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Wer ein wettbewerbswidriges Verhalten bei Mitbewerbern feststellt, muss nicht auf die Initiative von Verbraucherverbänden warten, sondern kann auch selbst gegen den Mitbewerber vorgehen. Denn wettbewerbswidriges Verhalten schadet dem fairen Wettbewerb und führt zu einem Marktungleichgewicht. Ratsam ist es jedoch, den Mitbewerber abzumahnen bevor man den Klageweg geht, um ihm die Gelegenheit geben, seinen Rechtsverstoß einzustellen und außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn wer ohne vorherige erfolglose Abmahnung vor Gericht zieht, riskiert ein sofortiges Anerkenntnis der Gegenseite […]

[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text] Das OLG Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass eine teure kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum wettbewerbswidrig und somit unzulässig sein kann. Das Gericht hatte in dem vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Angabe einer Telefonnummer, deren Gesprächsgebühr 2,99 EUR/min betrug, zulässig sei. Tatbestand Beide Parteien waren im Bereich des Onlineversands von Fahrradzubehör tätig und standen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 […]

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