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[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text] Händler und Privatverkäufer sollten bei ihrer eBay Produktbeschreibung aufpassen und nicht versuchen, den Ruf einer Marke bzw. eines Unternehmens auszunutzen. Denn Artikelbeschreibungen wie „ Kleid ist ähnlich/wie adidas“ oder „ Ohrringe a la Cartier“ sind meist ein Fall der unzulässigen vergleichenden Werbung. Denn gemäß § 6 Abs. 1 UWG ist zwar vergleichende Werbung, die einen Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar erkennbar macht, grundsätzlich zulässig, aber das gilt nicht, wenn sich dabei nicht objektiv auf […]

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