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Das Landgericht (LG) München hat entschieden, dass gekaufte Top-Platzierungen bei Bewertungsportalen deutlich als Werbeanzeigen gekennzeichnet werden müssen. Bewertungsportale wie das Ärzteportal Jameda setzen Ärzte, die dafür bezahlen, im Ranking ganz oben unter die Top-Bewertungen. Gegen Jameda haben schon mehrfach gerichtliche Versuche stattgefunden, Bewertungen zu löschen.
Diesmal klagte die Wettbewerbszentrale, die gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) als gemeinnütziger Verein im Rahmen ihres Vereinszweckes die Interessen ihrer Mitglieder gerichtlich und außergerichtlich durchsetzen kann, gegen das Ärzte-Bewertungsportal Jameda.
Mit der Klage verfolgte die Klägerin eine Unterlassung, und zwar nicht einer einzelnen Bewertung, sondern der Nichtkennzeichnung von gekauften Rankings. Denn diese verzerren die eigentliche Bewertung erheblich: So finden sich gekaufte Rankings mit möglicherweise weniger gut bewerteten Ärzten an vorderster Stelle und Ärzte, die ohne Vitamin-B Spitzen-Bewertungen haben, sind möglicherweise nachrangig dargestellt im Ranking um die Top-Ärzte. Zwar sind die Top-Rankings mit einer grünen Farbe gekennzeichnet und mit einem Sternchen versehen, der den tatsächlichen Platz des jeweiligen Arztes in der Ranking-Liste anzeigt, auf dem er ohne Zuzahlung für das Ranking platziert werden würde. Aber erst durch einen Hinweis „Premium Partner“ erfuhr der sich informierende Nutzer, dass es sich dabei um eine Werbeanzeige handelt. Denn bei einem gegen Geld geschaltes Ranking handelt es sich um eine Werbeanzeige, die die vermehrte Inanspruchnahme von Dienstleistungen des jeweiligen Arztes bezwecken soll.
Für Werbeanzeigen gilt die Kennzeichnungspflicht, wenn der Werbecharakter als solcher dem Nutzer nicht bereits ins Auge fällt. Nach dem Trennungsgebot ist Werbung klar und deutlich vom sachlichen bzw. berichterstattenden Teil einer Zeitung oder Internetplattform wie Bewertungsportale zu kennzeichnen und abzutrennen, damit Verbraucher erkennen, dass es sich hierbei um eine Anzeige handelt, für die bezahlt wird und nicht eine sachliche, auf Tatsachen beruhende Aussage.
Das Landgericht erachtete die Kennzeichnung der Werbeanzeigen mit einem Sternchen nicht als ausreichend. Die Gestaltung der Ergebnisliste und die Beeinflussung dieser durch gekaufte Rankings stelle eine Irreführung dar, weshalb die Beklagte auf Unterlassung verurteilt wurde.
Eine konkrete Rechtsnorm, auf die sich das Gericht bei seiner Entscheidung gestützt hat, gab es in der Pressemitteilung von Jameda nicht.
Es ist jedoch zu vermuten, dass sich das Landgericht auf § 4 Abs. 1 Nr. 3 UWG gestützt hat, dem Verbot der Verschleierung von Werbemaßnahmen.
Jameda prüft derzeit eine Berufung, weshalb dieses Urteil noch nicht endgültig ist. Interessant ist dieses Urteil jedoch auch für andere Bewertungsportalbetreiber und Webseitenbetreiber mit Rankingmöglichkeiten. Aber auch für die Ärzte bzw. andere Werbekunden sind von der Unzulässigkeit derartiger Werbemaßnahmen betroffen und begehen somit selbst wettbewerbsrechtliche Verstöße.
Prüfen Sie also am besten im Voraus, wie die anzeigen geschaltete werden und ob ein klarer Werbehinweis durch den Webseitenbetreiber erfolgt, um – nach der jetzigen Rechtslage – auf der sicheren Seite zu sein.
LG München, Urteil vom 18.03.2015, AZ: 37 O 19570/14[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]