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Wettbewerbsverstoß: Immobilienanzeigen ohne Nennung des Energiebedarfs laut Energieausweis

Wettbewerbsverstoß: Immobilienanzeigen ohne Nennung des Energiebedarfs laut Energieausweis
Werbung für die Vermietung einer Gewerbefläche ohne Nennung des Energiebedarfs und des wesentlichen Energieträgers zum Heizen ist nach Auffassung des Landgerichts München wettbewerbswidrig.

Das Landgericht München hatte in dem Fall (LG München, Urteil v. 16.11.2015, AZ: 4 HK O 6347/15) über die Rechtmäßigkeit einer einstweilige Verfügung zu entscheiden, mit der die Antragstellerin von der Antragsgegnerin die Unterlassung des Veröffentlichens von Immobilienanzeigen forderte, in denen nicht der übliche Energiebedarf laut Energieausweis ausgewiesen war und in denen nicht die Energieträger zum Beheizen des Gebäudes genannt wurde.

Da beide Parteien auf dem gleichen Markt tätig sind und gleichartige Dienstleistungen, nämlich die Vermittlung von gewerblichen Mieträumen anbieten, stehen sie in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis. Durch das konkrete Wettbewerbsverhältnis im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG iVm. § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG war die Antragstellerein dazu berechtigt, gegen ihre Mitbewerberin wettbewerbsrechtlich vorzugehen.

Verstoß gegen § 16 a EnEV

Den Verstoß stützte die Antragstellerin auf § 16a EnEV (Energieeinsparverordnung) .

Verordnungen auf EU-Ebene haben in den Mitgliedstaaten der EU unmittelbare Wirkung, d.h. sie müssen nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden wie Richtlinien. Das bedeutet, dass neben den nationalen Gesetzen auch in europäische Gesetzestexte geschaut werden sollte, da diese unmittelbar wie nationales Recht wirken können.

§ 16a EnEV sieht vor, dass wenn eine Immobilie zum Verkauf aufgegeben wird und zu diesem Zeitpunkt bereits ein Energieausweis vorliegt, in der Immobilienanzeige gewisse Pflichtangaben enthalten sein müssen, wie etwa die Art des Energieausweises (Energiebedarfsausweis oder Energieverbrauchsausweis), den im Energieausweis genannten Wert des Energiebedarfs oder die wesentlichen Energieträger für die Heizung des Gebäudes.

Das Landgericht München stellte fest, dass sich diese Norm an den Verkäufer der Immobilie richtet und nicht an den Eigentümer der Immobilie. Dadurch müssen Immobilienverkäufer, wenn sie die Energieinformationen noch nicht haben, dringend besorgen, denn als Verkäufer sind sie verantwortlich für den Inhalt der Immobilienanzeige.

§ 16a EnEV stellt eine Marktverhaltensregel dar, die dazu da ist, das Verhalten am Markt fair zu gestalten. Verbraucher sollen zu ihrer Kau- oder Mietentscheidung alle nötigen Informationen, wie auch umweltrelevante Faktoren erhalten.

Das Gericht folgte der Auffassung der Antragstellerin, dass fehlenden Angaben iSd. § 16 a EnEV eine Verletzung der Informationspflicht darstellt, die zu einer Fehlvorstellung der Verbraucher führen kann und somit eine spürbare Wettbewerbsbeeinträchtigung hervorrufen.

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