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IDO Vertragsstrafe und Rechtsmissbrauch

IDO Vertragsstrafe und Rechtsmissbrauch

Der IDO Verband fordfert weiterhin Vertragsstrafe in bisheriger Größenordnung. Im Dezember 2020 überreichte uns ein Mandant ein Schreiben des IDO, mit welchem Vertragsstrafe in Höhe von 3.000 € geltend gemacht wurde.

Interessanterweise nutzt IDO für die Forderung der Vertragsstrafe in dem uns vorliegenden Fall einen technischen Fehler bei eBay aus. Unser Mandant hat das streitgegenständliche Angebot nämlich einen Tag bei eBay eingestellt, bevor das Schreiben des IDO verfasst wurde. Bei neu eingestellten Produkten ist es wohl teilweise so, dass der Link zu den AGB erst dann erscheint, wenn über den Browser das Angebot nochmals neu geladen wird, anderenfalls fehlt der Link zu den AGB. Allerdings wird bei Neueinstellung des Artikels von eBay bestätigt, dass der Link vorhanden ist.

Der IDO reagiert hierauf also mit Vertragsstrafenforderungen in oben genannter Höhe trotz Gesetzesänderung.

Änderung UWG bezüglich Vertragsstrafe

Das UWG § 13a n.F. regelt die Vertragsstrafenforderungen nunmehr seit dem 02.12.2020 wie folgt:

(1) Bei der Festlegung einer angemessenen Vertragsstrafe nach § 13 Absatz 1 sind folgende Umstände zu berücksichtigen:

1. Art, Ausmaß und Folgen der Zuwiderhandlung,

2. Schuldhaftigkeit der Zuwiderhandlung und bei schuldhafter Zuwiderhandlung die Schwere des Verschuldens,

3. Größe, Marktstärke und Wettbewerbsfähigkeit des Abgemahnten sowie

4. wirtschaftliches Interesse des Abgemahnten an erfolgten und zukünftigen Verstößen.

(2) Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe nach Absatz 1 ist für Anspruchsberechtigte nach § 8 Absatz 3 Nummer 1 bei einer erstmaligen Abmahnung bei Verstößen nach § 13 Absatz 4 ausgeschlossen, wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(3) Vertragsstrafen dürfen eine Höhe von 1 000 Euro nicht überschreiten, wenn die Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt und wenn der Abgemahnte in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigt.

(4) Verspricht der Abgemahnte auf Verlangen des Abmahnenden eine unangemessen hohe Vertragsstrafe, schuldet er lediglich eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe.

(5) Ist lediglich eine Vertragsstrafe vereinbart, deren Höhe noch nicht beziffert wurde, kann der Abgemahnte bei Uneinigkeit über die Höhe auch ohne Zustimmung des Abmahnenden eine Einigungsstelle nach § 15 anrufen. Das Gleiche gilt, wenn der Abgemahnte nach Absatz 4 nur eine Vertragsstrafe in angemessener Höhe schuldet. Ist ein Verfahren vor der Einigungsstelle anhängig, so ist eine erst nach Anrufung der Einigungsstelle erhobene Klage nicht zulässig.

Interessant ist hier insbesondere § 13 a Abs. 3 UWG n.F., nach welchem die Vertragsstrafenforderung auf 1.000 € begrenzt sein kann.

Der IDO begründet in dem uns vorliegenden Fall das erhebliche Ausmaß der Beeinträchtigung der Marktteilnehmer nunmehr mit dem lapidaren Satz, dass sich das Angebot auf dem internationalen Marktplatz eBay befindet und bereits dadurch die Erheblichkeit zu bejahen sei. Im Umkehrschluss hieße das, dass Angebote auf Marktplätzen wie eBay oder Amazon von vornherein aus dem Anwendungsbereich des § 13a Abs. 3 UWG n.F. herauszunehmen seien, was der Gesetzesbegründung so aber nicht zu entnehmen ist.

Allerdings hält sich die Gesetzesbegründung gerade in diesem Punkt äußerst vage, so dass es Sache der Gerichte sein wird, den unbestimmten Rechtsbegriff mit handfesten Beispielen zu füllen.

Mit guten Argumenten kann man sich als Betroffener aber bereits über die Höhe der Vertragsstrafe beschweren.

Aktuelle Rechtsprechung zum Rechtsmissbrauch des IDO

Des Weiteren sollte man sich mit der aktuellen Rechtsprechung, insbesondere zum Rechtsmissbrauch des IDO verteidigen und auch die ursprünglich abgegebene Unterlassungserklärung kündigen.

Bemerkenswert ist zunächst ein Hinweisbeschluss des OLG Stuttgart, Az 2 U 8/20 vom 26.11.2020.

Hiernach muss der IDO sowohl zu seiner internen Vereinsstruktur in organisatorischer und finanzieller Hinsicht umfassend vortragen, als auch zum Umfang der Rechtsverfolgung in den Jahren zwischen 2018 bis 2020, wobei zwischen Mitgliedern und Nicht-Mitgliedern zu trennen ist.

Im Hinweisbeschluss heißt es dazu deutlich, dass sich die bislang im IDO-Verband verfolgte Strategie, nicht oder lediglich substanzarm hinsichtlich der Aktivlegitimation vorzutragen, – so wortwörtlich nach dem OLG Stuttgart – „gegen Sie wenden kann.“:

„Der Senat hat den Beklagten bereits im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sein Vortrag zu seinen inneren Verhältnissen und zu seinen Aktivitäten bislang weithin substanzarm ist. Der Beklagte muss gewärtig sein, dass sich dies bei der Würdigung, die der Senat zur Frage eines strukturellen Rechtsmissbrauchs im Freibeweisverfahren vorzunehmen haben wird, gegen ihn wenden kann.“

Insbesondere möchte das Gericht auch die Umsätze des IDO hinsichtlich der Vertragsstrafeneinnahmen der Jahre 2018-2020 erfahren.

Weitere Urteile gegen den IDO

Außerdem existieren mittlerweile diverse Urteile von Landgerichten und Oberlandesgerichten, welche die gesamte Geschäftstätigkeit des IDO als rechtsmissbräuchlich einschätzen. Das OLG Celle (Urteil vom 26.03.2020, Az 13 U 73/19), das OLG Rostock (Beschluss vom 31.08.2020, Az 2 U 5/19) und das Landgericht Heilbronn (Urteil vom 20.12.2019; Az 21 O 38/19) haben die Abmahnungen als missbräuchlich angesehen, insbesondere aufgrund passiver Mitglieder.

Außerdem gibt es einen aktuellen Beschluss des OLG Rostock vom 17.11.2020 Az 2 U 16/19.

In diesem Verfahren wurde dem IDO die Aktivlegitimation für den Bereich Elektronikartikel nicht zugesprochen, da dieser die Aktivlegitimation nicht nachweisen konnte. Überdies war die Abmahnung rechtsmissbräuchlich, da der IDO nicht gegen seine eigenen Mitglieder im Wege der Abmahnung vorgeht.

Kündigung der vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung

Weiterhin kann die der Vertragsstrafenforderung zugrunde liegende Abmahnung auch aus anderem Rechtsgrund nach dem nunmehr in Kraft getretenem Anti-Abmahngesetz rechtswidrig sein, da dieses ohne Übergangsfristen direkt anwendbar ist.

Gemäß § 8 c Abs. 2 Nr. 5 UWG n.F. ist eine Abmahnung dann als rechtsmissbräuchlich einzustufen, wenn die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung offensichtlich über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.

Hier muss geprüft werden, ob die vorformulierte Unterlassungserklärung deutlich zu weit gefasst war, da beispielsweise eine Einschränkung auf den elektronischen Geschäftsverkehr hätte erfolgen müssen, denn nur hierfür bestand Wiederholungsgefahr.

Einwand des Rechtsmissbrauchs

Gemäß eines Urteils des BGH, Urteil vom 14.02.2019 – I ZR 6/ kann möglicherweise bei einem aufgrund missbräuchlicher Abmahnung abgeschlossenen Unterlassungsvertrag die Geltendmachung von Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegengehalten werden.

Fazit

Es gibt mittlerweile einige Angriffspunkte gegen die geltend gemachte Vertragsstrafenforderung des IDO. Außerdem sollte man vorsorglich mitteilen, dass man die Einigungsstelle anrufen wird. So kann sich der IDO nicht sicher sein, ob eine eventuell eingereicht Klage unzulässig wird. Bei Fragen, wenden Sie sich gern jederzeit an uns.

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