030 28 50 58 56 

info@wettbewerbsrecht-berlin.de

News

Another Interesting Single Post

Another Interesting Single Post

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Morbi sagittis, sem quis lacinia faucibus, orci ipsum gravida tortor, vel interdum mi sapien ut justo. Nulla varius consequat magna, id molestie ipsum volutpat quis. Suspendisse consectetur fringilla suctus. Pellentesque ipsum erat, facilisis ut venenatis eu, sodales vel dolor.

Morbi sagittis, sem quis lacinia faucibus, orci ipsum gravida tortor, vel interdum mi sapien ut justo. Nulla varius consequat magna, id molestie ipsum volutpat quis. Suspendisse consectetur fringilla luctus. Fusce id mi diam, non ornare orci. Pellentesque ipsum erat, facilisis ut venenatis eu, sodales vel dolor.

  • This is a unorder list. Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Morbi sagittis, sem quis lacinia faucibus, orci ipsum gravida tortor, vel interdum mi sapien ut justo.
  • Nulla varius consequat magna, id molestie ipsum volutpat quis. Suspendisse consectetur fringilla luctus.
  • Fusce id mi diam, non ornare orci. Pellentesque ipsum erat, facilisis ut venenatis eu, sodales vel dolor.

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Morbi sagittis, sem quis lacinia faucibus, orci ipsum gravida tortor, vel interdum mi sapien ut justo. Nulla varius consequat magna, id molestie ipsum volutpat quis. Suspendisse consectetur fringilla luctus. Fusce id mi diam, non ornare orci. Pellentesque ipsum erat, facilisis ut venenatis eu, sodales vel dolor.

Zwei Euro für jede Eins auf dem Zeugnis“ – Ist an Kinder gerichtete Werbung zulässig?!

Zwei Euro für jede Eins auf dem Zeugnis“ – Ist an Kinder gerichtete Werbung zulässig?!

[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Normalerweise motivieren die Großeltern oder Eltern ihre Kinder mit dem Versprechen, für jede Eins auf dem Zeugnis zwei Euro zu bekommen. Aus diesem Ansporn entwickelte ein Elektronik-Fachmarkt eine neue Werbestrategie, die sich speziell an Kinder richtete, indem er in einer Zeitungsanzeige damit warb, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung in Höhe von „2 Euro für jede Eins im Zeugnis“ erhalten sollten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte den Elektronik-Fachmarkt mit der Begründung, dass es sich hierbei um unlautere Werbung handele, da sie die Kinder in unzulässiger Weise zum Kauf bei diesem Elektronik-Fachmarkt auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Nachdem das Landgericht und das Berufungsgericht den Antrag auf Unterlassung der an Kinder gerichteten Werbung abgewiesen hatten, ging der Kläger in Revision, so dass die Streitfrage nun vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden war.

Der BGH (Urteil vom 3.4.2014 – I ZR 96/13 – Zeugnisaktion) wies die Klage ebenfalls ab, mit der Begründung, dass die Rechtsnorm, auf die sich der Kläger stützte, nicht den konkreten Fall erfasse. In Nr. 28 des Anhangs des § 3 Abs. 3 UWG muss ein hinreichender Produktbezug der an Kinder gerichtete Werbung vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall, da die Werbung sich nicht auf bestimmte Produkte der Beklagten bezog, sondern auf deren gesamtes Produktsortiment.

Auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1,2 UWG wurde vom BGH verneint. Dabei hat das Gericht die Vorschriften des UWG in Sinne der europäischen Richtlinie 2005/29/EG ausgelegt und kam zu der Entscheidung, dass die Zeugniswerbung keinen unangemessenen, unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Kinder ausübe und auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Inwieweit Kinder von solchen Aktionen angespornt werden, durch gute Leistungen bei einem bestimmten Anbieter von Waren zu kaufen, ist sicher einzelfallabhängig. Dass die Werbung allein dadurch, dass sie sich auf eine unbestimmte Produktanzahl der Beklagten bezieht, als zulässig angesehen wird, zeigt deutlich, dass hier noch Regelungslücken bestehen, die es in Zukunft zu schließen gilt.

 

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

New Post for Clever People

New Post for Clever People

Nullam dictum felis eu pede mollis pretium. Integer tincidunt. Cras dapibus. Vivamus elementum semper nisi. Aenean vulputate eleifend tellus. Aenean leo ligula, porttitor eu, consequat vitae, eleifend ac, enim. Aliquam lorem ante, dapibus in, viverra quis, feugiat a, tellus.

540x320

Lorem ipsum dolor sit amet, consectetur adipiscing elit. Morbi sagittis, sem quis lacinia faucibus, orci ipsum gravida tortor, vel interdum mi sapien ut justo. Nulla varius consequat magna, id molestie ipsum volutpat quis. Suspendisse consectetur fringilla luctus. Fusce id mi diam, non ornare orci. Pellentesque ipsum erat, facilisis ut venenatis eu, sodales vel dolor.

Nullam dictum felis eu pede mollis pretium. Integer tincidunt. Cras dapibus. Vivamus elementum semper nisi. Aenean vulputate eleifend tellus. Aenean leo ligula, porttitor eu, consequat vitae, eleifend ac, enim. Aliquam lorem ante, dapibus in, viverra quis, feugiat a, tellus.

Nach dem EuGH-Urteil zu Google- Einträgen: So können Sie selbst gegen Einträge vorgehen

Nach dem EuGH-Urteil zu Google- Einträgen: So können Sie selbst gegen Einträge vorgehen

Nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zu Google- Einträgen können Betroffene nun selbst mit Hilfe eines Onlineformulars die Löschung von Links im Internet, die über die Google-Suche auffindbar und durch Dritte verfasst worden sind, beantragen.

In seinem Urteil vom 13.05.2014 (C-131/12) entschied der EuGH, dass Google verpflichtet ist, von der Trefferliste, die bei einer Suche nach einem Namen einer Person angezeigt wird, Links zu entfernen, die zu von Dritten veröffentlichten Internetseiten und Einträgen führen. Dazu ist Google auch verpflichtet, wenn der Name oder die Angaben über die Person auf den entsprechenden Internetseiten nicht vorher oder gleichzeitig gelöscht werden, selbst dann, wenn es sich um eine rechtmäßige Veröffentlichung im Internet handelt.

Inhaltsübersicht

Google hat zwei Wochen nach diesem Urteil ein Onlineformular zur Verfügung gestellt, mit dem die Löschung von Links beantragt werden kann. Google überprüft in jedem einzelnen Fall, ob die Voraussetzungen für eine Löschung gegeben sind. Bei jeder Anfrage findet eine Abwägung zwischen dem Datenschutzrecht des Betroffenen und dem Informationsrecht der Öffentlichkeit statt. Es wird geprüft, ob veraltete Informationen vorliegen und ob überhaupt ein öffentliches Interesse an den Informationen besteht.

Google kommt aufgrund seiner starken Position als Suchmaschine im Internet eine gewisse Wächterfunktion zu, weil die Suchmaschine alle im Internet auffindbaren Informationen zu einem Persönlichkeitsprofil zusammenfasst. Gibt man bei Google einen Namen ein, so lässt sich in der Trefferliste mithilfe moderner Datenverarbeitung schnell und einfach alles über die gesuchte Person finden. Das sei laut dem EuGH auch Grund für die Aufgabe von Google, gewisse Pflichten im Hinblick auf das Persönlichkeitsrecht zu befolgen. Denn durch die Zusammenfassung aller im Internet zu findenden Informationen über eine Person kann gegen die Grundrechte, das Recht auf den Schutz der Privat- und Intimsphäre und das Recht zum Schutz personenbezogener Daten, verstoßen und somit ein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht darstellen. So zeigt sich, dass der Datenschutz auch international eine große Rolle spielt und sich internationale Suchmaschinen dem Urteil entsprechend anpassen müssen.

Grundsätzlich gilt: Je älter eine Information ist, desto weniger aktuell und wichtig ist sie für die Öffentlichkeit und desto eher muss sie von Google gelöscht werden.

Die Auffassung, nun müsse Google auf jede Anfrage hin Einträge löschen bzw. aus der Suchmaschinen-Trefferliste entfernen, ist jedoch falsch.

Als Druckmittel, dass Google auf die Anfragen reagiert, hat der EuGH entschieden, dass Google andernfalls von den betroffenen Bürgern in deren Heimatland verklagt werden darf und nicht nur wie bisher in den USA. Das ist ein entscheidender Vorteil für die Bürger, und ein Grund mehr für Google, entsprechend zu handeln.

Wie schnell Google die Anträge bearbeitet, ist nicht absehbar, da bereits eine flutartige Welle von Löschanfragen bei Google eingegangen ist und jede einzeln geprüft wird.

 

Hinweise zum Löschungsformular:

Der Löschungsantrag kann grundsätzlich auch per Post oder E-Mail an Google geschickt werden. Das Onlineformular stellt lediglich eine Möglichkeit für den Betroffenen dar, da die Bearbeitung durch den gleichartigen Aufbau der Anfrage vereinfacht und übersichtlicher gestaltet wird. Die elektronische, standardisierte Übermittlung des Löschungsantrages führt wahrscheinlich zu einer schnelleren Bearbeitung der Anträge. Trotzdem kann es sein, dass man aufgrund der Vielzahl von Anfragen nicht sofort eine Rückmeldung bekommt.

Antragsteller müssen ihre Anfrage für jeden Link begründen, sowie ihren Personalausweis oder einen anderen Lichtbildausweis hochladen, da sonst ein Missbrauch befürchtet wird.

Folgende Angaben sind erforderlich:

        Name des Antragstellers und des Namens, der entfernt werden soll

        E-Mailadresse

        URL, die entfernt werden soll

        Begründung

        Upload Personalausweis

        Angabe des Landes, dessen Gesetze auf den Antrag anwendbar sind

 

Hier gelangen zum Formular, mit dem Sie einen Antrag auf Löschung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Einträgen ganz einfach selbst stellen können:

https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch&hl=de

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner