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Anwältin Medienrecht

 

Sie suchen eine Anwältin für Medienrecht in Berlin oder bundesweit?

Ich vertrete Mandanten seit über 15 Jahren im Bereich Medien, Internet, Mobbing, Bewertung und betreue entsprechende Strafanzeigen bei der Polizei und der Staatsanwaltschaft.

Medienrecht – das Recht aller Medien

Als Anwältin im Medienrecht helfe ich Ihnen bezüglich

  • negativer Inhalte im Internet
  • rechtswidriger Veröffentlichungen im Internet
  • falscher negativer Bewertungen im Internet
  • Recht der öffentlichen Wort- und Bildberichterstattung, das betrifft Internet, Fernsehen, Zeitungen, Zeitschriften, Bücher etc.,
  • hier: Unterlassungsansprüche und Entfernungsansprüche von Einträgen im Internet bei Cybermobbing (Google, Personensuchmaschinen, Blogs)
  • Unterlassung von Bewertungen bei eBay oder auf sonstigen Portalen im Internet

Sie haben eine Bewertung erhalten, die unwahre Tatsachen enthält oder einen unangemessenen Forumseintrag? Ihr Bildnis oder persönliche Daten, wie Name, Anschrift, Telefonnummer werden im Internet veröffentlicht?

Nicht selten kommt es heutzutage zu oben beschriebenen Einträgen im Internet, obwohl keine Zustimmung erteilt wurde oder die Tatsachen nicht der Wahrheit entsprechen oder es sich um Schmähkritik handelt.

Wir helfen Ihnen sofort und kompetent durch jahrelange Erfahrung, Ihre Reputation zu verbessern, Einträge zu löschen, Forenbetreiber anzuschreiben oder gerichtlich Ihre Ansprüche durchzusetzen.

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Grundsatzurteil des BGH zur Haftung eines Blogbetreibers (Google)

Der BGH (Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10)  hat sich zur Frage geäußert, inwieweit ein Hostprovider für einen das Persönlichkeitsrecht verletzenden Blog-Eintrag, hier Google-Blog, haftet.

Der Presserklärung des BGH ist folgendes zu entnehmen:

„Der Kläger nimmt die Beklagte wegen der Verbreitung einer ehrenrührigen Tatsachenbehauptung im Internet auf Unterlassung in Anspruch. Die Beklagte mit Sitz in Kalifornien stellt die technische Infrastruktur und den Speicherplatz für eine Website und für die unter einer Webadresse eingerichteten Weblogs (Blogs) zur Verfügung. Hinsichtlich der Blogs, journal- oder tagebuchartig angelegten Webseiten, fungiert die Beklagte als Hostprovider. Ein von einem Dritten eingerichteter Blog enthält unter anderem eine Tatsachenbehauptung, die der Kläger als unwahr und ehrenrührig beanstandet hat. Das Landgericht hat der Unterlassungsklage hinsichtlich der Verbreitung einer Behauptung im Bereich der Bundesrepublik Deutschland stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hatte insoweit keinen Erfolg. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte die angestrebte Klageabweisung weiter.“

Der für das Rechtsgebiet zuständige VI. Zivilsenat hat die Zuständigkeit deutscher Gerichte wie die Vorinstanzen ebenfalls bejaht und hält deutsches Recht für einschlägig.

Der Bundesgerichtshof hat in der gestrigen Entscheidung die Voraussetzungen klar benannt, unter denen ein Hostprovider als Störer in Anspruch genommen werden kann. Dabei geht es um die Haftung für eine von einem Dritten verfasste Äußerung auf einem Blog, die gegen Persönlichkeitsrechte verstößt.

In der Presserklärung heißt es hierzu weiter:

„Dies setzt voraus, dass der Hostprovider die im Folgenden dargelegten Pflichten verletzt hat:

Ein Tätigwerden des Hostproviders ist nur veranlasst, wenn der Hinweis so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptungen des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann.

Regelmäßig ist zunächst die Beanstandung des Betroffenen an den für den Blog Verantwortlichen zur Stellungnahme weiterzuleiten. Bleibt eine Stellungnahme innerhalb einer nach den Umständen angemessenen Frist aus, ist von der Berechtigung der Beanstandung auszugehen und der beanstandete Eintrag zu löschen. Stellt der für den Blog Verantwortliche die Berechtigung der Beanstandung substantiiert in Abrede und ergeben sich deshalb berechtigte Zweifel, ist der Provider grundsätzlich gehalten, dem Betroffenen dies mitzuteilen und gegebenenfalls Nachweise zu verlangen, aus denen sich die behauptete Rechtsverletzung ergibt. Bleibt eine Stellungnahme des Betroffenen aus oder legt er gegebenenfalls erforderliche Nachweise nicht vor, ist eine weitere Prüfung nicht veranlasst. Ergibt sich aus der Stellungnahme des Betroffenen oder den vorgelegten Belegen auch unter Berücksichtigung einer etwaigen Äußerung des für den Blog Verantwortlichen eine rechtswidrige Verletzung des Persönlichkeitsrechts, ist der beanstandete Eintrag zu löschen.“

 

Der BGH wies den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurück. Die Parteien haben nun die Möglichkeit, zu den festgestellten Voraussetzungen der Haftung Stellung zu nehmen.

Urteil vom 25. Oktober 2011 – VI ZR 93/10

Landgericht Hamburg – Urteil vom 22. Mai 2009 – 325 O 145/08

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg – Urteil vom 2. März 2010 – 7 U 70/09

BGH, Pressemitteilung vom 25.10.2011 zum Urteil VI ZR 93/10 vom 25.10.2011

Haftung eines Anbieters von Blog-Foren auf Unterlassung und Entfernung von Einträgen

Sie finden über sich oder Ihr Unternehmen einen Eintrag in einem Blog, der zudem bei Google leicht auffindbar ist?

Sollte der Eintrag falsche Tatsachen oder so genannte Schmähkritik enthalten, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Unterlassung und Löschung des Eintrages gegenüber dem Blog-Anbieter (z.B. wordpress, Google.blogspot…), unabhängig von der Haftung des Blogbetreibers.

In Betracht kommt zunächst ein Anspruch auf Unterlassung gegen den Anbieter der Blog-Foren nach § 1004 BGB analog.

Maßgeblich für die Beurteilung der Haftung nach § 1004 BGB ist das Kriterium der Störereigenschaft. Es wird zwischen Handlungs- und Zustandsstörer unterschieden. Zustandsstörer ist derjenige Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache, von der die Beeinträchtigung ausgeht, der einen Störungszustand durch eine eigene Handlung adäquat mitverursacht hat oder trotz Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache entgegen eine Handlungspflicht zum Unterlassen aufrechterhält. Zustandsstörer ist zugleich derjenige, der eine Beeinträchtigung adäquat mittelbar verursacht und von dessen Willen die Beseitigung der Beeinträchtigung oder ihre künftige Unterlassung abhängt. Von einer Zustandshaftung kann nicht ausgegangen werden, wenn weder die Beeinträchtigung noch die beeinträchtigende Handlung auf dem Zustand der Sache beruht.

Die Voraussetzungen für eine Zustandshaftung sind vorliegend nicht erfüllt. Die Beeinträchtigung geht bei einem Blog-Eintrag von dem Inhalt des streitgegenständlichen Blogs aus und rührt nicht von dem Zustand der Blog-Internetseite her.

Der Anbieter von Blog-Foren könnte ferner die Voraussetzungen für eine Handlungsstörerhaftung erfüllen. Handlungsstörer ist nach h.M. grundsätzlich derjenige, wer die Beeinträchtigung durch seine Handlung oder pflichtwidriges Unterlassen adäquat verursacht hat. Die rechtsverletzenden Inhalte wurden unmittelbar durch eigene Handlungen des Blogschreibers herbeigeführt und sind nicht auf unmittelbare Handlungen des Anbieters der Blog-Foren zurückzuführen. Die Voraussetzungen eines unmittelbaren Handlungsstörers werden in Hinblick auf die Person des Blog-Foren-Anbieters nicht erfüllt.

Damit kommt letztendlich nur eine Haftung des Blog-Foren-Anbieters als mittelbarer Handlungsstörer in Betracht. Mittelbarer Handlungsstörer ist derjenige, der die Beeinträchtigung durch einen Dritten adäquat kausal veranlasst hat und in der Lage ist, sie zu verhindern oder abzustellen. Sie gründet sich somit auf die Möglichkeit, das Verhalten eines Dritten zu beeinflussen und nicht – im Gegensatz zur Zustandshaftung – auf die Sachbeherrschung. Der Anbieter der Blog-Foren ist in der Lage, rechtsverletzende Inhalte auf seinen Internetseiten zu untersagen und bei Verstößen diese Inhalte zu löschen. Mithin hat der Blog-Foren-Anbieter die Möglichkeit, das Verhalten eines Dritten (Blogbetreiber) zu beeinflussen und ist in der Lage die Beeinträchtigungen, die ein Blogbetreiber durch Veröffentlichung rechtsverletzender Inhalte adäquat verursacht hat, zu verhindern und abzustellen. Der Anbieter von Blog-Foren ist demzufolge mittelbarer Handlungsstörer.

Fraglich ist, im welchem Verhältnis der unmittelbare und der mittelbare Handlungsstörer zueinander stehen, wenn es eine Mehrheit von Störern gibt. Grundsätzlich besteht der Haftungsanspruch gegen jeden, unabhängig vom Tatbeitrag.

Bei einer einheitlichen Störung kann der Anspruchsberechtigte gegen alle Störer gemeinschaftlich vorgehen, sich aber auch auf das Vorgehen gegen den am ehesten zur Störungsbeendigung Fähigen beschränken. Eine Besonderheit besteht bei Abwehransprüchen gegen den unmittelbaren und den

mittelbaren Handlungsstörer, nach der den mittelbaren Handlungsstörer eine Pflicht zum Einschreiten trifft, wenn er Kenntnis von der Störung erlangt hat und sie unterbinden kann.

FAZIT: Wenn ein rechtsverletzender Inhalt durch einen Blog-Foren-Anbieter veröffentlicht wird, der Blog-Anbieter auch Kenntnis von dem rechtsverletzenden Inhalt erlangt hat (bspw. durch ein Anschreiben), so kann dieser auch auf Unterlassung und Löschung in Anspruch genommen werden. Dies kann man durch eine Abmahnung erreichen, sollte der Erfolg dann nicht eintreten, hat man die Möglichkeit einer Unterlassungsklage.

 

Haben Sie weitere Fragen? Wir beraten Sie gern.

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