Das Landgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 02.07.2015 die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung der Antragstellerin bestätigt. Durch das Recht des nicht eingetragenen Geschmacksmusters eines Flamingo – Textilaufdruckes konnte die Rechteinhaberin die Benutzung ihres Designs untersagen – ohne dafür eine Registrierung zu haben.
Eine Mitarbeiterin der Antragstellerin hatte bereits im Jahr 2013 ein Flamingo-Muster entworfen. Die Antragstellerin vertrieb daraufhin online und in Geschäften eine Bluse, die mit dem von ihr entworfenen Flamingo-Muster bedruckt war.
Die Antragsgegnerin hatte von einer chinesischen Firma ein Textilmotiv in Form eines Flamingos als „freies Motiv“ erworben und vertrieb 2015 ebenfalls Blusen mit diesem Muster.
Daraufhin mahnte die Antragstellerin die Antragsgenerin wegen der Verletzung ihres nicht eingetragenen Designs ab und forderte sie auf, den Vertrieb zu unterlassen. Auf die Abmahnung erfolgte jedoch keine Reaktion, sodass die Designinhaberin auf dem Wege der einstweiligen Verfügung Unterlassung verlangte.
Das Landgericht Düsseldorf untersagte einen weiteren Vertrieb der Blusen durch die Antragsgegnerin, mit der Begründung, dass die abstrakte und nicht naturgetreue Darstellung von Flamingos, welche zudem in besonderer Art und Weise angeordnet waren, Designschutz erlangen kann und in diesem Fall auch hat. Denn die Antragstellerin machte das Geschmacksmuster 2013 der Öffentlichkeit bekannt, indem sie es über das Internet und in Geschäften vertrieb sowie in Showrooms ausgestellt hatte. Nach Art. 11 GGV ist ein Geschmacksmuster der Öffentlichkeit zugänglich gemacht, wenn es in einer Art und Weise bekannt gemacht, ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise offenbart wurde, dass dies den in der EU tätigen Fachkreisen des entsprechenden Wirtschaftszweiges im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein konnte.
Laut Gericht unterschieden sich die Muster und Schnitt der beiden Blusen in ihrem Gesamteindruck nicht großartig voneinander, sodass ein informierter Verbraucher eine Nachahmung darin sehen würde.
Auch mit der Aussage, dass sie das Muster als „freies Motiv“ gekauft hatte, konnte die Antragsgegnerin nicht überzeugen. Denn ob eine Nachahmung vorliegt oder nicht, bemisst sich allein an der Kenntnis des Musterentwerfers.
Entwickelt man ein Design unabhängig von dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster, handelt es sich also um eine Parallelentwicklung, kann die Nutzung des Geschmacksmusters nicht untersagt werden. Dies war aber im vorliegenden Sachverhalt offensichtlich nicht der Fall.
Da das Geschmacksmuster 2013 entworfen wurde, konnte die Rechteinhaberin bis Ende 2016 Schutz nach der Geschmacksmusterverordnung beanspruchen. Das nicht eingetragene Geschmacksmuster hat nämlich eine Schutzdauer von lediglich 3 Jahren.