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Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 02.07.2015 die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung der Antragstellerin bestätigt. Durch das Recht des nicht eingetragenen Geschmacksmusters eines Flamingo – Textilaufdruckes konnte die Rechteinhaberin die Benutzung ihres Designs untersagen – ohne dafür eine Registrierung zu haben. Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin hatte bereits im Jahr 2013 ein Flamingo-Muster entworfen. Die Antragstellerin vertrieb daraufhin online und in Geschäften eine Bluse, die mit dem von ihr entworfenen Flamingo-Muster bedruckt war. Die […]

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