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Keine automatische Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen

Keine automatische Haftung des GmbH – Geschäftsführers für Markenrechtsverletzungen
Das OLG Düsseldorf hat entscheiden, dass Geschäftsführer nicht automatisch für die von ihrem Unternehmen begangenen Markenrechtsverletzungen haften (Urteil v. 10.11.2015, AZ: I 20 U 20/15).

Nach der Grundlagenentscheidung des BGH (Urteil v. 18.06.2014, AZ: I ZR 242/12), in der das Gericht festgestellt hatte, dass Geschäftsführer einer GmbH nur in bestimmten Fällen für Wettbewerbsverletzungen der GmbH persönlich haften, ist die persönliche Haftung von Geschäftsführern erheblich eingeschränkt.

Zu den Haftungsvoraussetzungen zählt die Beteiligung am Wettbewerbsverstoß durch positives Tun. Außerdem können Tätigkeiten, die in den üblichen Zuständigkeitsbereich eines Geschäftsführers fallen, eine Haftung begründen, wie etwa Presseerklärungen oder der Internetauftritt, es sei denn, der Geschäftsführer kann darlegen, dass diese Tätigkeit nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fallen.

Eine weitere Haftungsvoraussetzung ist die Übertragung von Geschäftsführer-Aufgaben, die nicht hinreichend kontrolliert werden. Genauso kann der Geschäftsführer persönlich haften, wenn er bewusst der Möglichkeit der Kenntnisnahme verhindert.

Nach diesem Urteil ist fraglich, ob die Haftungseinschränkung von Geschäftsführern auch für Markenrechtsverletzungen gilt.

In dem Urteil des OLG Düsseldorf wird die Auffassung des BGHs auch auf Markenrechtsverletzungen angewendet: So haftet der Geschäftsführer laut Gericht nicht automatisch persönlich. Allerdings könne er als Störer haften, vorausgesetzt, er führt die Verletzung willentlich zur Rechtsverletzung bei und verletzt dabei zumutbare Sorgfaltspflichten. Voraussetzung für die Störerhaftung ist grundsätzlich die Kenntnisnahme der Rechtsverletzung und das daraus resultierende Tun oder Unterlassen.

Bei Urheberrechtsverletzungen hat das OLG Köln dagegen eine analoge Anwendung der Grundsätze des BGH-Urteils abgelehnt. Demnach soll ein Geschäftsführer bei Urheberrechtsverletzungen persönlich haftbar sein.

Insofern wird abzuwarten sein, wie der BGH letztendlich über die persönliche Haftung von Geschäftsführern bei absoluten Rechten aus dem Marken- oder Urheberrecht entscheidet, da die bisherige Rechtsprechung über die Haftung bei absoluten Rechten zwiegespalten ist.

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