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Gerichtsurteil: Die Verwendung des Begriffs ‚Betrüger‘ wird als zulässige Meinungsäußerung anerkannt

Gerichtsurteil: Die Verwendung des Begriffs ‚Betrüger‘ wird als zulässige Meinungsäußerung anerkannt

In einer Gesellschaft, die die Meinungsfreiheit als einen ihrer höchsten Werte schützt, stehen wir immer wieder vor der Herausforderung, die Grenzen dieser Freiheit im Hinblick auf eine mögliche Verletzung der Rechte Dritter zu bestimmen. Diese Frage wird besonders relevant, wenn es um die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ als Meinungsäußerung geht, insbesondere in Zeiten der Anonymität des Internets, in denen Betroffene häufig mit diesem Etikett versehen werden. Aber ist es immer gerechtfertigt, diese Äußerung unter den Schutz der Meinungsfreiheit zu stellen? In diesem Zusammenhang werde ich erläutern, worauf es ankommt und welche Grenzen zu akzeptieren sind.

Zulässige Meinungsäußerung oder unerlaubte Tatsachenbehauptung?

In Online-Meinungsforen und Blogs werden täglich lebhafte Diskussionen über verschiedene Sachverhalte geführt, bei denen jemand eine vermeintliche Ungerechtigkeit erleidet oder sich ungerecht behandelt fühlt. In diesen hitzigen Diskussionen fallen oft Aussagen wie „Das ist Diebstahl“ oder „X ist ein Betrüger“. Die entscheidende Frage in solchen Fällen ist jedoch: Handelt es sich um zulässige Meinungsäußerungen oder um unzulässige Tatsachenbehauptungen, die eine nachweisbare Straftat voraussetzen?

Grundsätzlich können unwahre Tatsachenbehauptungen und Schmähkritik einen Unterlassungsanspruch des Beleidigten begründen, während Meinungsäußerungen, die von der Meinungsfreiheit gedeckt sind, wie z.B. Werturteile, in der Regel zulässig sind.

Die Verwendung solcher Begriffe wird in den meisten Fällen nicht automatisch als Schmähkritik gewertet, es sei denn, der Einzelfall weist Besonderheiten auf. Die grundsätzliche Einschätzung eines Laien, ein bestimmtes Verhalten sei strafrechtlich relevant, wird nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs regelmäßig als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Tatsachenbehauptung angesehen. Dabei wird davon ausgegangen, dass juristische Fachbegriffe, die von Laien verwendet werden, in erster Linie eine Rechtsauffassung darstellen, die als (zulässige) Meinungsäußerung angesehen wird.

Eine Ausnahme macht die herrschende Rechtsprechung allerdings dann, wenn die geäußerte Rechtsauffassung zwar nicht eindeutig erkennbar ist, aber beim Adressaten zugleich die Vorstellung von konkreten, nachprüfbaren und beweisbaren Vorgängen hervorruft, die in die Wertung eingekleidet sind. In solchen Fällen könnte die Meinungsfreiheit eingeschränkt sein.

Der Kontext ist entscheidend: Eine individuelle Bewertung bei schwerwiegenden Vorwürfen ist stets erforderlich

Mit Urteil vom 14.01.2015 (Az. 6 U 156/14) hat das OLG Karlsruhe klargestellt, dass die Bezeichnung einer Person als Betrüger, Rechtsbrecher, Lügner, Halunke und Gauner nicht isoliert betrachtet werden kann. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um eine E-Mail eines ehemaligen Parteimitglieds an Parteikollegen. In dieser E-Mail wurden heftige Beleidigungen gegen ein anderes Parteimitglied geäußert, verbunden mit Links, die auf mögliche Unregelmäßigkeiten in verschiedenen politischen Sachverhalten hinwiesen.

Die Richter des OLG Karlsruhe betonten, dass diese beleidigende Wortwahl nicht isoliert betrachtet werden dürfe. Erst im Gesamtzusammenhang der E-Mail werde deutlich, dass es dem Verfasser nicht nur um persönliche Diffamierung gehe, sondern auch um die Verbindung von sachlicher Kritik mit einer drastischen Ausdrucksweise. Solange sachliche Argumente genannt werden, halten die Richter eine gewisse Schärfe in der Wortwahl für akzeptabel. In diesem Fall sahen sie keinen Grund, die Meinungsfreiheit einzuschränken.

Ebenso das OLG Koblenz:

Auch das Oberlandesgericht Koblenz bewertete in einer Entscheidung vom 12.07.2007 (Az. 2 U 862/06) die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ in einem Internetforum als zulässige Meinungsäußerung. Dabei betonte das Gericht, dass der Nutzer den Begriff „Betrüger“ nicht im strafrechtlichen Sinne meinte, sondern sich aufgrund falscher Werbeaussagen betrogen fühlte. Nach Ansicht des Gerichts ging es dem Verfasser vielmehr darum, Dritte vor möglichen Täuschungen zu warnen und nicht darum, den Betroffenen persönlich herabzusetzen.

Wichtig ist jedoch, dass dieses Urteil nicht als Freibrief verstanden werden darf, da andere Gerichte in ähnlichen Fällen zu anderen Ergebnissen kommen können.

Urteil des KG Berlin: Die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ kann unter bestimmten Umständen als akzeptable Meinungsäußerung gelten

Das Kammergericht Berlin hat kürzlich in einem wichtigen Urteil Stellung genommen und entschieden, dass die Verwendung des Begriffs „Betrüger“ als zulässige Meinungsäußerung angesehen werden kann. In dem zugrunde liegenden Fall ging es um die Äußerung „Wenn man Betrügern Betrug vorwirft, sind sie plötzlich sehr engagiert“. Die Klägerin hatte den Beklagten auf Unterlassung dieser Äußerung sowie auf Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten verklagt, da der Beitrag unzulässige Tatsachenbehauptungen enthalte.

Das Kammergericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die fragliche Äußerung in ihrem Gesamtzusammenhang nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als zulässige Meinungsäußerung einzustufen sei, die unter den Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG falle. Das Gericht betonte in diesem Zusammenhang, dass der Begriff „Betrüger“ in diesem Fall in einem umgangssprachlichen Kontext und nicht im strafrechtlichen Sinne verwendet wurde.

Auch eine unzulässige Schmähkritik erkannte das Gericht in der Äußerung nicht. Die Bezeichnung „Betrüger“ oder „Betrügerin“ ist in juristischen Auseinandersetzungen immer wieder ein umstrittenes Thema und kann je nach Kontext sowohl als Tatsachenbehauptung als auch als Meinungsäußerung eingestuft werden. Dabei spielt der jeweilige Kontext, in dem die Äußerung getätigt wird, eine entscheidende Rolle. Daher ist in solchen Fällen stets eine genaue Einzelfallbetrachtung erforderlich, um die zulässige Verwendung des Begriffs „Betrüger“ zu bestimmen. Das vorliegende Urteil beleuchtet die komplexen Rechts- und Auslegungsaspekte im Zusammenhang mit der Bezeichnung „Betrüger“ und deren Einordnung als Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung.

In beiden Fällen wird betont, dass die Beurteilung von Aussagen wie „Betrüger“ stark vom Kontext abhängt und eine sorgfältige Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Schutz vor Beleidigung erforderlich ist.

Sollten Sie Unterstützung oder Beratung im Hinblick auf eine Veröffentlichung benötigen, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Sie erreichen mich unter 030 28505856.

Falle: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – worauf Sie achten sollten!

Falle: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – worauf Sie achten sollten!

Werbeslogans wie ’10 Euro günstiger als die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers‘ klingen für Verbraucherinnen und Verbraucher verlockend. Gerade in Zeiten, in denen Angebote ständig verfügbar sind, ist es verlockend, ein Produkt mit dem Hinweis auf einen eigentlich höheren Verkaufspreis zu bewerben. Doch Vorsicht: Bei der Werbung mit der unverbindlichen Preisempfehlung gibt es einige Fallstricke zu beachten, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Was ist eigentlich die unverbindliche Preisempfehlung?

Die unverbindliche Preisempfehlung (UVP) hat ihren Ursprung im ehemaligen § 23 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der den Herstellern die Möglichkeit einräumte, für ihre Markenprodukte unverbindliche Preisempfehlungen festzulegen. Obwohl dieser Paragraph bereits 2005 aufgehoben wurde, ist die Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen nach wie vor weit verbreitet und beliebt. Dabei lauern jedoch zahlreiche rechtliche Fallstricke, die es zu beachten gilt, um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Wie darf ich mit der unverbindlichen Preisempfehlung werben?

Bei der Verwendung der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) in der Werbung ist es wichtig, die Unverbindlichkeit dieser Empfehlung deutlich hervorzuheben. Insbesondere bei Preisvergleichen muss die UVP als solche klar erkennbar sein. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 7. Dezember 2006 (Aktenzeichen I ZR 271/03 – UVP) folgende Alternativbezeichnungen zur unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers für zulässig erachtet. 

Dazu gehören

  • Unverbindliche Preisempfehlung
  • Unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers
  • UVP

Achtung: Abmahngefahr bei Werbung mit UVP

Die Werbung mit falschen unverbindlichen Preisempfehlungen (UVP) kann schwerwiegende rechtliche Folgen haben. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen Informationspflichten, sondern um eine Irreführung. Auch unter den ab Dezember 2020 geltenden neuen Wettbewerbsregeln im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) kann eine irreführende UVP-Werbung zu kostenpflichtigen Abmahnungen führen, bei denen in der Regel eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe gefordert wird.

Da Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ein häufiger Grund für Abmahnungen ist, sollte eine solche Unterlassungserklärung nicht vorschnell und ohne vorherige rechtliche Beratung abgegeben werden. Die Folgen einer solchen Erklärung können weitreichender sein, als es auf den ersten Blick scheint.

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen: Darauf sollten Sie achten!

Wird auf der eigenen Website oder im eigenen Shop mit dem UVP geworben, sollten einige Punkte beachtet werden, um Abmahnungen zu vermeiden.

Aktualität: Die UVP muss stimmen

Wenn Sie mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) werben, muss die angegebene UVP auch tatsächlich existieren.

Wenn die UVP zum Zeitpunkt der Werbung nicht mehr gültig ist und das werbende Unternehmen nicht darauf hinweist, gilt die Werbung als irreführend (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29.01.2004, Aktenzeichen I ZR 132/01).

Keine Phantasiepreise: Die UVP muss realistisch sein

Außerdem muss die UVP auf der Grundlage einer seriösen Marktkalkulation des Herstellers als angemessener Verbraucherpreis ermittelt worden sein.

Das bedeutet, dass es sich bei der UVP nicht nur um einen Fantasiepreis handeln darf, den der Hersteller nicht ernsthaft als Preis empfiehlt, sondern der lediglich dazu dient, den Händlern Werbemaßnahmen zu erleichtern (Urteil des LG Bochum vom 10.09.2015, Aktenzeichen 14 O 55/15).

Das Landgericht Berlin hat mit Urteil vom 01.06.2021, Aktenzeichen 103 O 12/20, entschieden, dass die Werbung mit Preisvergleichen unter Verwendung der Bezeichnung „UVP“ irreführend ist, wenn es sich bei dem als UVP bezeichneten Preis nicht um die tatsächliche Preisempfehlung des jeweiligen Herstellers handelt. Eine solche Werbung suggeriere eine unzutreffende Preisersparnis und verstoße damit gegen das Wettbewerbsrecht (§§ 3, 5 UWG).

Nur für konkrete Produkte: Bezug der UVP auf das beworbene Modell

Bei der Werbung mit einem Preisvergleich zur UVP muss sich die angegebene UVP exakt auf das beworbene Produktmodell beziehen. Es ist nicht zulässig, die unverbindliche Preisempfehlung für Vorgänger- oder Nachfolgemodelle oder für ähnliche Produkte anderer Hersteller zu verwenden.

Keine Mondpreise: Vorsicht vor unrealistischen Kampfpreisen

Es ist unbedingt darauf zu achten, dass in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen keine Streichpreise verwendet werden, die nie oder zumindest nicht über einen angemessenen Zeitraum in dieser Höhe verlangt wurden. Solche unrealistischen Streichpreise werden oft als „Mondpreise“ bezeichnet.

Die Verwendung von Mondpreisen in der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist streng verboten. Stattdessen sollten Sie für Ihre Produkte einen realistischen Preis festsetzen und diesen Preis in angemessener Zeit vor einer Preissenkung verlangen.

Urteil des OLG Köln (Urteil vom 09.09.2022 – 6 U 92/22):

In einem anderen, komplexeren Fall einer UVP-Angabe hat das OLG Köln eine Werbung als irreführend eingestuft, weil die angegebene UVP als sogenannter Mondpreis erschien, also als eine Preisempfehlung, die nicht ernst gemeint ist und von Verbrauchern nicht ernst genommen wird.

Die Irreführung durch eine UVP wird insbesondere dann angenommen, wenn

  • nicht deutlich darauf hingewiesen wird, dass es sich bei der Herstellerempfehlung um eine unverbindliche Preisempfehlung handelt.
  • Die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Werbung als Verbraucherpreis nicht mehr realistisch ist.
  • die Empfehlung nicht auf einer seriösen Kalkulation als angemessener Verbraucherpreis beruht.

Die Werbung mit der durchgestrichenen UVP erweckt den Eindruck, dass ein Preisvorteil von ca. 50% gegenüber der UVP ein besonders günstiges Angebot darstellt. Wenn jedoch seit längerer Zeit (hier ca. ein Jahr) nicht mehr die UVP, sondern regelmäßig ein deutlich niedrigerer Preis im Markt verlangt wird, ist dieser Eindruck irreführend. Es handelt sich objektiv nicht mehr um ein ‚Schnäppchen‘.

Keine Werbung mit eigenem UVP: Hersteller und Händler im Dilemma

Wenn Sie in Ihrer Werbung auf eine unverbindliche Preisempfehlung hinweisen, gehen die Verbraucher davon aus, dass diese Empfehlung vom Hersteller in der Erwartung ausgesprochen wurde, dass der empfohlene Preis dem Preis entspricht, den die Mehrheit der Händler voraussichtlich verlangen wird. Dies erweckt den Eindruck eines im Vergleich zum Markt günstigen Preises.

Die gleiche Erwartung gilt, wenn Sie sowohl Hersteller als auch Händler des Produkts sind. Wenn Sie ein Produkt selbst herstellen und vertreiben, können Sie nicht einfach eine unverbindliche Preisempfehlung festlegen und mit einem günstigeren Preis werben. Problematisch wird es, wenn der Hersteller das Produkt unter der UVP an den Endverbraucher verkauft. In diesem Fall signalisiert der Hersteller, dass nicht einmal er sich an seine eigene Preisempfehlung hält. Daher ist es dem Hersteller nicht erlaubt, einerseits mit einer unverbindlichen Preisempfehlung zu werben und andererseits einen niedrigeren Preis anzubieten.

So auch das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 28.06.2022, Az: 6 W 30/22

Im Juni 2022 untersagte das OLG Frankfurt diese Praxis, mit einer eigenen, selbst erstellten UVP zu werben, diese aber in den eigenen Angeboten zu ignorieren.

Das OLG Frankfurt stufte dieses Vorgehen als irreführend ein und bejahte einen Unterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1§§ 35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG.

Verbraucher, die mit einer Preisgegenüberstellung mit UVP konfrontiert werden, gehen davon aus, dass diese Empfehlung bzw. dieser Preis von einem unabhängigen Dritten als Richtpreis empfohlen wurde und weiterhin gilt. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Werbende die angegebene UVP in der Vergangenheit tatsächlich verwendet hat und ob die Ersparnis richtig berechnet wurde.

Praxistipp: Richtige Darstellung der UVP im Shop

Wenn Sie in Ihrem Shop mit Preisgegenüberstellungen werben, z.B. mit einem durchgestrichenen höheren Preis oder einem „Statt-Preis“ wie „49,99 € statt 69,99 €“, interpretieren Verbraucherinnen und Verbraucher dies in der Regel als den zuvor verlangten Preis. Eine weitere Klarstellung ist daher in solchen Fällen nicht erforderlich (Urteil des BGH vom 05.11.2015, I ZR 182/14).

Das BGH-Urteil wird häufig so interpretiert, dass Streichpreise keiner weiteren Erläuterung bedürfen. Dies bezieht sich jedoch nur auf Preisvergleiche mit dem zuvor geforderten Preis und nicht auf die UVP. Bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist weiterhin eine Erläuterung erforderlich, die deutlich macht, dass es sich bei dem höheren Preis um die UVP handelt. Die Werbung muss klarstellen, mit welchen anderen durchgestrichenen Preisen die beworbenen Preise verglichen werden (BGH Urteil vom 17.03.2011, I ZR 81/09 – Original Kanchipur). Wir empfehlen, diese Klarstellung direkt neben dem höheren Preis zu platzieren.

Die analysierte Rechtsprechung zeigt, dass die Werbung mit einer UVP-Gegenüberstellung durchaus rechtliche Risiken birgt und zu Abmahnungen führen kann.

Es ist daher unbedingt darauf zu achten, dass bei der Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die UVP muss eine echte Empfehlung des Herstellers sein und dies sollte im Zweifelsfall auch nachweisbar sein.
  • Die UVP muss auf einer seriösen Kalkulation beruhen und im Zeitpunkt der Werbung als ernsthafter Verbraucherpreis in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 2002, Az. I ZR 137/00, Preisempfehlung für Sondermodelle).
  • Die in der Werbung genannte oder gegenübergestellte UVP muss die Empfehlung eines von Ihnen unabhängigen Dritten sein.
  • Die Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung, die vom Hersteller bereits unterboten wurde, ist unzulässig. Das Gleiche gilt, wenn ein Hersteller eine UVP vorgibt, diese aber nicht einhält oder durch eine niedrigere UVP ersetzt (Urteil des LG Hamburg vom 27. September 2005, Az. 312 O 655/05).
  • Keine Werbung mit „eUVP“ (ehemalige unverbindliche Preisempfehlung) für Auslaufmodelle, es sei denn, es gibt keine aktuelle unverbindliche Preisempfehlung und der Verbraucher weiß, dass es sich um ein Auslaufmodell handelt (vgl. BGH vom 15.09.1999, Az. I ZR 131/97).
  • Die Verwendung der Abkürzung „eUVP“ für „ehemalige unverbindliche Preisempfehlung“ ist irreführend und sollte vermieden werden. Auch ein Sternchenhinweis ändert daran nichts.

Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen – Bei Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung!

Zusammenfassend lässt sich also sagen: Werbung mit unverbindlichen Preisempfehlungen ist verlockend, birgt aber rechtliche Risiken. Wenn Sie unsicher sind oder Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter! Wenn Sie generell mehr zum Thema Abmahnungen erfahren wollen, dann finden Sie hier mehr dazu.

Abmahnung RKA Rechtsanwälte im Auftrag von PLAION 2023 für Saints Row, Metro Exodus

Abmahnung RKA Rechtsanwälte im Auftrag von PLAION 2023 für Saints Row, Metro Exodus

Haben Sie auch eine Abmahnung der Kanzlei RKA Rechtsanwälte aufgrund von Filesharing erhalten?

Abmahnung RKA Rechtsanwälte für PLAION GmbH? Kostenlose Erstberatung ☎ 030 – 28505856 ✓ Bundesweite Vertretung & faire Pauschalpreise.

Die Kanzlei RKA Rechtsanwälte

Die Anwaltskanzlei RKA Rechtsanwälte mit Sitz in Hamburg und Berlin agiert seit vielen Jahren im Auftrag der PLAION GmbH (vormals Koch Media) hinsichtlich Computerspielen u.a. wie Saints Row und Metro Exodus und setzt sich gegen Urheberrechtsverletzungen im Internet zur Wehr.

Was fordern die Rechtsanwälte RKA?

RKA Rechtsanwälte fordert nicht nur die Abgabe einer Unterlassungserklärung, sondern auch Schadensersatz und die Erstattung der Abmahnkosten. Derzeit werden Kosten von insgesamt 2.200,- € gefordert. Die Abmahnungen von RKA sind keineswegs betrügerisch. Viele bemerken jedoch zunächst nicht, dass sie keine reguläre Streaming-Aktivität durchführen, sondern eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Technisch funktioniert Filesharing jedoch wie folgt: Wenn Sie über eine Filesharing-Plattform ein Computerspiel herunterladen, stellen Sie das urheberrechtlich geschützte Computerspiel gleichzeitig weltweit zum Download bereit. Dies gilt auch für Portale, die die Filesharing-Software BitTorrent verwendet, z.B. . Da solche Urheberrechtsverletzungen von vornherein verboten sind, spielt es keine Rolle, ob Sie dies wussten oder nicht. Ein Unterlassungsanspruch besteht leider auch ohne Verschulden.

Was sollten Sie nach Erhalt der Abmahnung beachten?

  • Beachten und notieren Sie die gesetzten Fristen.
  • Nehmen Sie nicht eigenständig Kontakt mit RKA Rechtsanwälte auf.
  • Unterzeichnen Sie keine Erklärungen ohne vorherige rechtliche Prüfung.
  • Bezahlen Sie nicht ohne vorherige anwaltliche Beratung.

Warum sollten Sie einen eigenen Anwalt hinzuziehen?

Basierend auf meiner 15jährigen Erfahrung ist es ratsam, auf eine urheberrechtliche Abmahnung immer mit einem spezialisierten Anwalt zu reagieren, anstatt sich auf Ratschläge aus dem Internet oder von Verbraucherzentralen zu verlassen. Andernfalls kann sich ein solcher Fall auch nach Jahren zu einer finanziellen Belastung entwickeln. Auch nicht spezialisierte Anwälte haben wegen der Besonderheiten im Urheberrecht sowie im entsprechenden Prozessrecht oft nicht das erforderliche KnowHow.

Ich prüfe Ihren Fall und entwickele eine Verteidigungsstrategie, um die Forderungen abzuwehren oder zu reduzieren. Gegebenenfalls ist es ratsam eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben. Es kann auch sinnvoll sein, dies mit einer vorbeugenden Unterlassungserklärung zu kombinieren, um weitere Abmahnungen zu verhindern. Ich prüfe vor allem, ob und in welcher Höhe Zahlungsansprüche bestehen.

Meine Leistungen:

  • Beratung per E-Mail, Video und/oder Telefon
  • Zeitnahe Bearbeitung
  • Transparente Pauschalgebühren
  • Möglichkeit der Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung oder Vermögensschadenshaftpflichtversicherung

Profitieren Sie von meiner jahrelangen Erfahrung und vermeiden Sie überhöhte Zahlungen und unnötige rechtliche Auseinandersetzungen. In Filesharing-Fällen biete ich eine kostenlose Ersteinschätzung an. Senden Sie die Abmahnung unverbindlich im Voraus an info@wettbewerbsrecht-berlin.de.

Markenanmeldung: Wie lange dauert der Eintragungsprozess?

Markenanmeldung: Wie lange dauert der Eintragungsprozess?

Für ein erfolgreiches Business ist eine Markenanmeldung oft unumgänglich, um Namen für Waren und Dienstleistungen zu schützen. Durch die Eintragung ins Markenregister sichern sich Unternehmer den exklusiven Namen ihrer Firma und schützen ihr einzigartiges Produkt vor Plagiaten. Der Schutz einer Marke steht und fällt mit der Eintragung, deren Bearbeitungsdauer von der Art der Marke abhängt. Wenn Sie sich fragen, wie lange die Eintragung Ihrer Marke dauert, bieten wir Ihnen einen Überblick über den Prozess und zeigen Ihnen Möglichkeiten, das Verfahren zu beschleunigen.

Markenanmeldung – Unterschiede zwischen nationaler Marke und Unionsmarke

Die Eintragung einer Marke ins Markenregister ist entscheidend für den Markenschutz gemäß § 4 Nr. 1 MarkenG für nationale Marken. Die Dauer der Anmeldung einer Marke variiert je nach Art der Marke. Insbesondere unterscheidet sich das Verfahren zur Anmeldung einer deutschen Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) von dem einer Unionsmarke, die in der gesamten Europäischen Union (EU) gilt und beim Amt für geistiges Eigentum der Europäischen Union (EUIPO) beantragt wird.

In der Regel ist der Eintragungsprozess bei nationalen Marken etwas kürzer als bei Unionsmarken, da bei nationalen Marken die Widerspruchsfrist erst nach der Eintragung beginnt. Im Gegensatz dazu besteht bei Unionsmarken ein vorgeschaltetes Widerspruchsverfahren. Das EUIPO trägt die Marke erst nach Ablauf der Frist ein, die immerhin drei Monate beträgt. Daher muss bei einer Unionsmarke mit einer längeren Bearbeitungsdauer gerechnet werden. Im Durchschnitt vergehen etwa 8 Monate von der Anmeldung bis zur Eintragung der Marke.

Das Verfahren zur Anmeldung einer Unionsmarke beim EUIPO gliedert sich in mehrere Schritte, die im Folgenden erläutert werden:

  1. Antrag stellen: Den Antrag auf Anmeldung können Sie bequem online in einer der Amtssprachen der EU einreichen. Neben den Angaben zur Einzelperson oder zum Unternehmen müssen Sie eine Beschreibung oder bildliche Darstellung der EU-Marke sowie alle relevanten Waren und Dienstleistungen angeben.
  1. Prüfphase: Im nächsten Schritt müssen Sie die Anmeldegebühren bezahlen. Erst nach Zahlung dieser Gebühren erfolgt eine gründliche Prüfung der Marke auf mögliche Schutzhindernisse. Sollten dabei Eintragungshindernisse festgestellt werden, erhalten Sie eine amtliche Mitteilung und haben 2 Monate Zeit, um eventuelle Fehler zu korrigieren.
  1. Veröffentlichung: Geht Prüfphase zur Markeneintragung gut aus, wird die EU-Marke in allen 23 Amtssprachen veröffentlicht. Dies ermöglicht es Dritten, innerhalb einer bestimmten Frist Einwände gegen die Anmeldung zu erheben.
  1. Widerspruchsfrist: Ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Anmeldung haben Dritte 3 Monate Zeit, etwaige Einwände gegen die Markenanmeldung vorzubringen. Wenn das EUIPO einem Widerspruch zustimmt, wird das Anmeldeverfahren eingestellt.
  1. Eintragung: Sofern kein Widerspruch gegen die Markenanmeldung eingelegt wurde oder ein Widerspruch zurückgewiesen wurde, erfolgt die endgültige Eintragung der EU-Marke. Als Nachweis für die Markenregistrierung erhalten Sie eine digitale Eintragungsurkunde. Ab diesem Zeitpunkt können Sie die EU-Marke mit dem ®-Symbol („eingetragene Handelsmarke“) versehen und nutzen, um Dritten auf den ersten Blick den EU-weiten Schutz zu signalisieren.

Die Dauer des Verfahrens vor dem EUIPO kann je nach Antragsaufkommen und eventuellen Widersprüchen variieren. 

Die Markenanmeldung in Deutschland erfolgt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), welches für die Führung des Markenregisters zuständig ist.

Um eine Marke anzumelden, müssen neben den erforderlichen Anmeldeformularen auch ein Verzeichnis der Waren und/oder Dienstleistungen eingereicht werden, die mit der Marke gekennzeichnet werden sollen.

Das DPMA prüft, ob es sogenannte „absolute Schutzhindernisse“ gibt, die der Eintragung der Marke entgegenstehen. Beispielsweise werden Zeichen, die lediglich beschreibende Eigenschaften einer Marke darstellen, nicht eingetragen. Das DPMA überprüft jedoch nicht, ob es ähnliche Marken bereits gibt.

Das Eintragungsverfahren dauert in der Regel 3 bis 8 Monate, kann aber je nach Fall unterschiedlich lange dauern.

Die aktuelle Anmeldedauer bei Unionsmarken

Die aktuelle Anmeldedauer für Unionsmarken im ersten Quartal 2023 beträgt durchschnittlich 15 Werktage im fast-track Verfahren und 37 Werktage im Standardverfahren vom Eingang der Anmeldung bis hin zur Veröffentlichung.

Die Zeit bis zur Eintragung einer Unionsmarke, einschließlich der Widerspruchsfrist, betrug im Durchschnitt 4 Monate im fast-track Verfahren und 5,2 Monate im Standardverfahren.

Es ist wichtig zu beachten, dass der Anmeldezeitpunkt einer Marke eine Bedeutung hat, auch wenn der Markenschutz von der Eintragung abhängt. Sobald die Marke angemeldet ist, genießt sie Priorität und kann sich gegenüber späteren Anmeldungen durchsetzen, sobald sie eingetragen ist. Die Priorität gilt bereits ab dem ersten Tag der Anmeldung.

Markenanmeldung: Verkürzung der Dauer durch beschleunigte Prüfung

Wenn Sie eine Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) anmelden möchten, besteht die Möglichkeit, eine beschleunigte Prüfung in Anspruch zu nehmen. Hierfür wird eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 200,00 € erhoben.

Der große Vorteil einer beschleunigten Prüfung liegt darin, dass das DPMA innerhalb von sechs Monaten über Ihre Markenanmeldung entscheiden muss. Dieses Verfahren ist besonders nützlich, wenn Sie den Schutz Ihrer Marke international ausdehnen möchten und eine schnellere Bearbeitung wünschen.

Durch die beschleunigte Prüfung können Sie den Anmeldeprozess verkürzen und schneller Gewissheit über den Schutz Ihrer Marke erlangen. Es ist jedoch zu beachten, dass für diese Option eine zusätzliche Gebühr anfällt. Wenn Ihnen eine zügige Entscheidung wichtig ist, ist die beschleunigte Prüfung eine gute Wahl für Ihre Markenanmeldung.

Wie kann ich zu einer zügigen Bearbeitung der Markenanmeldung beitragen?

Markenanmeldungen können schneller bearbeitet werden, wenn diese bestimmte Standards erfüllen. Daher sollten Sie prüfen, ob Ihre Anmeldung so gestaltet ist, dass eine zügige Bearbeitung erfolgen kann.

So tragen Sie zur Beschleunigung Ihrer Markenanmeldung beim DPMA bei:

  1. Gebühren zeitnah entrichten und wichtige formale Aspekte berücksichtigen: Um die Bearbeitung Ihrer Markenanmeldung zu beschleunigen, zahlen Sie die Anmeldegebühren schnellstmöglich per SEPA-Lastschrift oder Überweisung. Geben Sie dabei das Aktenzeichen vollständig mit Prüfziffer und Gebührennummer an. Achten Sie auch auf die Einhaltung der formalen Anforderungen.
  1. Nutzen Sie die Online-Anmeldung: Um das Verfahren effizienter zu gestalten, empfiehlt es sich, die Online-Anmeldung DPMAdirektWeb oder die elektronische Anmeldung DPMAdirekt zu nutzen. Beide Anmeldeverfahren greifen auf die einheitliche Klassifikationsdatenbank (eKDB) zu, wodurch mögliche aufwändige Klärungen vermieden werden können. Verwenden Sie daher Begriffe und Gruppentitel aus der eKDB für Ihr Waren- und Dienstleistungsverzeichnis.
  1. Machen Sie vollständige Angaben zum Anmelder: Stellen Sie sicher, dass alle Angaben zum Anmelder vollständig sind und mit einem eventuell vorhandenen Handelsregistereintrag übereinstimmen. Wenn es mehrere Anmelder gibt, geben Sie für jeden Anmelder die vollständige Adresse an. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nennen Sie auch den vertretungsberechtigten Gesellschafter mit Name und Adresse.
  1. Reichen Sie nur eine Markendarstellung ein: Um das Verfahren zu beschleunigen, reichen Sie für jede Anmeldung nur eine Markendarstellung ein. Bei farbigen Marken geben Sie die Farben mit den üblichen Farbnamen vollständig an. Bei abstrakten Farbmarken verwenden Sie das gängige Farbklassifikationssystem (z.B. RAL, Pantone, HKS). Achten Sie darauf, dass die Qualität der eingereichten Markendarstellung gut ist.
  1. Verwenden Sie bei Papier-Anmeldungen die amtlichen Vordrucke: Falls Sie eine Papier-Anmeldung einreichen, verwenden Sie die bereitgestellten amtlichen Vordrucke. Vermerken Sie die Seitenzahlen mit „Seite 1 von x Seiten“, benennen Sie mögliche Anlagen im Übersendungsschreiben und geben Sie Ihre Telefonnummer bzw. E-Mail-Adresse für Rückfragen an. Vergessen Sie nicht, immer das Aktenzeichen anzugeben. Warten Sie bei Papier-Anmeldungen auf die Empfangsbestätigung und reichen Sie erst dann weitere Schriftstücke mit dem mitgeteilten Aktenzeichen ein.

So tragen Sie zu einer schnelleren Bearbeitung beim EUIPO bei:

  • Das EUIPO bietet für Unionsmarken das sogenannte „Fast-Track-Verfahren“ an. Um davon zu profitieren, sollten Sie das Waren- und Dienstleistungsverzeichnis mit den vom EUIPO akzeptierten Begriffen erstellen und die Gebühren für die Markenanmeldung frühzeitig bezahlen.
  • Nutzen Sie die Hilfsmittel, die von den Ämtern zur Verfügung gestellt werden, wie z.B. die einheitliche Klassifikationsdatenbank. Diese können Sie bei der elektronischen Anmeldung aufrufen. Im Recherchetool TMclass können Sie nachschlagen, welche Begriffe von den Markenämtern akzeptiert werden.

Durch die Beachtung dieser Empfehlungen können Sie zur Beschleunigung der Bearbeitung Ihrer Markenanmeldung beitragen und den Prozess effizienter gestalten.

Marke anmelden? – Wir helfen gern!

Falls Sie nun auch eine Marke anmelden wollen, dann helfen wir gerne! Als auf Schutzrechte spezialisierte Kanzlei, gehören Markenanmeldungen mittlerweile zu unserem Kanzleialltag. So können Sie von unserer Erfahrung profitieren und sicherstellen, dass alle wichtigen Formalien eingehalten werden, um ein schnelles Anmeldeverfahren zu sichern.

Vereinbaren Sie dazu einfach ein kostenloses Erstgespräch mit uns und wir besprechen dort die weiteren Handlungsoptionen.

Wenn Sie mehr zum Thema Markenanmeldung wissen wollen, dass erfahren Sie alles Wichtige hier.

Abmahnung durch Harley Davidson Motor Company, Inc. wegen Markenrechtsverletzungen durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Abmahnung durch Harley Davidson Motor Company, Inc. wegen Markenrechtsverletzungen durch die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte

Aktuell erreichen uns markenrechtliche Abmahnungen der Firma Harley-Davidson Motor Company, Inc.

Harley-Davidson kennt wahrscheinlich jeder: Die kraftvollen Motorräder, welche Freiheit und Abenteuer verkörpern, sind nicht nur unter Bikern bekannt, sondern haben sich als Symbol für eine einzigartige Lebensweise etabliert.

In diesem Blogartikel erfahren Sie alles Wichtige zu den derzeit kursierenden Abmahnungen und wie Sie in so einem Fall vorgehen sollten.

Abmahnung Harley Davidson – Wer mahnt ab?

Aktuell sind die Grünecker Patent- und Rechtsanwälte damit beauftragt, Abmahnungen auszusprechen. Diese erwähnen auch selbst in der Abmahnung die Bedeutung der Harley-Davidson Motor Company: diese steht für viel mehr als nur ein Unternehmen – sie symbolisiert die rebellische Seele, Einheit, Individualität und persönliche Freiheit.

Die einzigartigen Motorräder und die damit verbundene Marke genießen weltweit Kultstatus und sind ein Ausdruck von Stolz und Authentizität. Das verdeutlicht auch der Umsatz, den die Harley-Davidson Motor Company, Inc. im Jahr 2022 mit 4,95 Milliarden US-Dollar weltweit erzielte.

Neben dem Vertrieb von Motorrädern bildet der Verkauf von Motorradteilen und -zubehör das Kerngeschäft des Unternehmens. Damit ist klar, dass die Marke Harley-Davidson nicht nur in der Motorradbranche, sondern auch in verwandten Bereichen eine starke Präsenz hat.

Was wird abgemahnt?

In einer uns vorliegenden Abmahnung wird beispielsweise behauptet, unsere Mandantin bewerbe und verkaufe Audiosysteme für Motorräder, die angeblich die Markenrechte der Harley-Davidson Motor Company, Inc. gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a), b) und c) der Unionsmarkenverordnung (UMV) verletzen.

Besonders bedeutend ist hier die Unionsmarkeneintragung Nr. 83 931 „HARLEY“, eine Wortmarke, die seit dem 01. April 1996 geschützt ist. Diese Marke ist unter anderem für „Stereoausrüstung“ und „Lautsprecher“ in Klasse 9 sowie für „Fahrzeuge zur Beförderung auf dem Lande sowie deren Teile“ in Klasse 12 geschützt.

In einer weiteren Abmahnung ging es um einen Mandanten, welcher die Verwendung der Kennzeichen „Harley“ und „Harley-Davidson“ beim Angebot von Motorradbatterien auf einem bekannten Onlinemarktportal verwendete. Auch hier wurden Markenrechtsverletzungen gerügt.

Von der Harley-Davidson Motor Company sind insgesamt mindestens 25 „Harley“-Marken in Deutschland und der EU eingetragen, darunter Wortmarken wie „Harley Davidson“ sowie verschiedene Wort-Bildmarken, die das Element „Harley Davidson“ enthalten.

Dieser Schutz erstreckt sich nicht nur auf Fahrzeuge und Zubehör, sondern auch auf eine Vielzahl anderer Waren, darunter Schreibwaren, Bücher, Schmuck, Lederwaren, Bier und Getränke, Trinkgefäße, Glaswaren, Bekleidung und Schuhe. Zudem sind verschiedene Dienstleistungen wie Unterhaltung, Restaurant- und Barbetrieb sowie der Vertrieb von Teilen und Zubehör für Motorräder ebenfalls geschützt.

Abmahnung Harley Davidson – Wer genau ist betroffen?

Betroffen können vor allem Online-Händler über eBay sein, die Bekleidung, Merchandise oder Ersatzteile mit den Marken „Harley“ oder „Harley-Davidson“ verkaufen. Auch die Benutzung in der Werbung kann bereits Markenrechte verletzen. Auch könnten Händler unwissentlich Fälschungen oder Grauimporte anbieten. Auch Händler von Schmuck und Merchandisingprodukten sind betroffen. Die unautorisierte Verwendung dieser geschützten Marken kann zu rechtlichen Konsequenzen führen, weshalb eine gründliche Prüfung und rechtliche Absicherung ratsam sind, um mögliche Risiken zu minimieren.

Das sind die Forderungen

Folgende Forderungen wurden in der erhaltenen Abmahnung von Harley Davidson gestellt:

Abmahnkosten basierend auf einem Gegenstandswert von 500.000,00 € und einer 1,5er Geschäftsgebühr, was reinen Anwaltskosten von 5.328,50 € entspricht.
Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
Auskunfts- sowie Schadenersatzansprüche.

Der hohe Streitwert allein zeigt die Ernsthaftigkeit der Angelegenheit und lässt keinen Raum für leichtfertige Reaktionen. Unabhängig von der Frage, ob die Markenrechtsverletzung zutrifft oder nicht, birgt allein die erste Instanz ein Prozesskostenrisiko von 32.807,66 €.
Bei einem möglichen Gang in die zweite Instanz erhöht sich das Gesamtkostenrisiko auf 72.043,16 €.

Angesichts dieser Zahlen raten wir dringend davon ab, die Abmahnung zu ignorieren oder gesetzte Fristen nicht einzuhalten. Experimente sind in einem solchen Fall fehl am Platz. Es ist entscheidend, die Situation ernst zu nehmen und rechtzeitig geeignete Schritte einzuleiten, um mögliche rechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

Ist die Markennennung im Ersatzteilmarkt zulässig?

Bei einer Abmahnung gegen Ersatzteilhändler ist es wichtig zu überprüfen, ob möglicherweise die Markenschranke nach Art. 14 Abs. 1 Nr. c der Unionsmarkenverordnung(UMV) Anwendung findet.

Diese Vorschrift dient dem Schutz des Einzelmarkts durch Dritte, da Markeninhaber den Wettbewerb auf dem Sekundärmarkt nicht durch ihre eingetragene Marke einschränken dürfen.

Andere Verkäufer oder Hersteller müssen deutlich angeben, für welche Produkte und Modelle die Ersatzteile geeignet sind, um den Verbrauchern die nötigen Informationen zu bieten.

Ob und inwieweit Artikel 14 UMV im vorliegenden Fall greift, erfordert eine genaue und eingehende Prüfung. Es ist von Bedeutung zu klären, ob die Markennennung im Ersatzteilmarkt zulässig ist und ob die Schutzkriterien gemäß der genannten Verordnung erfüllt sind.

Abmahnung der Harley Davidson Motor Company, Inc. erhalten? Diese Schritte sollten Sie unternehmen!

Im Geschäftsalltag kann es vorkommen, dass Unternehmen mit einer Abmahnung im Markenrecht konfrontiert werden. Besonders bei Harley-Abmahnungen ist es wichtig, besonnen zu handeln und die richtigen Schritte zu unternehmen. Hier sind einige Tipps, die betroffenen Unternehmen helfen können:

  1. Ruhe bewahren und gesetzte Fristen einhalten: Eine Abmahnung sollte keinesfalls ignoriert werden. Insbesondere Harley-Abmahnungen sind kein Fake und müssen ernst genommen werden. Reagieren Sie rechtzeitig und beachten Sie die gesetzten Fristen. Oftmals wird eine Unterlassungserklärung gefordert, um weitere hohe Anwalts- und Gerichtskosten zu vermeiden.
  2. Keine direkte Kontaktaufnahme mit der Gegenseite: Es ist ratsam, keine direkte Kommunikation mit den Abmahnern aufzunehmen. Unterschreiben Sie nicht voreilig die vorgefertigte strafbewehrte Unterlassungserklärung und tätigen Sie keine Zahlungen, bevor die Sachlage geklärt ist. Stellen Sie sicher, dass alle Informationen und Fakten vorliegen, bevor Sie reagieren.
  3. Unterlassungserklärung prüfen und gegebenenfalls modifizieren: Eine Abmahnung sollte nicht blind unterzeichnet werden. Lassen Sie die Unterlassungserklärung von einem Fachanwalt für Markenrecht überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Eine berechtigte Abmahnung erfordert oft die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung, um rechtliche Schritte zu vermeiden.
  4. Fachanwalt kontaktieren: Markenrecht ist ein komplexes Spezialgebiet, für das fachkundige Beratung unerlässlich ist. Suchen Sie einen spezialisierten Anwalt für Markenrecht auf und lassen Sie die Abmahnung professionell prüfen. Der Anwalt kann die Sachlage genau einschätzen und die Erfolgsaussichten sowie Verteidigungsmöglichkeiten klären.

Das Markenrecht erfordert fundiertes Wissen und Kenntnisse der einschlägigen Rechtsprechung. Ein spezialisierter Anwalt kann beurteilen, ob die Markennennung im Ersatzteilmarkt zulässig ist und welche Verteidigungsstrategien möglich sind. Er prüft, ob der Abgemahnte das Zeichen in der beanstandeten Angebotdarstellung „markenmäßig“ benutzt hat, ob eine berechtigte Nutzung nach § 23 MarkenG vorliegt, ob die Rechte an der Marke gemäß § 24 MarkenG erschöpft sind und ob Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinne besteht.

Insgesamt ist es entscheidend, bei einer Abmahnung im Markenrecht angemessen zu reagieren und rechtzeitig die richtigen Schritte einzuleiten.

Das können wir für Sie tun!

Haben Sie eine Abmahnung der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte erhalten? Dann sind Sie bei uns in besten Händen. Unsere Kanzlei verfügt über langjährige Erfahrung im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechts und hat unsere Mandanten in diesen Angelegenheiten seit Jahren erfolgreich vertreten.

Falls Sie eine Abmahnung der Grünecker Patent- und Rechtsanwälte im Auftrag der Harley-Davidson Motor Company, Inc. erhalten haben, zögern Sie nicht, uns diese per E-Mail zuzusenden. Sie erhalten von uns umgehend eine kostenlose Ersteinschätzung sowie Empfehlungen für das weitere Vorgehen, einschließlich einer Einschätzung zur Rechtmäßigkeit der geforderten Kosten.

Um uns ein umfassendes Bild von Ihrer Situation zu ermöglichen, ist es ratsam, die konkrete Abmahnsituation genau zu dokumentieren, zum Beispiel durch Screenshots, bevor Sie Ihre Angebote löschen. Dies ermöglicht es uns, Ihnen noch effektiver zu helfen.

Unsere Expertise liegt im Schutz geistigen Eigentums, sei es im Markenrecht, Urheberrecht oder Designrecht. Im Laufe unserer langjährigen Tätigkeit haben wir oft außergerichtliche Vorteile für unsere Mandanten durchsetzen können und in einigen Fällen sogar die Abmahnungen erfolgreich abwehren können.

Vertrauen Sie auf unsere Expertise und setzen Sie sich mit uns in Verbindung, um Ihre rechtlichen Interessen zu schützen und angemessen auf die Abmahnung zu reagieren. Wir stehen Ihnen mit Fachwissen und Engagement zur Seite, um die bestmögliche Lösung für Ihren Fall zu erreichen.

Fall Sie noch mehr zum Thema Abmahnungen erfahren wollen, dann erfahren Sie alles Wichtige in unserem FAQ.

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