Im heutigen digitalen Zeitalter sind positive Meinungen von Kunden für Firmen besonders wichtig. Diese helfen dabei, dass das Geschäft gut läuft und Kundenbindungen aufgebaut werden. Doch seit dem 28. Mai 2022 gibt es einige neue Regeln, die Unternehmen beachten müssen, wenn sie mit Kundenbewertungen werben wollen. Vor allem müssen die Bewertungen auf der Webseite klar und ehrlich sein.
Firmen müssen mittlerweile erklären, ob und wie sie überprüfen, dass die Bewertungen wirklich von echten Kunden stammen.
Falls auch Sie eine Abmahnung bekommen haben, weil Sie Kundenbewertungen in Ihrem Online-Shop oder auf Ihrer Website genutzt haben, aber die neuen Regeln nicht befolgt haben, helfen wir Ihnen gerne! Wir schauen uns an, ob die Abmahnung gerechtfertigt ist und unterstützen Sie bestmöglich dabei sich dagegen zu wehren.
Abmahnung aufgrund fehlender Informationspflicht bezüglich der Bewertungen: wichtige Hinweise!
Inhaltsübersicht
Nach § 5a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) handelt es sich um unlauteres Verhalten, wenn wesentliche Informationen für diejenigen, die am Markt teilnehmen, weggelassen werden.
Gemäß § 5b UWG sind solche wesentlichen Informationen unter anderem die Informationen darüber, ob und wie der Unternehmer sicherstellt, dass die veröffentlichten Bewertungen tatsächlich „echt“ sind. Hier bedeutet „echt“, dass die Bewertungen von Verbrauchern stammen, die tatsächlich die Produkte oder Dienstleistungen des Unternehmens genutzt oder gekauft haben. Der Unternehmer muss daher transparent machen, wie er diese Echtheit sicherstellt.
Was genau bedeutet diese Informationspflicht?
Die neue Informationspflicht ist wichtig, denn Kundenbewertungen sind neben dem Preis einer der wichtigsten Faktoren bei Kaufentscheidungen. Diese Pflicht hilft dabei, gefälschten Bewertungen entgegenzuwirken. Sie ermöglicht Verbrauchern, vor dem Kauf herauszufinden, ob die veröffentlichten Bewertungen wirklich von echten Kunden stammen.
Unternehmen, die mit Kundenbewertungen werben, müssen ab dem genannten Datum angeben, ob sie Mechanismen zur Überprüfung der Echtheit verwenden. Wenn das der Fall ist, müssen sie auch erklären, welche Mechanismen das sind.
Wer ist von dieser Pflicht betroffen?
Diese Pflicht betrifft nur Unternehmen, Freiberufler und Selbständige, die Kundenbewertungen auf ihrer eigenen Webseite anzeigen oder zugänglich machen. Solange Sie keine Bewertungsmöglichkeit auf Ihrer Webseite haben und keine Bewertungen von anderen Webseiten einbinden, ändert sich für Sie nichts. Wenn Sie jedoch Ihr eigenes Bewertungssystem auf Ihrer Webseite haben oder auf Bewertungen von externen Plattformen verweisen, betrifft Sie diese Pflicht.
Etwa 45% der Unternehmen, die sich an Verbraucher richten, sind von dieser Pflicht betroffen.
Klarstellung zur Veröffentlichung von Kundenbewertungen: Dürfen nur noch überprüfte Bewertungen veröffentlicht werden?
Es gibt eine wichtige Veränderung bezüglich der Veröffentlichung von Kundenbewertungen, aber die Regelung ist nicht so streng, wie es auf den ersten Blick scheint. Grundsätzlich dürfen auch ungeprüfte Bewertungen veröffentlicht werden, dabei muss die mangelnde Überprüfung jedoch gekennzeichnet werden.
Hier die entscheidenden Punkte:
- Verifizierte und nicht verifizierte Bewertungen: Es ist nicht erlaubt, ungeprüfte Kundenbewertungen ohne Hinweis zu veröffentlichen. Stattdessen muss deutlich angegeben werden, ob und wie man die Echtheit der Bewertungen überprüft bzw. sicherstellt.
- Hinweis erforderlich: Es ist wichtig, einen Hinweis zu platzieren, der klarstellt, wie die Überprüfung erfolgt. Dies schafft Transparenz für Verbraucher.
- Einschränkung bei „echten“ Bewertungen: Es gibt eine Einschränkung im Anhang Nr. 23 b) zu § 3 Abs. 3 UWG. Hier ist festgelegt, dass Bewertungen nur als „echt“ beworben werden dürfen, wenn sie mittels angemessener und verhältnismäßiger Maßnahmen überprüft wurden.
- Verbot der Irreführung: Diese Änderung zielt darauf ab, Unternehmen daran zu hindern, Kunden irrezuführen, indem sie unüberprüfte Bewertungen als „echt“ kennzeichnen.
Zusammengefasst: Sie dürfen trotzdem weiterhin Kundenbewertungen veröffentlichen, auch wenn sie nicht überprüft sind. Allerdings müssen Sie dann darauf hinweisen, dass diese nicht auf Echtheit überprüft worden sind. Achten Sie darauf, die Vorgaben korrekt umzusetzen, um eine klare Kommunikation mit Ihren Kunden sicherzustellen und keine Irreführungsgefahr besteht.
Klärung zur Kennzeichnung von Bewertungen: Was zu beachten ist
Die neue Regelung zur Informationspflicht betrifft alle Bewertungen, die auf einer Webseite eingebunden oder direkt vom Betreiber präsentiert werden.
Besonders wichtig ist, dass der Unternehmer darauf hinweist, wenn er Bewertungen filtert, indem er nur positive veröffentlicht und negative zurückhält. In solchen Fällen muss das klar angegeben werden.
Widgets:
Wenn externe Bewertungen visuell über Widgets auf Ihrer Webseite angezeigt werden, betrifft Sie die Informationspflicht nach § 5b Abs. 3 UWG. Grund dafür ist, dass Sie aktiv auf diese externen Bewertungen Bezug nehmen und sie Verbrauchern zur Verfügung stellen. Erkundigen Sie sich beim Betreiber der Bewertungsplattform, welche Kontrollen zur Authentifizierung er durchführt.
Links:
Wenn Sie lediglich über einen Hyperlink auf Bewertungen auf externen Plattformen verweisen, die sich auf Ihre Produkte oder Dienstleistungen beziehen, müssen Sie nach der Gesetzesbegründung keine Informationspflicht erfüllen.
Wann beginnt die Informationspflicht?
Die Informationspflicht gilt spätestens dann, wenn Sie auf Ihrer Webseite einzelne, lesbar dargestellte Bewertungstexte oder eine Anzahl von Punkten veröffentlichen, nicht nur Verlinkungen. Die Informationspflichten gelten auch für Social Media Portale, wie beispielsweise Facebook.
Authentifikationskontrollen bei Kundenbewertungen: Was offenbart werden muss
Der Begriff „Authentifikationskontrollen“ bezieht sich auf Prozesse und Verfahren, die verwendet werden, um die Echtheit von Kundenbewertungen zu überprüfen. Dazu gehören automatisierte und manuelle Bewertungsfilter, die sich mit der Plausibilität der Bewertungen befassen.
Diese Plausibilitätsprüfungen können sich auf verschiedene Aspekte beziehen, wie den Inhalt der Bewertung, die Umstände der Bewertungsabgabe oder die Bewertungshistorie eines Nutzerkontos. Neben der Information, ob eine Authentifikationskontrolle durchgeführt wird, muss auch beschrieben werden, wie genau diese Kontrolle abläuft.
Um transparent zu sein, sollten folgende Fragen beantwortet werden:
- Wer kann eine Bewertung abgeben, wie und warum?
- Wie werden unauthentische Bewertungen erkannt und entfernt?
Es ist wichtig, dass die Kriterien für die Auswahl und Veröffentlichung von Bewertungen veröffentlicht transparent veröffentlicht werden.
Es muss außerdem mitgeteilt werden, ob positive und negative Bewertungen auf die gleiche Weise behandelt werden. Wenn zum Beispiel negative Bewertungen stärker auf Plausibilität geprüft und aussortiert werden als positive, ist darüber aufzuklären.
Insgesamt ist es entscheidend, den gesamten Bewertungsprozess so transparent wie möglich zu gestalten.
Beispiele für Authentifikationskontrollen:
- Überprüfung von Metadaten (z. B. Geschwindigkeit der Bewertungsabgabe, Häufigkeit der Bewertungen, geografische Herkunft, verdächtige IP-Adressen)
- Die Voraussetzungen für das Abgeben von Bewertungen
- Plausibilitätsprüfungen (zum Beispiel Überprüfung von Datum und Ort der Erfahrung mit der Bewertungsabgabe)
- Manuelle Prüfung von gefilterten, gemeldeten oder negativen Bewertungen
- Identifizierung von Verdachtsfällen durch ungewöhnliche Nutzerverhaltensmuster
- Verwendung von Wortfiltern (für Schimpfwörter, Gefahrenhinweise, Datenschutz)
Wie und wo müssen die Pflichtinformationen auf der Webseite angezeigt werden?
Die Pflichtinformationen sollten gemäß § 5a Abs. 2 UWG klar strukturiert und einfach zu finden sein. Sie sollten einen optischen Bezug zu den Bewertungen haben.
In den meisten Fällen empfiehlt es sich, die Informationen über einen Link direkt unter den einzelnen Bewertungen zugänglich zu machen. Gleichzeitig kann ein Verweis mit dem Text „Informationen zur Authentizität oder Echtheit von Bewertungen“ in der unteren Navigationsleiste platziert werden. Achten Sie darauf, dass die Schriftgröße ausreichend groß und gut lesbar ist.
Fazit
Kundenbewertungen sind im digitalen Zeitalter von unschätzbarem Wert. Jedoch bringt insbesondere die UWG-Änderung neue rechtliche Anforderungen mit sich.
Diese Veränderungen dienen dazu, Vertrauen zwischen Unternehmen und Verbrauchern aufzubauen. Klare Informationen zur Bewertungsauthentifizierung verhindern Irreführung und fördern Vertrauen. Wir als Kanzleihelfen Ihnen gerne dabei, die Vorschriften korrekt umzusetzen und rechtliche Risiken zu minimieren.