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Das OLG Köln hat in seinem Urteil v. 04.09.2015 die Grenzen der Meinungsäußerung im Hinblick auf die Wettbewerbsfreiheit verschärft. Es führt in seinem Urteil aus, dass herabwürdigende Äußerungen über einen Mitbewerber wettbewerbswidrig seien, selbst wenn diese der Wahrheit entsprechen. Derartige Äußerungen seien unzulässig, sofern diese geschäftsschädigend seien und dem Zweck dienen, den Mitbewerber herabzusetzen und geschäftlich zu schädigen. In dem Verfahren ging es u.a. um Schreiben der Beklagten, die sich an Werbekunden der Klägerin gewandt […]

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