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Fake Bewertungen von Unternehmen und Gewerbetreibenden bei Yelp & Co. – zur Zulässigkeit und was man dagegen machen kann

Fake Bewertungen von Unternehmen und Gewerbetreibenden können massive Auswirkungen auf deren Erfolg oder Misserfolg haben. Unzulässig sind sowohl selbst verfasste positive Bewertungen, als auch geschäftsschädigende Bewertungen für einen Wettbewerber. Gegen derartige Fake Bewertungen können die Geschädigten wehren und Unterlassung sowie Schadenersatz fordern.

Bewertungen sind im Internet schnell geschrieben. Meist muss man sich nur registrieren (wie z.B. bei der Bewertungsplattform Yelp), ein Profil anlegen, das auch unter einem Pseudonym existieren kann und schon kann man loslegen.

Vom Grundgedanken her ist es von Vorteil, wenn sich Verbraucher aufgrund von Erfahrungen anderer Verbraucher ihre Meinung bilden können und sich für oder gegen den Kauf eines Produktes oder eines Restaurantbesuches entscheiden können. Problematisch wird es erst, wenn sich Unternehmen oder Geschäftstreibende dieses wichtigen Werbeinstrumentes in unlauterer Weise bedienen, indem sie sich selbst herausragend positive Bewertungen oder Mitbewerbern gar negative, geschäftsschädigende Bewertungen schreiben.

Positive Bewertungen

Wer für sich selbst oder sein Unternehmen positive Fake Bewertungen verfasst, handelt damit geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) und unterliegt somit dem Wettbewerbsrecht. Nach der Generalklausel § 3 UWG müssen diese geschäftlichen Handlungen dazu geeignet sein, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern und sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen. Eine spürbare Beeinträchtigung dieser Interessen ist im Falle einer positiven Fake Bewertung gegeben, da es im Interesse des Verbrauchers ist, nicht durch scheinheilig gute Bewertungen in die Irre geführt zu werden und im Interesse des Mitbewerbers, einen fairen Wettbewerb durch aufrichtige Werbung am Markt zu haben.

Wer positive Fake Bewertungen verfasst, handelt in mehrfacher Weise wettbewerbswidrig: Denn neben § 3 UWG verstößt der Verfasser einer solchen Bewertung mit seiner Handlung gegen § 4 Nr. 3 UWG, nach dem jeder unlauter handelt, der den Werbecharakter von geschäftlichen Handlungen verschleiert. Das ist gegeben, wenn man sich selbst positiv herausstellt und der Verbraucher nicht erkennen kann, dass die Bewertung nicht von einem unabhängigen Dritten, sondern vom Unternehmen selbst kommt und somit für ihn wertlos ist.

Durch die Verschleierung der Werbung für das eigene Unternehmen bzw. Gewerbe wird der Verbraucher in die Irre geführt. Gem. § 5 Abs. 1 Nr. 1 UWG ist es unzulässig, unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistungen zu machen. Bei einer Fake Bewertung gibt es keine Basis, aufgrund derer etwas positiv herausgestellt werden kann und deswegen kann die Bewertung nur unwahre Angaben enthalten.

Positive Fake Bewertungen sind folglich wettbewerbswidrig und somit unzulässig.

Negative Bewertungen

Das gezielte Schädigen eines Mitbewerbers durch das Verfassen negativer Bewertungen für dieses Unternehmen stellt ebenfalls eine unzulässige Wettbewerbshandlung dar.

Negative Fake Bewertungen für ein anderes Unternehmen verfälschen den Wettbewerb zugunsten des Verfassers. Denn Seine Bewertung kann dafür sorgen, dass keine Waren mehr bei seinem Konkurrenten gekauft werden, dieser seine Dienstleitungen nicht mehr oder schwer am Markt verkaufen kann und dadurch in finanzielle Schieflage geraten kann.

Das Verfassen solcher negativen Fake Bewertungen stellt einen Verstoß gegen § 4 Nr. 7 UWG dar, wenn die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabgesetzt oder verunglimpft werden. Außerdem liegt ein Verstoß gegen § 4 Nr. 8 UWG vor, wenn unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet werden, die den Mitbewerber schädigen sollen. Weiterhin verstößt man gegen § 4 Nr. 10 UWG, da eine gezielte Behinderung eines Mitbewerbers ebenfalls eine unzulässige geschäftliche Handlung darstellt. Es ist eine Fehlvorstellung zu glauben, im Rahmen der Meinungsfreiheit könne man alles schreiben, solange es keine überprüfbare Tatsache ist. Denn Meinungsäußerungen, denen es an jeglicher Basis mangelt, und offensichtlich nur dem Mitbewerber Schaden zufügen sollen, sind nicht durch das Grundgesetz geschützt und somit unzulässig.

Allein aus den wettbewerbsrechtlichen Regelungen ergeben sich bei negativen Fake Bewertungen folglich mehrfache Rechtsverstöße.

Das Unternehmenspersönlichkeitsrecht schützt daneben den Ruf des Unternehmens. Eine negative Bewertung kann folglich auch einen Verstoß gegen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellen, welches im Grundgesetz durch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 geschützt ist.

Rechtsfolgen und was man dagegen unternehmen kann

Bei einem Rechtsverstoß gibt es für den Geschädigten mehrere Möglichkeiten.

Man kann einerseits gegen den Bewertenden selbst vorgehen. Das ist aber in der Realität häufig nicht so einfach, weil die meisten Nutzer von Bewertungsportalen hinter Fantasienamen im Verborgenen halten und man nicht einmal an die E-Mailadresse des Verfassers kommt. Ist der Täter jedoch bekannt, kann man gegen ihn Unterlassung gem. §§ 1004, 823 BGB bzw. gem. § 8 UWG und Schadensersatzansprüche geltend machen.

In den meisten Fällen muss man sich jedoch an den Plattformbetreiber wenden und diesen auf den Rechtsverstoß aufmerksam machen. Denn nach der Störerhaftung haften auch die Seitenbetreiber wie z.B. Yelp, wenn sie von dem Rechtsverstoß Kenntnis erlangen und ihren Prüf- und Sorgfaltspflichten nicht nachkommen und den Hinweis unbeachtet lassen.

Dem Geschädigten können aufgrund § 826 BGB wegen eines Schadens, der aufgrund eines Verstoßes gegen die guten Sitten entstanden ist, gegen den Verfasser der Bewertung Schadenersatz zustehen. Aber auch aus § 824 BGB kann sich ein Anspruch des Geschädigten gegen den Verfasser auf Schadenersatz ergeben, wenn die Kreditfähigkeit des Unternehmens durch die Bewertung des Verfassers verschlechtert oder sonstige finanzielle Nachteile daraus ergibt.

Diese Ansprüche können gegen den Verletzer selbst und im Rahmen der Störerhaftung geltend gemacht werden und umfasst auch die dem Geschädigten angefallenen Kosten wie Anwalts- und Gerichtskosten.

Fazit:

Fake Bewertungen, auch wenn sie auf den ersten Blick „niemandem Schaden anrichten“, weil sie nicht negativ sind, sind unzulässig und können teuer werden. Lassen Sie deshalb die Finger von derartigen Werbemaßnahmen! Wer eine negative Fake Bewertung erhalten hat, kann sich effektiv dagegen wehren, eine solche Handlung muss niemand hinnehmen.

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