030 28 50 58 56 

info@wettbewerbsrecht-berlin.de

Blog Post

Zwei Euro für jede Eins auf dem Zeugnis“ – Ist an Kinder gerichtete Werbung zulässig?!

Zwei Euro für jede Eins auf dem Zeugnis“ – Ist an Kinder gerichtete Werbung zulässig?!

[vc_row][vc_column][vc_column_text]

Normalerweise motivieren die Großeltern oder Eltern ihre Kinder mit dem Versprechen, für jede Eins auf dem Zeugnis zwei Euro zu bekommen. Aus diesem Ansporn entwickelte ein Elektronik-Fachmarkt eine neue Werbestrategie, die sich speziell an Kinder richtete, indem er in einer Zeitungsanzeige damit warb, dass Schüler eine Kaufpreisermäßigung in Höhe von „2 Euro für jede Eins im Zeugnis“ erhalten sollten.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen verklagte den Elektronik-Fachmarkt mit der Begründung, dass es sich hierbei um unlautere Werbung handele, da sie die Kinder in unzulässiger Weise zum Kauf bei diesem Elektronik-Fachmarkt auffordere und deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Nachdem das Landgericht und das Berufungsgericht den Antrag auf Unterlassung der an Kinder gerichteten Werbung abgewiesen hatten, ging der Kläger in Revision, so dass die Streitfrage nun vom Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden war.

Der BGH (Urteil vom 3.4.2014 – I ZR 96/13 – Zeugnisaktion) wies die Klage ebenfalls ab, mit der Begründung, dass die Rechtsnorm, auf die sich der Kläger stützte, nicht den konkreten Fall erfasse. In Nr. 28 des Anhangs des § 3 Abs. 3 UWG muss ein hinreichender Produktbezug der an Kinder gerichtete Werbung vorliegen. Dies sei hier nicht der Fall, da die Werbung sich nicht auf bestimmte Produkte der Beklagten bezog, sondern auf deren gesamtes Produktsortiment.

Auch ein Wettbewerbsverstoß gemäß § 4 Nr. 1,2 UWG wurde vom BGH verneint. Dabei hat das Gericht die Vorschriften des UWG in Sinne der europäischen Richtlinie 2005/29/EG ausgelegt und kam zu der Entscheidung, dass die Zeugniswerbung keinen unangemessenen, unsachlichen Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Kinder ausübe und auch nicht deren geschäftliche Unerfahrenheit ausnutze.

Inwieweit Kinder von solchen Aktionen angespornt werden, durch gute Leistungen bei einem bestimmten Anbieter von Waren zu kaufen, ist sicher einzelfallabhängig. Dass die Werbung allein dadurch, dass sie sich auf eine unbestimmte Produktanzahl der Beklagten bezieht, als zulässig angesehen wird, zeigt deutlich, dass hier noch Regelungslücken bestehen, die es in Zukunft zu schließen gilt.

 

[/vc_column_text][/vc_column][/vc_row]

Related Posts

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner