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[vc_row][vc_column width=“1/1″][vc_column_text]Dass einstweilige Verfügungen besser ernst zu nehmen sind, hat die Entscheidung des Landgericht Hamburg (Urteil vom 28.03.2003, Az. 315 O 569/02) gezeigt: Bei einem Verstoß gegen eine einstweilige Verfügung setzte es ein Ordnungsgeld in Höhe von 1.000 EUR fest. Gegen die Schuldnerin war eine einstweilige Verfügung erlassen worden, nach der sie nicht mehr mit der Bezeichnung „weinlust“ werben und im geschäftlichen Verkehr in irgendeiner Weise verwenden durfte. Nachdem ihr die einstweilige Verfügung zugestellt worden […]

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