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Filesharing – Amtsgericht München weist Klage der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab

Filesharing – Amtsgericht München weist Klage der Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft vertreten durch Waldorf Frommer ab

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Urteil des AG München vom 20.06.2014, AZ: 233 C 24673713

Freihof Rechtsanwälte erstreiten positives Urteil am Amtsgericht München in einem Filesharing – Verfahren für einen Mandanten. Geklagt hat die Tele München Fernseh GmbH & Co. Produktionsgesellschaft., vertreten durch die Kanzlei Waldorf Frommer Rechtsanwälte. Gegenstand der Klage war ein angeblicher Tausch des Film „Shutter Island“. Die Abmahnung datierte aus dem Jahr 2010.

Unser Mandant war Beklagter und Anschlussinhaber der Internetverbindung, wobei mehrere volljährige Kinder zum streitgegenständlichen Zeitpunkt im Haushalt wohnten, den Computer mit Internetverbindung nutzten und anwesend waren.

Die Klägerin beantragte einen angemessenen Schadesersatz in Höhe von 600,00 € sowie 406,00 € Aufwendungsersatz für Abmahnkosten.

Das Gericht sah die sekundäre Darlegungslast auf Beklagtenseite durch den Vortrag, dass zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Personen, die im Haushalt leben Zugriff auf die Internetverbindung hatten als ausreichend an. Daraufhin hat die Klägerindie Kinder des Beklagten als Zeugen zu der Tatsache vernehmen wollen, dass diese den illegalen Download nicht begangen haben, dann hätte der Anschlussinhaber weitere Beweise dafür vortragen müssen, dass er für die Tauschbörsennutzung nicht verantwortlich ist. Die Kinder jedoch machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, so dass der Beklagte zur Sache als Partei vernommen wurde. Im mündlichen Verhandlungstermin hat der Beklagte dann zu den bereits schriftsätzlich vorgetragenen möglichen Alternativtäter mündlich vorgetragen.

In dem daraufhin ergangenen Urteil wurde die Klage abgewiesen und die Klägerin zu Kostentragung verurteilt.

Sollten Sie auch eine Klage der Rechtsanwälte Waldorf Frommer erhalten haben, rufen Sie uns einfach unverbindlich unter 030 28 50 58 56 an! Wir vertreten Sie bundesweit.

Wir sind auch bei der Interessengemeinschaft gegen den Abmahnwahn als empfohlene Anwälte gelistet http://www.iggdaw.de/berlin

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Selektives Vertriebssystem von ASICS Deutschland laut Bundeskartellamt unzulässig

Selektives Vertriebssystem von ASICS Deutschland laut Bundeskartellamt unzulässig

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Das Bundeskartellamt erachtet ein selektives Vertriebssystem, wie das von ASICS Deutschland, in dem Sportschuhe über autorisierte Händler an Verbraucher verkauft werden, für kritisch, da es erhebliche Wettbewerbsbeschränkungen enthalte. Vor allem der Internetvertrieb werde durch das Verbot, die Waren über Online-Marktplätze wie eBay oder Amazon zu verkaufen, sowie Preisvergleichsmaschinen zu nutzen enorm beschränkt.

Ein selektives Vertriebssystem ist ein Vertriebssystem, in dem sich ein Anbieter seine autorisierten Händler anhand festgelegter Merkmale auswählt und seine Waren oder Dienstleistungen nur über diese Händler vertrieben werden. Selektive Vertriebssysteme sind nicht verboten. Es ist jedoch nicht erlaubt, die Möglichkeit des Händlers, seinen Verkaufspreis selbst festzusetzen, zu beschränken.

Nach Auffassung des Bundeskartellamtes dient das ASICS-Vertriebssystem zur Zeit vorrangig der Preiswettbewerbskontrolle. Händler des Vertriebssystems haben sich an strenge Vorgaben des Herstellers zu halten. Zudem werde insgesamt gesehen der Wettbewerb für Laufschuhe eingeschränkt, da ASICS über eine große Marktposition verfüge und andere bedeutende Schuhersteller dem Beispiel bereits folgen.

Vor allem das Handelsverbot über die Onlineplattformen eBay und Amazon in dem selektiven Vertriebssystem kritisierte das Bundeskartellamt. Zudem wird den Händlern die Nutzung von Preisvergleichsmaschinen in Hinsicht auf die ASICS Artikel verboten und das Markenzeichen von ASICS darf nicht auf den Internetseiten von Dritten verwendet werden. In jedem dieser Punkte sieht das Bundeskartellamt eine unzulässige Kernbeschränkung.

ASICS Deutschland wurde eine Stellungnahme zu den Vorwürfen bis zum 10.06.2014 eingeräumt. Es bleibt also abzuwarten, ob das selektive Vertriebssystem, wie es von ASICS Deutschland vorgeschrieben wird, weiterhin Bestand haben darf.

Gegen Adidas hat das Bundeskartellamt derzeit auch ein Verfahren eingeleitet. Viele Hersteller von Markenprodukten passen ihre selektiven Vertriebssysteme dem Onlinehandel nun an, da der Onlinehandel für die autorisierten Händler derzeit sehr eingeschränkt ist und sich kaum noch lohnt.

Die Pressemitteilung des Bundeskartellamts finden Sie unter:

 

http://www.bundeskartellamt.de/SharedDocs/Meldung/DE/Pressemitteilungen/2014/28_04_2014_Asics.html

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EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Wichtige Änderungen im Widerrufsrecht

EU-Verbraucherrechte-Richtlinie: Wichtige Änderungen im Widerrufsrecht

Ziel der EU-Verbraucherrechte-Richtlinie ist es, einheitliche Standards zu schaffen. Nationale Abweichungen sind in Zukunft nur noch sehr eingeschränkt möglich. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechte-Richtlinie, welches am 13.06.2014 in Kraft tritt. Bis dahin müssen sich Online-Händler auf die Änderungen eingestellt haben. Die weitaus größten Neuerungen finden sich im Widerrufsrecht.

Welche Änderungen im Widerrufsrecht gibt es?

  • Die Richtlinie enthält eine kurze und vereinfachte Musterwiderrufsbelehrung.
  • Die Widerrufsfrist wird einheitlich auf 14 Tage festgesetzt. Im Zweifel hat der Unternehmer den Fristablauf nachzuweisen. Sollte eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung nicht erfolgt sein, so wird die Widerrufsfrist im Gegensatz zur bisher in Deutschland geltenden Rechtslage auf 12 Monate nach Ablauf der ursprünglichen Widerrufsfrist, also auf 12 Monate und 14 Tage, verkürzt.
  • Der Widerruf des Verbrauchers muss ausdrücklich erklärt werden, d.h. die Rücksendung allein ist nicht ausreichend. Jedoch soll ein telefonischer Widerruf möglich sein, so dass für Onlinehändler die Angabe einer Telefonnummer zwingend wird. Zudem kann für den Widerruf ein Onlineformular zur Verfügung gestellt werden. In diesem Fall muss der Onlinehändler stets eine Bestätigungsemail versenden.
  • Die Rücksendekosten trägt der Händler nur noch, wenn seine Kostentragungspflicht zuvor vertraglich vereinbart worden ist. Der Verbraucher muss jedoch über seine gesetzliche Pflicht, die Rücksendekosten zu tragen, informiert werden.
  • Im Fall eines Widerrufs sind nur die günstigsten vom Händler angebotenen Versandkosten zu erstatten.
  • Der Kaufpreis ist spätestens 14 Tage nach erfolgtem Widerruf zurückzuerstatten. Die Erstattung hat grundsätzlich auf die gleiche Weise wie die Bezahlung durch den Verbraucher zu erfolgen. Der Händler kann bis zum Eingang der Rücksendung oder dem Nachweis des Verschickens von einem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen.
  • Der Verbraucher ist darüber zu informieren, dass er bei einem Gebrauch der Ware, welcher über den zur Probe erforderlichen Gebrauch hinausgeht, für die dadurch entstehenden Abnutzungen Wertersatz leisten muss.
  • Ein Widerruf ist (neben den bereits geltenden Ausschlussgründen) auch dann ausgeschlossen, wenn
  1. versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde,
  2. Waren geliefert wurden, die nach der Lieferung auf Grund ihrer Eigenart untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden,
  3. alkoholische Getränke geliefert werden, deren Preis bei einem Abschluss des Kaufvertrages vereinbart wurde und deren Lieferung aber erst nach 30 Tagen erfolgen kann und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Gewerbetreibende keinen Einfluss hat.

Auf den ersten Blick scheinen die Online-Händler ausschließlich mit der Informationsaufbereitung für den Verbraucher belastet zu werden. Jedoch erweisen sich genau diese Informationspflichten als tückisch.

Die von der EU-Richtlinie vorgegebene Musterwiderrufsbelehrung beruht auf einem Textbausteinprinzip. So muss der Online-Händler bei jedem Vertragsschluss angeben, um welche Vertragsart (z.B. Kaufvertrag, Vertrag über die regelmäßige Lieferung von Waren) es sich handelt. Außerdem muss vorab angegeben werden, ob die Lieferung von mehreren Waren durch eine Gesamt- oder Teillieferung erfolgt.

Als besondere Herausforderung dürfte sich die Angabe der Höhe der gegebenenfalls für den Verbraucher anfallenden Rücksendekosten erweisen. Auch die bestehende Möglichkeit, die Kosten zu schätzen, sofern eine genaue Ermittlung vernünftigerweise nicht möglich ist, erweist sich als nicht besonders hilfreich. Denn zum einen stellt sich die Frage, wie der Begriff „vernünftigerweise“ zu verstehen ist. Zum anderen bedarf es auch für eine Schätzung der Einbeziehung der konkreten Bestellbedingungen (z.B. Lieferstrecke, Gewicht der Lieferung). Im Ergebnis heißt das für die Online-Händler, Angaben per Hand einzugeben oder den Bestellshop auf eine Software umzustellen, die die Formularerstellung derart detailliert gewährleisten kann. Im Zweifel werden wohl viele Online-Händler die Zahlung der Rücksendekosten in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen übernehmen.

 

Fazit

Auf die Online-Händler kommt eine komplexe Umsetzung von Informationspflichten zu.

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