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Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 04.12.2014 (AZ: I-2 U 28/14) entschieden, dass bei reinen Werbebroschüren keine Pflichtangaben nach der TextilkennzVO zu machen sind, wenn es keine Möglichkeit für die Kunden gibt, direkt über die Broschüre zu bestellen. Die Beklagte, die auf dem Gebiet des Textil-Einzelhandels tätig ist, wurde aufgrund einer Postwurfsendung von der Klägerin, einem eingetragenen Verein zur Förderung gewerblicher Interessen, wegen der fehlenden textilen Zusammensetzung der Bekleidungsstücke in der Werbebroschüre abgemahnt. […]

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