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[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text] Das OLG Frankfurt am Main hat kürzlich entschieden, dass eine teure kostenpflichtige Mehrwertdienste-Telefonnummer im Impressum wettbewerbswidrig und somit unzulässig sein kann. Das Gericht hatte in dem vorliegenden Fall zu entscheiden, ob die Angabe einer Telefonnummer, deren Gesprächsgebühr 2,99 EUR/min betrug, zulässig sei. Tatbestand Beide Parteien waren im Bereich des Onlineversands von Fahrradzubehör tätig und standen in einem Wettbewerbsverhältnis. Die Klägerin vertrat die Ansicht, die Beklagte verstoße gegen § 5 Abs. 1 Nr. 2 […]

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