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Wettbewerber mahnen ab – die häufigsten Abmahngründe

Wettbewerber mahnen ab – die häufigsten Abmahngründe
Wer ein wettbewerbswidriges Verhalten bei Mitbewerbern feststellt, muss nicht auf die Initiative von Verbraucherverbänden warten, sondern kann auch selbst gegen den Mitbewerber vorgehen. Denn wettbewerbswidriges Verhalten schadet dem fairen Wettbewerb und führt zu einem Marktungleichgewicht.

Ratsam ist es jedoch, den Mitbewerber abzumahnen bevor man den Klageweg geht, um ihm die Gelegenheit geben, seinen Rechtsverstoß einzustellen und außergerichtlich eine Unterlassungserklärung abzugeben. Denn wer ohne vorherige erfolglose Abmahnung vor Gericht zieht, riskiert ein sofortiges Anerkenntnis der Gegenseite und damit die Übernahme aller Prozesskosten.

Was sind die häufigsten Abmahngründe im Wettbewerbsrecht?

Fehlende oder mangelhafte Widerrufsbelehrung

Seit der Gesetzesänderung vom 13.06.2014 ist in die Widerrufsbelehrung bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsformular beizufügen. Dieses muss bereits vorformuliert sein und soll dem Verbraucher den Widerruf erleichtern, was dem Verbraucher insbesondere bei Bestellungen aus dem EU-Ausland zugutekommt. Verbraucher sind allerdings nicht verpflichtet, sich an dieses Widerrufs-Muster zu halten. Eine veraltete oder gar fehlende Widerrufsbelehrung kann abgemahnt werden. Wird in der Widerrufserklärung die telefonische Erklärung ausgenommen, so ist dies ein weiterer Abmahngrund.

Fehlendes Impressum

Essentieller Bestandteil eines Online-Shops ist das Impressum. Verbraucher können über das Impressum den Standort und die genaue Anschrift des Unternehmens erfahren. So wissen sie, ob das Unternehmen aus Deutschland kommt oder beispielsweise aus Spanien oder China. Im Falle einer Auseinandersetzung muss der Verbraucher einfach und schnell erkennen können (3-Klick-Regel), wen er ggf. über welche Adresse verklagen muss. Eine einfach Postfachadresse ist nicht ausreichend und kann, wie ein fehlendes oder mangelhaftes Impressum abgemahnt werden.

Falsche oder fehlende Preisangaben

Häufig werden Produkte in Mengen- und Längeneinheiten verkauft, ohne den Grundpreis dafür anzugeben. Dabei muss auch darauf geachtet werden, den richtigen Grundpreis, wie z.B. 3,00 Euro/100 ml oder 2,87 Euro/1 m anzugeben. In der Preisangabenverordnung ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen man diese Angaben machen muss. Verbraucher soll dadurch der Vergleich mit anderen Angeboten erleichtert werden. Außerdem muss in unmittelbarer Nähe zum Preis ersichtlich werden, dass die Umsatzsteuer und andere Preisbestandteile im Preis enthalten sind. Zuwiderhandlungen stellen gem. § 5a Abs. 3 iVm. § 3 Abs. 1 UWG unlautere Handlungen dar, die von Mitbewerbern abgemahnt werden können.

Unwirksame AGB- Klauseln

AGB-Klauseln, die der AGB-Inhaltskontrolle des § 305 ff. BGB nach unzulässig sind, sind unwirksam. Dies gilt insbesondere für den Versuch, die Haftung für fahrlässig verursachte Körperschäden oder andere Fälle des § 309 BGB ausschließen zu wollen. Denn Verbraucher, die nicht juristisch geschult sind, könnten davon ausgehen, dass die widerrechtlichen AGB gesetzeskonform sind und auf die Geltendmachung ihrer Rechte verzichten. Auch Versandangaben wie „voraussichtliche Versanddauer ca. 1-3 Tage“ stellen unzulässige Angaben dar, weil sie nicht transparent genug sind. Diese AGB können ebenfalls von Mitbewerbern abgemahnt werden, da es sich bei unwirksamen AGB Klauseln um Verstöße gegen Marktverhaltensregeln handelt.

Unlautere Werbung

Im Wettbewerb wird viel und mit verschiedensten Mitteln um die eigenen Waren und Dienstleistungen geworben. Jedoch ist nicht alles erlaubt. Wer z.B. durch vergleichende Werbung andere Mitbewerber diskriminiert bzw. herabsetzt, um sich damit einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen, handelt unlauter gem. §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 1 UWG. Aber auch täuschende Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen bzw. das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils können unlautere Handlungen nach § 5 Abs. 1 UWG darstellen. Gern wird sich auch an ein Konkurrenzprodukt, dessen wirtschaftlichen Wert und die gesellschaftliche Anerkennung angehangen. Auch das zählt zu den Abmahngründen.

Keine AGB in verschiedenen Sprachen

Händler sind per Gesetz (Art. 246 EGBGB) dazu verpflichtet, Verbrauchern die erforderlichen Informationen „in klarer und verständlicher Weise“ zur Verfügung zu stellen. Zu denen gehören die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen. Je nachdem, in welchen Sprachen die Webseite verfasst ist, muss eine entsprechende AGB-Fassung bereitgestellt werden. Zweisprachige Online-Shops müssen daher zwei verschiedensprachige AGB aufweisen, andernfalls drohen Mitbewerberabmahnungen.

Falsche Versandangaben

Verbraucher müssen über die genauen Lieferkosten im Voraus informiert werden. Das bedeutet, dass auch wenn die exakten Lieferkosten noch nicht genau feststellbar sind, Verbrauchern die Möglichkeit gegeben werden muss, die Versandpreishöhe durch bestimmte Angaben selbst zu kalkulieren. Definitiv nicht ausreichend ist die Angabe „Versandkosten auf Anfrage“ (OLG Hamm, Beschluss vom 28.03.2007, AZ: 4 W 19/07). Erfolgt der Versand nur in einzelne Länder, muss der Händler dies durch die Angabe der jeweiligen Versandkosten deutlich machen. Die Versandangaben müssen laut BGH „leicht erkennbar und gut wahrnehmbar“ platziert sein und dürfen nicht erst erscheinen, wenn das Produkt bereits im Warenkorb platziert wurde. Fehlende oder schwer auffindbare Versandkosten sind ebenfalls wettbewerbsrechtlich abmahnbar.

Versteckter oder missverständlicher Bestellbutton

Der Button „Kostenpflichtig bestellen“ ist mittlerweile Standard und im Prinzip verpflichtend. Denn der Bestellbutton muss im Bestellvorgang derart platziert sein, dass klar ist, dass mit dem Anklicken des Buttons eine Zahlungspflicht sowie ein Vertrag über die bestellte Sache einher geht. Unzulässig wäre ein Bestellbutton, der nur mit „weiter“ beschriftet ist, da nicht auf die Zahlungspflicht und die vertragliche Bindung hingewiesen wird. Nicht ausreichend ist ebenfalls der Schriftzug „ Bestellung abschicken“ (OLG Hamm, Urteil vom 19.11.2013, AZ: 4 U 65/13). Richtig wäre es, mit „jetzt kaufen“ oder „Bestellung zahlungspflichtig abschicken“ die Bestell-Buttons zu beschriften.

 

Es gibt die verschiedensten Möglichkeiten für Online-Händler, sich Abmahnungen auszusetzen.
Es ist daher ratsam, sich VORHER umfangreich zu informieren, welche Abmahngründe und Fallstricke im Online-Handel auf einen zukommen.
Gleichermaßen müssen sich Mitbewerber nicht alle Werbeaktionen und Rechtsverstöße gefallen lassen, die ihre Wettbewerber begehen und sich dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

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