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Pflichthinweise bei Werbung mit einem Prüfsiegel

Pflichthinweise bei Werbung mit einem Prüfsiegel

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Wer mit einem Prüfsiegel Werbung betreibt, sollte auch anzeigen, wo man genauere Details zum Testverfahren bzw. für die Auszeichnung herbekommt.

Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf (Urteil vom 30.12.2014 – Az.: I-15 U 76/14) hat wieder einmal bestätigt, dass man bei der Werbung mit Prüfsiegeln die Fundstelle angeben muss, wo man weitere Informationen über das Prüfsiegel erhält. Die Angabe der Fundstelle sei eine „wesentliche Information“ im Sinne des § 5a Abs. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb). Zwar ist eine Information nicht gleich „wesentlich“, wenn sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann. Wenn aber mit Testsiegeln geworben wird, muss der Verbraucher die Möglichkeit haben, das umworbene Produkt in der Gesamtwertung einzuordnen und die testbezogene Werbung z.B. auf die Prüfkriterien hin zu überprüfen.

Die Nichtbeachtung der Informationspflicht in der Werbung stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

Unzulänglich für die Erfüllung der Informationspflicht sind allgemeine Aussagen des Testers. Notfalls müsse das Unternehmen bei nicht öffentlich zugänglichen Testergebnissen diese auf seiner Webseite bereithalten und mit entsprechenden Verweisen oder Links auf diese Informationen hinweisen.

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