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Wichtig für Start-Ups ist neben einer Idee und der Sicherung der Finanzierung des neuen Unternehmens vor allem, dass sich die Produkte am Markt halten können. In Sachen Marketing ist hierbei das Branding von entscheidender Bedeutung: ein möglichst kreativer Markenname mit hohem Wiedererkennungswert muss gefunden werden, damit sich das Unternehmen von seinen Mitbewerbern unterscheidet. Ist eine solche Marke gefunden, empfiehlt es sich im nächsten Schritt, diese sichern zulassen.
Hierbei lauern jedoch einige Fallstricke, die Start-Ups bei der Wahl einer Marke berücksichtigen sollten:
Zwar ist ein Begriff wie „fliesen24“ für einen Online-Handel mit Fliesen mit Sicherheit einprägsam, doch ist der Versuch, einen solchen Begriff als Marke für diese Ware eintragen zu lassen, nicht ratsam. Die Bezeichnung ist rein beschreibend und damit nicht markenfähig (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 25.10.2011, Az.: 312 O 118/11). Das hat zwar einerseits zur Folge, dass man die Benutzung dieses Begriffs markenrechtlich nicht zu beanstanden ist, andererseits kann man selbst als Verwender einer rein beschreibenden Bezeichnung der Konkurrenz die Benutzung dieser Bezeichnung nicht verbieten. Beschreibende Begriffe dienen der Unterscheidung des eigenen Unternehmens zu Mitbewerbern im Zweifel also nicht.
Sinnvoll ist es also, sich eine Marke zu suchen, die möglichst kreativ ist und mit den angebotenen Waren und Dienstleistungen möglichst wenig zu tun hat. Vor der Anmeldung der Marke sollte dann noch einmal fachkundige Hilfe in Anspruch genommen werden, damit die Gefahr, dass gegen die eigene Marke Widerspruch erhoben wird oder eine markenrechtliche Abmahnung ausgesprochen wird minimiert werden kann. Nicht Inhaber von identischen Marken für identische Waren und Dienstleistungen können gegen die eigene neu eingetragene Marke vorgehen. Es genügt bereits die Verwechslungsgefahr hinsichtlich der der in Rede stehenden Zeichen und Dienstleistungen.
Zudem begehen viele Start-Ups den Fehler, vor der Eintragung ihrer Marke lediglich eine Internetrecherche in Bezug auf potentiell identische oder verwechslungsfähig ähnliche bereits geschützte Zeichen durchzuführen. Dies genügt jedoch nicht, weil Marken erst spätestens fünf Jahre nach der Eintragung auch tatsächlich benutzt werden müssen. Marken, die zwar eingetragen sind, aber noch nicht benutzt werden, wird man durch eine bloße Internetrecherche nicht finden können.
Jungunternehmer haben gerade in der Startphase mit Sicherheit Wichtigeres zu tun, als sich gegen markenrechtliche Abmahnungen oder Widerspruchsanzeigen gegen ihre Marke zu verteidigen. Im schlimmsten Fall kann eine markenrechtliche Abmahnung dazu führen, dass das Unternehmen umbenannt werden und man sich eine neue Marke suchen muss. Neben den verloren gegangenen Investitionen für die Einführung der Marke treten in solchen Fällen auch erhebliche Rechtsverfolgungskosten, die in der Anfangsphase zunächst einmal erwirtschaftet werden müssen.
Solche Szenarien lassen sich jedoch recht einfach vermeiden, indem Start-Ups sich wie bereits etablierte Unternehmen markenrechtlich beraten lassen. Durch die gemeinsame Erarbeitung einer Markenstrategie, gezielte Recherchen und eine umfassende Beratung zu auftauchenden Fragen wird die Gefahr der Kollision ihrer Marke mit einer bereits bestehenden Marke minimiert. Diese Investition lohnt sich, da Start-Ups sich so voll auf Ihr Geschäft konzentrieren können.
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