030 28 50 58 56 

info@wettbewerbsrecht-berlin.de

[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text] Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Geschäftsführer trotz der letzten Rechtsprechung des BGH für Urheberrechtsverletzungen, die durch die GmbH begangen werden, persönlich haften. Zwar hatte der BGH in seiner Entscheidung vom 18.06.2014 (AZ: I ZR 242/12) entschieden, dass der Geschäftsführer einer GmbH für wettbewerbsrechtliche Verstöße nur dann haftet, wenn er sie selbst in Auftrag gegeben hat, also durch positives Tun oder wenn er sich bewusst der Kenntnis und Überwachungspflicht von Aufgaben entzieht. […]

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner