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Ein Fotojournalist hat für die Überlassung von Bildrechten an Zeitungen vom OLG Hamm (Urteil vom 11.02.2016, AZ: 4 U 40/15) eine Nachzahlung in Höhe von ca. 79.000 Euro zugesprochen bekommen. Maßgeblich war dabei § 32 Abs. 1 Satz 3 UrhG, wonach eine angemessene nachträgliche Vergütung gewährt werden muss, wenn die vereinbarte Vergütung nicht angemessen ist. Der Fotograf hatte im Jahr 2010-2012 pro Bild, unabhängig von Auflösung, Größe und Auflagenzahl 10 Euro pro Bild erhalten. Obwohl […]

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