jeweiligen Diensteanbieter über die Auskunft der Daten des Täters. Somit können Betroffene danach strafrechtlich oder zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen.

Die Beweisführung

Um später, wenn Sie die Identität des Täters rausgefunden haben auch gut gegen diesen vorgehen zu können, sollten die Taten genau dokumentiert werden. Fertigen Sie am besten Screenshots von allen Kommentaren, Fake-Profilen oder Bewertungen an. Aus den Screenshots muss das Datum der Erstellung hervorgehen.

Sie sind betroffen? – Das können Sie tun!

Cybermobbing muss man nicht schutzlos hinnehmen. Sie können sich wehren und Cybermobbing kann auch strafrechtlich verfolgt werden. Wichtig ist dabei, dass Sie die Rechtsverletzung genau dokumentieren.

Dabei haben Sie folgende Ansprüche:

  • Unterlassungsanspruch gem. §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog
  • Beseitigungsanspruch
  • Schadensersatzanspruch
  • Geldentschädigungsanspruch
  • Folgenbeseitigungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch schützt mit den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 BGB analog nicht nur das Eigentum, sondern auch unter anderem das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Dabei wird vor allem die Entfaltung und Achtung der individuellen Persönlichkeit geschützt.

Bei einem Unterlassungsanspruch muss eine Wiederholungsgefahr gegeben sein. Diese nimmt der BGH aber schon bei einer einmaligen Begehung an.

Der Beseitigungsanspruch

Dabei haben Sie Anspruch auf die Beseitigung der verletzenden Äußerung oder des verletzenden Posts. Häufig bezieht sich die Löschung hierbei nur auf einzelnen beanstandeten Äußerungen.

Der Schadensersatzanspruch

Teilweise kann auch Schadensersatz verlangt werden. Der Schadensersatzanspruch wird meistens dann gegeben sein, wenn der konkrete Schaden auf ein bestimmtes Ereignis zurückzuführen ist. Dabei werden negative wirtschaftliche Auswirkungen auf ein Unternehmen beispielsweise immer schwerer zu beweisen, je länger die verletzenden Handlungen schon bestehen.

Dagegen wird es einfacher sein die Anwaltskosten geltend zu machen, die für ein Vorgehen gegen die verletzenden Handlungen nötig waren. Dabei können auch Kosten geltend gemacht werden, die für die endgültige Löschung der verletzenden Inhalte nötig war.

Der Geldentschädigungsanspruch

Eine Geldentschädigungsanspruch kann sich aus § 823 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG ergeben. Dieser wird jedoch nur dann gewährt, wenn eine schwerwiegende Persönlichkeitsrechtsverletzung vorlag. Dies wird angenommen, wenn in die Intimsphäre des Betroffenen eingegriffen wurde oder massive Beleidigung an eine Vielzahl von Personen öffentlich verbreitet wurde. Das kann beispielsweise bei Veröffentlichung von Nacktfotos der Fall sein.

Sie sind betroffen? – Wir helfen gern!

Haben Sie Fragen oder brauchen Hilfe, um gegen Cybermobbing vorzugehen? Dann kontaktieren Sie uns gerne per Mail oder Telefon und vereinbaren ein kostenloses Erstgespräch, in welchem wir Ihre Möglichkeiten und ein weiteres Vorgehen besprechen können. Unsere Kanzlei ist seit vielen Jahren auf Schutzrechte spezialisiert und kann somit die für Sie die bestmöglichen Ergebnisse erzielen.

Abmahnung Markenrecht – Diese Markennamen werden oft abgemahnt

Abmahnung Markenrecht – Diese Markennamen werden oft abgemahnt

Abmahnung Markenrecht: Markenrechtliche Abmahnungen finden sich immer wieder im geschäftlichen Leben. Von Händlern sind sie viel mehr gefürchtet – denn Markenrechtsverletzungen sind teuer. Wenn Sie wissen, welche Marken wiederholt abgemahnt werden, dann können solche Abmahnungen leichter vermieden werden.

Markenabmahnung – Was genau ist das?

Hat jemand erfolgreich eine Marke registrieren lassen, so genießt er das alleinige Recht dieses Markenzeichen als Herkunftsnachweis für die geschützten Waren und Dienstleistungen benutzen zu dürfen.

Im Umkehrschluss: Er darf anderen die Nutzung als Marke verbieten.

Stellt der Markeninhaber fest, dass die eingetragene Marke in identischer oder ähnlicher Form im geschäftlichen Verkehr markenmäßig genutzt wird, so kann er eine Abmahnung wegen entsprechender Markenrechtsverletzung aussprechen.

Wann liegt eine Markenrechtsverletzung vor? – Die häufigsten Abmahngründe

Ein typischer Fall einer Markenrechtsverletzung, stellt der Vertrieb von Plagiaten oder die Verwendung einer identischen oder ähnlichen Bezeichnung für entsprechende Produkte dar.

1. Markenabmahnung – Plagiatsfälle

Dabei handelt es sich um eine klassische Fälschung. Sie sollten geschützte Markenzeichen nur zur Bewerbung von Originalware oder lizenzierter Ware verwenden. Prüfen Sie am besten stets vorab, ob es sich wirklich um die Originalware handelt.

Beispiele hierfür sind:

  • „Calvin Klein“ (u.a. Registernummer DD647386)

Calvin Klein Trademark Trust mahnt Händler ab, die beispielsweise gefälschte Unterwäsche anbieten. Betroffen sind insbesondere Händler auf Ebay, Amazon und Co.

  • Samsung Electronics GmbH

Die Samsung Electronics GmbH mahnt Onlinehändler wegen des Verkaufs von angeblichen Plagiaten ab. Dabei handelt es sich meist um das Zubehör. So werden Onlinehändler abgemahnt, die Akkus und anderes Smartphone Zubehör anbieten, was mit der Bezeichnung „SAMSUNG“ gekennzeichnet ist.

  • Firma Bottega Veneta S.r.l.

Die Firma Bottega Veneta mahnt Händler wegen Marken- bzw. Designrechtsverletzungen ab. Dabei handelt es sich oft um die Nachahmung von luxuriösen Handtaschen. Betroffen sind wieder insbesondere Händler auf Ebay, Amazon und Co.

2. Markenvergleich

Teilweise werden geschützte Marken verwendet, um auf vergleichbare Waren oder Dienstleistungen anderer Angebote hinzuweisen. Dies ist zwar nach § 14 Abs. 3 Nr. 7 MarkenG grundsätzlich möglich, es müssen jedoch verschiedene Kriterien erfüllt werden.

Kriterien hierfür sind:

  • Ein objektiver Vergleich einer oder mehrerer wesentlicher, relevanter, nachprüfbarer und typischer Eigenschaften dieser Waren und Dienstleistungen.
  • Keine Herabsetzung oder Verunglimpfung der Tätigkeiten oder der Verhältnisse eines Mitbewerbers.

Zwar ist so ein Vergleich grundsätzlich möglich, jedoch aufgrund der Komplexität der Bestimmungen ist davon abzuraten.

3. Markennennung

Teilweise werden geschützte Marken in der Shop-Suchmaschine, der Artikelbeschreibung oder ähnlichem verwendet. Es ist ratsam dies zu unterlassen und geschützte Markenzeichen im Onlineshop nur zu verwenden, wenn Sie die Originalware der Markenhersteller tatsächlich anbieten.

Die Abmahnung einer unberechtigten Namensnutzung ist dann berechtigt, wenn der Name markenmäßig benutzt wird und somit vom Verbraucher als Herkunftshinweis aufgefasst wird.

Beispiel hierfür sind insbesondere Wortmarken:

  • Black Friday

Nur, wenn Sie für Elektronikartikel werben, kann die Bezeichnung ohne Risiko verwendet werden.

Zwar ist die Super Union Holdings Limited Markeninhaberin, jedoch ist vor kurzem ein für Unternehmer:innen gutes Urteil gefallen: Das Kammergericht Berlin entschied, dass die Marke „Black Friday“ auch für die verbleibenden Waren- und Dienstleistungen gelöscht werden soll.

Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte allerding mit Verwendung des Markennamens bis zur endgültigen Löschung gewartet werden, da noch Beschwerde eingereicht werden kann.

  • MO (Kleidung und Schuhe)

Diese Marke wird häufig und gern als Artikelüberschrift von Textilien genutzt und stellt im Ausland u.a. einen Vornamen dar. In einem Fall des OLG Frankfurts wurde das Zeichen „MO“ in einer Produktbeschreibung verwendet („Balmain Herren T-Shirt / T-Shirt MO / UH11601″).

Nach Ansicht des OLG handelt es sich hierbei um eine Markenrechtsverletzung.

Weitere gängige Wortmarken:

  • SAM (Kleidung und Schuhe)
  • Nina (deutsche Wortmarke 302011039537)
  • Julia (deutsche Wortmarke 1169155)
  • OTTO (deutsche Wortmarke 30126772)
  • KARL (Unionsbildmarke mit grafischem Element im Buchstaben „K“ 1101938)
  • ALBERTO (deutsche Wortmarke 39908251)
  • SAM (deutsche Marke 2004517)
  • FRIDA (ua. Unionsmarke 018250916)
  • Laura (deutsche Wortmarke, 1041532)
  • GINA LAURA (deutsche Wortmarke, 39865801)
  • Chantelle (deutsche Wortmarke, 1131084)
  • Grönland (Bettdecken)

4. Gebräuchliche Begriffe

Teilweise werden Zeichen oder Begriffe in Fachkreisen als gebräuchlich und beschreibend angesehen, sind aber dennoch markenrechtlich geschützt. Solche Begriffe und Zeichen, wie beispielsweise Inbus, Hula-Hoop, o.ä. sollten nicht verwendet werden.

Beispiele für gebräuchliche Begriffe:

  • „CrossFit“

Dabei findet eine Abmahnung für die CrossFit Inc. Insbesondere für Facebook- und Instagram Nutzer oder Ebay Händler statt. Es ist zu beachten, dass „CrossFit“ ein markenrechtlich geschütztes Fitnessprogramm ist.

  • Hula Hoop

„Hula Hoop“ ist tatsächlich eine eingetragene Marke der Wham-O Holding Ltd. und wurde in der EU als Wortmarke u.a. für Bekleidung, Spielzeug und Turn- und Sportartikel eingetragen. Von den Abmahnungen sind meist Ebay Händler betroffen, die Sportreifen anbieten und diese unter dem Begriff „Hula Hoop“ verkaufen.

  • Herrnhuter Sterne

Insbesondere in der Weihnachtszeit werden regelmäßig Markenrechtsverletzungen geltend gemacht. Die Herrnhuter Sterne GmbH ist eine bekannte Herstellerin von Weihnachtsdekoration und von Sternen aus Kunststoff oder Papier, die meist beleuchtet sind. Dabei wird abgemahnten meist vorgeworfen, dass diese auf Ebay einen beleuchteten Stern als „Herrnhuter Stern“ angeboten haben.

5. Parallelimport

Wird Ware importiert, sollten Sie unbedingt die Herkunftsquelle überprüfen. Es wird beim Parallelimport zwar Originalware eingeführt, diese kann jedoch auch rechtsverletzend sein, wenn die Ware ohne Zustimmung des Rechtsinhabers im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) in den Verkehr gelangt ist. Mit sogenannten Codierungssystemen nach meist nachvollzogen werden, ob die Marke vom Originalhersteller in den EWR gelangt ist oder nicht.

6. Ersatzteil

Teilweise haben auch No-Name-Ersatzteile einen Verwendungszweck für Markenware (z.B. Drucker, Staubsauger, etc.) Sofern auf den Verwendungszweck hingewiesen werden soll, sollte der Markenname nur soweit er zwingend für die Verwendung notwendig ist, genannt werden. Dabei muss formulierend klargestellt werden, dass es sich nicht um das Original-Ersatzteil handelt und für welches Originalgerät es einsetzbar ist.

Ein Beispiel hierfür ist:

  • SKODA Auto a.s.

Es gibt einige Markenabmahnungen der Firma SKODA Auto a.s., die Aufkleber und Autozubehör, o.ä. mit den Bezeichnungen „Skoda“, „Oktavia“, „Fabia“, Yeti“, Skoda Rapid“, „Kodiaq“ und „Cityg“ abmahnen.

Insbesondere betroffen sind Onlinehändler auf Ebay, die mit Logos/Emblemen von Autos bzw. Produkten mit entsprechendem Aufdruck oder Zubehör handeln.

7. Amazon

Als Klassiker sollten Sie es vermeiden sich an Amazon-Angebote „dranzuhängen“. Dazu nutzen einige Händler bekannte markenrechtlich geschützte Namen, um mehr Sichtbarkeit zu erlangen. Wenn Sie jedoch lediglich einen identischen oder ähnlichen No-Name-Artikel anbieten, ist dies markenrechtlich unzulässig.

8. Adwords

Bei Google-AdWords-Anzeigen ist die Verwendung fremder Unternehmenskennzeichen oder Marken als Keyword grundsätzlich unproblematisch.

Dafür darf die Werbeanzeige jedoch nicht irreführend gestaltet sein, also der Verkehr darf keine Verbindung zwischen dem Dritten (Zeicheninhaber) und dem Keyword-Verwender annehmen.

Die Adwords-Anzeige an sich darf nicht das fremde Zeichen oder einen sonstigen Hinweis auf den Zeicheninhaber oder seine Produkte enthalten.

9. Metatags

Metatags stellen eine Art versteckten Code dar, den Suchmaschinen nutzen, um auf ihre Seite hinzuweisen. Grundsätzlich ist der Einsatz von fremden Marken als Metatags erlaubt. Eine Voraussetzung dafür ist allerdings, dass diese Produkte auch wirklich auf der Website angeboten werden. Werden die fremden Marken als Metatags nur genutzt, um Nutzer auf andere Erzeugnisse umzuleiten, so ist dies unzulässig. So kann beispielsweise bei der Nutzung fremder Markennamen zur Verbesserung der eigenen Platzierung mit Abmahnungen gerechnet werden.

10. Sport

Bei der Verwendung von Begrifflichkeiten sportlicher Großereignisse sollte darauf geachtet werden, dass es sich auch dabei um geschützte Marken handelt. Diese dürfen nur mit Genehmigung der Rechteinhaber verwendet werden, bspw.: FIFA-Fussball-Weltmeisterschaft oder Olympia.

Weiteres Beispiel aus dem Bereich Sport:

  • Adidas AG

Oft folgen Markenabmahnungen der Adidas AG bezüglich der Streifenkennzeichnung. Die bekannten 3 Adidas Streifen sind von den Markenrechten umfasst. Somit sind Onlinehändler von Sportbekleidungen abmahngefährdet, auch wenn sie nur eine 2-Streifen-Kennzeichnung haben. Dies wird mit der bestehenden Verwechslungsgefahr begründet.

Markenabmahnungen – Fazit

Will man eine neue Firma gründen oder Waren- oder Dienstleistungen online verkaufen, so sollte man vorab Markenrechte prüfen.

Hierfür ist es beispielsweise möglich, eine erste kostenlose Recherche im  DPMA-Register, dem Handelsregister und bei Google durchzuführen.

Eine professionelle Markenrecherche und der Weg zur Fachanwältin bietet jedoch noch mehr Sicherheit.

TikTok – Urheberrecht und Co.

TikTok – Urheberrecht und Co.

Was muss man aus rechtlicher Sicht beachten? Insbesondere das Urheberrecht stellt eine Herausforderung dar, Musik, Bilder, Texte…

TikTok – eine App auf der kurze Videoclips hochgeladen werden, welche mit Musik unterlegt sind. Mit ca. 1 Milliarde monatlich aktiver Nutzer:innen weltweit, davon ca. 19,51 Millionen aus Deutschland, gewinnt die App nicht nur bei Privatpersonen an Bedeutung. Auch immer mehr Unternehmen haben die Chance gewittert, die Plattform für ihre eigene Reichweite zu nutzen. Was bei einer durchschnittlich 8-mal täglichen Verwendung der App auch ziemlich attraktiv ist.

Doch damit die Nutzung auch bei Unternehmen mit Erfolg und Freude funktionieren kann, müssen einige rechtliche Besonderheiten beachtet werden, insbesondere das Urheberrecht.

TikTok Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt Werke, wenn sie eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Genau die Nutzung dieser Werke benötigt meist die Zustimmung des Urhebers, wenn sie nicht ausnahmsweise erlaubt ist.

Urheberrechtlich geschützt sind im Regelfall:

  • Musik
  • Texte
  • Fotos
  • Videos

Als gute Faustregel gilt: Wenn der Inhalt nicht selbst erstellt ist, ist er höchstwahrscheinlich urheberrechtlich geschützt. Dabei gilt besondere Vorsicht bei Inspirationen: Je näher der Content am Original liegt, desto eher ist dieser rechtsverletzend.

Vor Benutzung müssen also immer die erforderlichen Rechte eingeholt werden.

Wie ist das mit der Musik?

Musik ist grundsätzlich urheberrechtlich geschützt. Da Musik eine Sache ist, die TikTok ausmacht, ist hier besondere Vorsicht geboten. Sowohl Text, Gesang als auch die Melodien stehen unter Schutz, wobei häufig Komponist und Texter nicht identisch sind und es mehrere Urheber geben kann. Wenn mehrere Personen ein Stück mitkomponiert haben, sind sie Miturheber.

Bei der Benutzung heißt das konkret: Vor jeder Bearbeitung, Vervielfältigung oder Aufführung müssen die Rechte vom Urheber eingeräumt werden. Das passiert meist durch Lizenzverträge. Oft haben Urheber jedoch die Verwaltung ihrer Rechte an Dritte, wie z.B. die GEMA weitergegeben, sodass diese nun Ansprechpartner sind. Ansonsten liegen die Verwertungsrechte auch oft bei den Produzenten oder Plattenfirmen.

Empfehlung 💡: Alle Verträge stets schriftlich festhalten, damit diese Beweismittel im Streitfall vorhanden sind.

Aber haftet nicht TikTok, weil diese die Musik bereitstellen?

TikTok handelte 2021 Lizenzverträge mit den größten Lizenzgebern aus, wobei unklar ist, welche Songs abgedeckt sind und welche nicht.

Aber: Im Jahr 2020 änderte TikTok seine Richtlinien, wobei populäre Tracks für die kommerzielle Nutzung von verifizierten Brands nicht mehr nutzbar war. Hierfür gibt es schlichtweg keine Lizenzen mehr. Die Sony Music Publishing GmbH sowie die EMI Music Publishing GmbH lassen hier bereits Berechtigungsanfragen an kommerzielle Accounts über die Kanzlei Prinz Rechtsanwälte versenden, es folgen recht hohe Schadensersatzforderungen.

Während für Privatpersonen mittels TikTok Lizenzverträge ausgehandelt werden, müssen sich kommerzielle Accounts selbst um die Lizenzen kümmern.

Eine Alternative die TikTok bietet ist die „Commercial Music Library“ auf die verifizierte Brands zugreifen können. Hierbei handelt es sich um eine Playlist mit lizenzfreier Musik.

Wie sieht das mit Videos und Bildern aus?

Ausschnitte aus Filmen oder Serien genießen auch urheberrechtlichen Schutz.

Achtung bei sehr kurzen Sequenzen, wie GIF’s: Laut Rspr. werden selbst sehr kurze Ausschnitte geschützt und es kommt nicht auf die Länge an. Hier herrscht ein großes Abmahnrisiko.

Auch das Hochladen von Tanzaufführungen, Theaterstücken oder Konzerten kann weite Folgen haben. Währen sich einige Bands zwar vielleicht über die Reichweite freuen gilt jedoch: Immer vorher nachfragen!

Eine Ausnahme stellen gem. § 51a UrhG Karikaturen, Parodien, Pastiche und Zitate dar.

Demnach ist eine Vervielfältigung, Verbreitung und die öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zwecke der Karikatur, Parodie und des Pastiches zulässig.

Kurze Begriffserklärungen💡: Karrikatur: Eine Karrikatur ist die übertriebene bildliche Darstellung gewisser charakteristischer Züge von einer Person oder Situation unter Zuhilfenahme eines fremden Werkes.   Parodie:Eine verzerrende, übertreibende Nachahmung eines Werkes mit einem Ausdruck von Humor oder Verspottung.   Pastiche:Ein Werk, das offen ein anderes Werk imitiert.

Diese Ausnahme soll grundsätzlich die kritische und künstlerische Auseinandersetzung mit Werken auch ohne Lizenz ermöglichen. Dabei dürfen Karikaturen, Parodien und Pastiche nicht zu nah am originalen Werk sein.

Da die Abgrenzung im Einzelfall schwierig ist, kann eine anwaltliche Beratung helfen.

Beim Zitatrecht gilt grundsätzlich: Je größer das Zitat, desto höher die Anforderungen.

Bei Bildern, die als Großzitat gelten, sind demnach hohe Anforderungen zu stellen.

Die Folgen des Urheberrechtsverstoßes

Ein Urheberrechtsverstoß kann zu teuren Abmahnungen führen und insbesondere Schadensersatzforderungen in immenser Höhe nach sich ziehen.

TikTok und das Persönlichkeitsrecht

Die Nutzung von Videos und Bildern kann neben dem Urheberrecht auch das Persönlichkeitsrecht verletzen. Solche Verletzungen häufen sich gerade auf Social Media Plattformen.

Was muss ich also tun, wenn ich fremde Personen auf TikTok zeige?

Grundsätzlich müssen abgebildete Personen immer ihre Einwilligung erteilen, wenn ihr Bild oder Video auf TikTok verwendet werden soll. Dabei ist der sicherste Weg die schriftliche Einwilligung. Alternativ kann man die Person auch am Anfang des Videos fragen und die Einwilligung so dokumentieren.

Aber Achtung: Die Person muss sich immer der Tragweite ihrer Entscheidung bewusst sein. Deshalb am besten immer vorher genau informieren, wo und wozu das Bild verwendet wird.

Ausnahmen von der Einwilligung bietet das Kunsturhebergesetz, wonach keine Einwilligung benötigt wird, wenn Personen nur im Hintergrund zusehen sind oder ein Ereignis der Zeitgeschichte dokumentiert wird. Dies stellt aber eher die Ausnahme als Regel auf TikTok dar.

Bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten drohen Unterlassensansprüche oder Geldentschädigungsverpflichtungen.

TikTok und das Markenrecht

Auch bei der Verwendung von fremden Marken, Logos oder Designs ist Vorsicht geboten. Der Inhaber einer Marke hat das ausschließliche Recht diese zu benutzen, weshalb man keine fremde Marken oder Logos verwenden darf, um durch deren Bekanntheitsgrad Werbung für eigene Produkte oder Dienstleistungen zu machen.

Wenn man aber ein Produkt einer bestimmten Marke kauft und diese in einem Video bewirbt, dann handelt man gesetzeskonform. Bei Tatsachenbehauptungen oder Testergebnissen von Produkten ist immer darauf zu achten, dass diese auch nachweisbar sind. Ansonsten kann dies zu kostenintensiven Abmahnungen führen, wenn die Tatsachen ins Blaue hinein veröffentlicht werden.

TikTok und die Werbung

Was mittlerweile wahrscheinlich fast allen gewerblichen Nutzern von Internetplattformen bekannt sein sollte, ist das Kenntlichmachen von Werbung.

Das sogenannte Product-Placement muss für Nutzer erkennbar sein, da dies sonst zu unzulässigem unlauteren Wettbewerb führt.

Werbung muss immer deutlich gekennzeichnet und vom restlichen Inhalt unterschieden werden können. Ansonsten kommt es schnell zum Vorwurf der Schleichwerbung und teilweise wettbewerbsrechtlichen Sanktionen oder Bußgeldern.

TikTok und das Impressum

Was vielleicht schnell vergessen werden kann ist das Impressum. Ja, auch bei TikTok ist dies erforderlich. Zumindest sobald der Account auch geschäftsmäßig genutzt wird – beispielsweise bei Werbung für Produkte oder Dienstleistungen.

Achtung: Die Schwelle zur Impressumspflicht kann schnell erreicht sein.

Es ist dabei schon ausreichend, wenn man auf dem Kanal seinen eigenen Unternehmenszweck fördert, also das eigene Geschäft oder die Leistungen bewirbt – auch dann dient der Account einem kommerziellen Zweck.

Auch bei journalistisch redaktionellen Inhalten kann schnell eine Impressumspflicht nach dem Rundfunkstaatsvertrag bestehen. Die besteht immer dann, wenn Beiträge gepostet werden, die der öffentlichen Meinungsbildung dienen und als presseähnlich eingestuft werden können.

Was gehört denn jetzt in ein Impressum?

Zunächst einmal die allgemeinen Kontaktdaten über den Accountbetreiber, wie:

  • Name
  • Anschrift und
  • Kommunikationsdaten (E-Mail oder Telefon).

Bei Gesellschaften muss noch die konkrete Rechtsform und eine Vertretungsberechtigter untergebracht werden und auch sonst sind je nach Tätigkeit des Accounts weitere Angaben erforderlich. Bei einem Rechtsanwalt muss beispielsweise die zuständige Kammer angegeben werden.

Aber wie bringe ich das Impressum bei TikTok unter?

Das Impressum muss leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein. Laut Rspr. ist es unmittelbar erreichbar, wenn man mit maximal zwei Klicks zum Impressum kommt.

TikTok bringt nun aber ein Problem mit sich:

Die Profilbeschreibung ist begrenzt und reicht meist nicht für alle Angaben aus.

Die Lösung:

Einfach eine Überschrift „Impressum“ in die Profilbeschreibung schreiben und darunter einen Link, der zum Beispiel zu deinem Impressum auf deiner Website führt.

Bei Verstoß droht wieder eine Abmahnung.

Du hast eine Abmahnung bekommen?

Du hast nun eine Abmahnung bekommen?

Schaue dir die Abmahnung an und prüfe die Fristen. Bis wann musst du handeln?

Nimm erstmal keinen Kontakt zum Abmahnenden auf und gib nicht die Unterlassungserklärung ab, sondern prüfe zunächst die genaue Rechtslage.

Hole dir dazu am besten anwaltlichen Rat und bespreche das weitere Vorgehen.

Bei den vorformulierten Unterlassungserklärungen kommt ein verbindlicher Vertrag zustande, wo du dich zu einer Vertragsstrafe verpflichtest, falls du dagegen verstößt.

Es besteht das Risiko, dass die Unterlassensverpflichtung zu weit geht. Aus diesem Grund ist es wichtig vorher die genaue Rechtslage von einem Anwalt prüfen zu lassen, um die beste Option zu finden.

Zukünftig sollte man überlegen, wie künftige Fehler vermieden werden können, sodass es nicht zu weiteren Abmahnungen kommt.

Es wurden deine eigenen Rechte verletzt?

Wenn deine eigenen Rechte verletzt wurden, solltest du TikTok zur Löschung auffordern.

Dabei musst du die URL des Beitrags angeben und die Rechtsverletzung ganz genau bezeichnen. Setze TikTok eine angemessene Frist zur Entfernung.

Sollte dies nicht funktionieren, hole dir am besten anwaltlichen Rat und bespreche das weitere Vorgehen.

Fazit

Abschließend lässt sich festhalten, dass TikTok bei steigender Beliebtheit vor allem in einigen Zielgruppen eine super Plattform ist, um die Reichweite zu stärken. Damit das aber mit Erfolg funktioniert, sollte man sich über ein paar rechtliche Bedingungen klar werden, um teure Abmahnungen zu vermeiden.

<strong>Spam-E-Mail Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten</strong>

Spam-E-Mail Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der Rechtsanwaltskosten

Unverlangte Werbung per Email – einfach mal 300 € kassieren!

Das unerwünschte Versenden von Werbemails (Spam-E-Mail) stellt eine Rechtsverletzung dar, die den Versender zum Schadensersatz verpflichtet.

Es gibt Werbemails, zu denen im Vorfeld kein Einverständnis erteilt wurde. Inhalte, die von den Empfängern als belästigend empfunden werden, sind hier keine Seltenheit. Derartige Mails sind rechtlich unzulässig. Hiergegen kann vorgegangen werden.

Oftmals zeigt es nach unserer Erfahrung keine Wirkung, wenn man den Versender der Werbemails dazu auffordert, den Versand einzustellen. Häufig versenden auch Bots bzw. automatisierte Prozesse entsprechende Spam-Mails. In vielen Fällen werden Werbemails erst nach einer anwaltlichen Abmahnung unterlassen.

Spam-E-Mail: Anspruch auf Unterlassung und Kostenerstattung

Mit einer Abmahnung kann man den Absender der Werbemail zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auffordern. Um bei der Abmahnung Fehler zu vermeiden, empfiehlt sich die Hinzuziehung eines spezialisierten Anwalts. Die Gebühren, die durch die Beauftragung des Rechtsanwalts anfallen, werden in der überwiegenden Anzahl der Fälle auch von der Gegenseite erstattet werden.

Nunmehr gibt es auch ein Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen, nach welchem eine Werbemail auch zu einer Schadensersatzanspruch für den Empfänger nach der DSGVO führen kann. Grundvoraussetzung ist jedoch, dass es sich bei der E-Mail-Adresse um persönliche Daten handelt. Im zugrunde liegenden Fall hatte die Beklagte zudem auch keine korrekte Auskunft erteilt. Für die erfolgte Datenverarbeitung lag weder eine Einwilligung des Anwalts noch ein rechtfertigendes berechtigtes Interesse vor. Ein berechtigtes Interesse an einer Direktwerbung scheitere jedenfalls an der Wertung des § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG, nach der Email-Werbung ohne vorherige, ausdrückliche Zustimmung eine unzumutbare Belästigung darstelle.

Möglicher Schadensersatz bei Spam-E-Mail

Das Amtsgericht hat entschieden, dass dem Kläger gem. Art. 82 DSGVO ein Anspruch auf Ersatz immateriellen Schadens zustehe, den das Gericht auf EUR 300,00 bezifferte.

Die dortige Beklagte habe zum einen die E-Mail-Adresse des Klägers ohne Rechtfertigung verarbeitet, zum anderen dem Kläger verspätet bzw. zunächst nicht vollständig Auskunft erteilt. Jedenfalls hinsichtlich der Herkunft der Daten habe die Beklagte auf entsprechende Aufforderung des Klägers außergerichtlich keine Auskunft erteilt.

Es kann sich also jeder wehren, der unberechtigt Werbemails /Spam-E-Mails erhält. Unternehmer als auch Private.

Allerdings bei E-Mails ohne Signatur, aus dem Ausland oder unter falschen Angaben ist ein rechtliches Vorgehen meist ausgeschlossen bzw. sehr schwierig. Ob sich ein rechtliches Vorgehen gegen den Verfasser einer Spam-Mail lohnt, muss im Einzelfall betrachtet werden. Melden Sie sich gerne für eine erste Einschätzung und unverbindliches Gespräch bei uns unter:

vermeidbare Fehler im Markenrecht

vermeidbare Fehler im Markenrecht

1. Markenrecht – Marken sind überbewertet – man braucht sie nicht.

Natürlich können Waren und Dienstleistungen ohne Marken-Bezeichnungen verkauft werden. Aber gerade weil Marken als Herkunftshinweis dienen und für die Qualität, den Service und das Image eines Unternehmens stehen können, werden Marken angemeldet. Marken stellen häufig auch einen großen Unternehmenswert dar – Adidas und Nike oder LEIFHEIT und BOSCH leben von ihrem Wert: Sie stehen für Qualität und/oder sollen ein bestimmtes Lebensgefühl vermitteln. Unternehmen investieren viel Aufwand und Geld, um ihre Produkte und Marken gewinnbringend am Markt zu vertreiben. Wenn ein anderer schneller ist und die gleiche Marke eintragen lässt für die gleichen Waren und Dienstleistungen, war der ganze Aufwand umsonst. Daher sollte man schon früh an die Eintragung einer Marke denken. Es reicht übrigens auch aus, dass eine Zeichenähnlichkeit besteht, um die eingetragene Marke erfolgreich gegen das nicht eingetragene Zeichen zu verteidigen.

2. Markenrecht -Wenn ich mein Kennzeichen benutze, brauche ich keine Markenanmeldung.

Natürlich kann man auch ohne eine Markeneintragung in das Register vom Deutschen Patent- und Markenamt Markenschutz erlangen. Die Anforderungen daran sind jedoch sehr hoch, da der Bekanntheitsgrad des Zeichens, für den der Schutz gelten soll, sehr hoch sein und im Streitfall nachgewiesen werden muss. Der Verkehr muss das Zeichen einem bestimmten Unternehmen zuordnen können oder einem bestimmten Produkt.
Hinzu kommt, dass die Unterscheidungskraft des Zeichens in Verbindung mit der Bekanntheit betrachtet wird. Ist ein Zeichen außergewöhnlich, reicht ein relativ geringer Bekanntheitsgrad aus, um Markenschutz zu erlangen. Handelt es sich aber um normale Begrifflichkeiten, so kann ein Freihaltebedürfnis begründet werden und der Bekanntheitsgrad muss sehr hoch sein, damit dem Zeichen markenrechtlicher Schutz zugesprochen werden kann.
Da es schwierig und nahezu unmöglich sein wird, den Bekanntheitsgrad eines Zeichens in der Vergangenheit zu ermitteln, macht es Sinn, Marken eintragen zu lassen.
Denn im Markenrecht gilt der Grundsatz der Priorität, nachdem die ältere Marke sich gegen die jüngere Marke durchsetzt.
So kann also ein nicht eingetragenes Zeichen von einer jüngeren eingetragenen Marke verdrängt werden, weil es dem Inhaber des nicht eingetragenen Zeichens nicht gelingt, die Bekanntheit seines Zeichens zu einem früheren Zeitpunkt zu beweisen.

3. Markenrecht – Ohne eigene Marke kann ich keine Markenrechtsverletzung begehen

Das ist ein fatales Fehldenken. Jedes geschäftliche Handeln kann fremde Marken verletzen. Vor allem durch die Verwendung einer fremden Marke in z.B. Produktbeschreibungen oder als Modellbezeichnungen von Haushalts- oder Bekleidungswaren werden viele Markenrechtsverletzungen begangen.
Häufig wird in Markenabmahnungen angekreidet, dass der Ruf der eingetragenen Marke durch die unerlaubte Verwendung ausgenutzt und beeinträchtigt werde. Dies stellt neben dem markenrechtlichen einen wettbewerbsrechtlichen Rechtsverstoß dar.

4. Eine eigene Marken-Recherche ist preiswerter – also lieber selbst machen.

Über das DPMA-Register sowie das europäische Register TMView und Google kann und sollte man sich vor einer Markeneintragung vorab informieren, ob bereits identische Zeichen existieren, um zu schauen, ob die geplante Marke überhaupt Erfolg hätte, eingetragen zu werden. Denn die Kosten für die Eintragung fallen an, egal, ob die Marke danach aufgrund eines Widerspruchs durch den älteren Markeninhaber wieder gelöscht wird.
Um das zu vermeiden, ist eine vorherige Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche zwingend erforderlich. Ältere Marken können sich auch gegen ähnliche Kennzeichen durchsetzen, da vom Markenschutz auch die Ähnlichkeit eines Zeichens erfasst ist. Bei der Ähnlichkeitsrecherche werden das Erscheinungsbild einer Marke, die klangliche und die sinngemäße Ähnlichkeit miteinander verglichen.
Gerade die Ähnlichkeitsrecherche sollte man professionell durchführen lassen, sowie die juristische Einschätzung der gefundenen Treffer. Von 400 ähnlichen Zeichen sind meist nur 90 als kritisch anzusehen. Diese werden dann juristisch eingeschätzt und beurteilt. Die Entscheidung, ob man die geplante Marke daraufhin eintragen lässt, ist rein wirtschaftlicher Natur und letztendlich vom Unternehmer selbst zu treffen.
Die Wichtigkeit derartiger Markenrecherchen sollte nicht unterschätzt werden und kann sehr viel teurere Abmahnungen verhindern.

5. Markenrecht – Mit Ablauf der Widerspruchsfrist kann eine eingetragene Marke nicht mehr angegriffen werden

Das ist falsch. Die Widerspruchsfrist beträgt 3 Monate ab dem Tag der Veröffentlichung der Eintragung der Marke. Der Widerspruch kann die Löschung aufgrund einer älteren Marke bezwecken. Nach Ablauf dieser Frist kann die Marke zwar nicht mehr im Widerspruchsverfahren beim DPMA angegriffen werden, aber immer noch wegen Nichtigkeit aufgrund absoluter Schutzhindernisse im Sinne des § 8 MarkenG oder aber wegen der Nichtbenutzung der Marke innerhalb 5 Jahren gelöscht werden. Die Nichtbenutzung der Marke kann auch nur für einzelne Waren bzw. Dienstleistungen greifen, daher sollte man bei der Anmeldung das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis möglichst konkret gestalten.

6. Markenrecht – Das Amt prüft bei der Anmeldung, ob ältere identische oder ähnliche Marken bereits bestehen.

Die Anmeldung beim DPMA kostet mindestens 290 Euro, beim EUIPO 850 Euro. Darin ist jedoch nicht die Identitäts- und Ähnlichkeitsrecherche inbegriffen. Das muss der Anmelder selbst vornehmen (lassen). Das Amt prüft lediglich die absoluten Schutzhindernisse aus § 8 MarkenG, d.h. ob das einzutragende Zeichen z.B. Unterscheidungskraft besitzt, kein Freihaltebedürfnis besteht und keine Irreführung möglich ist.
Auch die Überwachung, ob jüngere Marken die eigene Marke in ihrem Schutzrecht verletzen, ist dem Markeninhaber überlassen.

7. Markenrecht – Wenn ich eine Marke nur für bestimmte Waren/Dienstleistungen schütze, können mir identische oder ähnliche Marken in anderen Klassen nicht gefährlich werden.


Wer Marken schützen lassen will, muss alle Waren- und Dienstleistungen beim DPMA angeben, für die das Zeichen Schutz genießen soll. Bei der Ähnlichkeitsprüfung wird auch geschaut, ob die Waren/Dienstleistungen, für die das Zeichen geschützt ist, identisch oder ähnlich sind. Damit eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden Marken gegeben ist, muss nicht immer die gleiche Waren- bzw. Dienstleistungsklasse betroffen sein.
Das zeigt auch das Urteil des BGH (Urteil vom 31.10.2013, AZ: I ZR 49/12, OTTO CAP): Der Versandhändler „OTTO“ war in dem Fall gegen den Vertrieb von Baseballkappen mit dem Schriftzug „OTTO“ vorgegangen und konnte sich gerichtlich durchsetzten. Laut BGH ähneln sich die Nizza-Klassen „Groß- und Einzelhandelsdienstleistungen für Bekleidung“ und „Bekleidungsstücke“, sodass eine Verwechslungsgefahr gegeben war.

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