Markenrechtsinhaber, die aufgrund mangelnder Beweise Testkäufe bei den rechtsverletzenden Online-Händlern tätigen, und so die Markenrechtsverletzung nachweisen wollen, sind im Wege es gerichtlichen Kostenfestsetzungsverfahrens erstattungsfähig. Das gilt jedoch nur, wenn der Verkäufer die gekaufte Sache nicht herausverlangt.
Die Klägerin hatte bei dem Beklagten über eBay eine gefälschte Marken-Jacke erworben, um zu beweisen, dass der Beklagte gefälschte Artikel vertreibt, deren Rechte bei der Klägerin liegen. Der Beklagte wurde vom Landgericht antragsgemäß verurteilt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Da die Klägerin aber nicht auf den Kosten des Testkaufs sitzenbleiben wollte, forderte sie in einem Kostenfestsetzungsantrag bei Gericht die Erstattung der Testkaufkosten für die gefälschte Jacke.
Die Vorinstanz hatte entschieden, dass die Klägerin diese Kosten nicht erstattet bekommen sollte, ohne gleichzeitig zur Herausgabe der Jacke gegenüber dem Verkäufer verpflichtet zu werden.
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied auf die sofortige Beschwerde hin, dass der Klägerin die Kostenerstattung im Rahmen des Kostenfestsetzungsantrags zustehe, sofern der Beklagte keine Ansprüche, wie die Herausgabe der Ware, geltend mache. Die Abwicklung müsse nicht zwangsläufig Zug-um-Zug geschehen.
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.03.2014, AZ: 4 W 23/14