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BGH Urteil: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

BGH Urteil: Werbung mit Selbstverständlichkeiten

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Werbung ist für Gewerbetreibende essentiell für den wirtschaftlichen Erfolg. Gerade deswegen ist es wichtig, dass im Wettbewerb fair für die eigenen Waren und Dienstleistungen geworben wird. Das Wettbewerbsrecht, welches im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geregelt ist, soll Mitbewerber, sonstige Marktteilnehmer und Verbraucher vor einer Verfälschung des Wettbewerbs schützen. Wettbewerbsrechtlich verboten ist eine Irreführung des angesprochenen Verkehrs, die sich aus der Werbung mit Selbstverständlichkeiten ergibt und bei der der Werbende sich auf unlautere Weise einen Wettbewerbsvorteil verschafft. Dies kann z.B. dadurch erfolgen, dass gesetzlich vorgeschriebene Eigenschaften oder zur Ware bzw. Leistung natürlicherweise anhaftende Umstände besonders hervorgehoben werden und somit der Adressat der Werbung in der umworbenen Ware oder Dienstleistung einen besonderen Vorteil gegenüber gleichartigen Angeboten von Wettbewerbern des Werbenden vermutet.

In seinem Urteil vom 28.11.2013 entschied der BGH, dass eine Werbung eines Edelmetallankäufers mit dem Hinweis „kostenlose Schätzung“ keine Irreführung bei dem angesprochenen Personenkreis hervorrufe und somit nicht gem. § 5 Abs. 1 S. 2 UWG wettbewerbswidrige Werbung mit Selbstverständlichkeiten darstelle.

In dem Fall ging es um einen Edelmetallhändler, der für den Ankauf von Edelmetallen warb und in seiner Anzeige mit einer „kostenlosen Schätzung“ auf sich aufmerksam machte. Ihm wurde vorgeworfen, durch die Werbung mit einer kostenlosen Einschätzung die üblichen Gebräuchlichkeiten im Edelmetallhandel positiv hervorzuheben und somit dem Verbraucher zu vermitteln, dies wäre bei Mitbewerbern kostenpflichtig und die Mitbewerber würden vom Ankaufpreis der Edelmetalle noch die anfallenden Kosten für die Schätzung abziehen.

Der Gerichtshof konnte in der Werbeanzeige jedoch keinen Wettbewerbsverstoß erkennen. Denn ein unrichtiger Eindruck werde durch die Werbeanzeige nicht erweckt. Ein durchschnittlich informierter, interessierter und aufmerksamer Verbraucher würde ohne weiteres erkennen, dass eine Wertermittlung generell kostenlos erfolgt. Es müsse sich also um eine darüber hinausgehende „kostenlose Schätzung“ handeln, die der Werbende hervorgehoben hat – und zwar für die Situation, in der der Verkäufer gar keine Verkaufsabsichten habe und der Edelmetallhändler lediglich um eine Einschätzung des Wertes des Gegenstandes gebeten werde. In den Fällen, in denen die Ermittlung des Wertes unabhängig von einer Verkaufsabsicht des Verbrauchers erfolgen soll, handelt es sich um ein freiwilliges Entgegenkommen des Händlers, die nicht als selbstverständlich angesehen werden können und auch nicht mit einer gesetzlichen Vorgabe oder einem mit der Ware bzw. Dienstleistung verbundenen umstand verglichen werden.

Darüber hinaus stelle die unentgeltliche Leistung, die nicht zu einem Vertragsschluss mit dem Edelmetallhändler führe, eine nicht nachteilige Leistung für den Verbraucher dar, die auch lediglich seinem zu seinem Vorteil diene. Auf ein solches Entgegenkommen, welches nicht alle Mitbewerber kostenlos anbieten, müsse ein Händler hinweisen dürfen, so das Gericht.

BGH, Urteil vom 28.11.2013; AZ: I ZR 34/13

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