Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zum Schutz der Verbraucher vor Abofallen im Internet am 01.08.2012 mussten sich Online-Händler auf die sogenannte „Button-Lösung“ einstellen. Wie eng die Vorgaben des § 312g BGB zu befolgen sind, zeigt das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17.7.2013 (Az. 97 O 5/13).
Demnach erfüllt der Text “Jetzt verbindlich anmelden! (zahlungspflichtiger Reisevertrag)” auf der Schaltfläche nicht die Anforderungen des § 312g Abs. 3 BGB. Das Landgericht kritisierte, dass bei dem Begriff „anmelden“ eine Vorbereitungshandlung nahe liege und weder von einer Zahlungspflicht noch von einer rechtlichen Verbindlichkeit auszugehen sei. Auch durch einen Nachsatz kann auf die Verbindlichkeit nicht mit Nachdruck hingewiesen werden, da lange Texte auf der Schaltfläche die Eindeutigkeit beeinträchtigten.
Zudem sollte man beachten, dass alle notwendigen Informationen nach § 312g Abs. 2 Satz 1 BGB vor dem Bestellbutton aufzuführen sind. Denn mit Erreichen des Bestellbuttons sinkt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers für wichtige Informationen. Dazu sollte man sich klar machen, dass der Klick auf den Button mit einer Unterschrift gleichzusetzen ist und folglich unter allen Vertragsbestandteilen zu stehen hat.
Trotzdem das Gesetz die Möglichkeit anderer entsprechender Formulierungen vorsieht, gehen Sie lieber auf Nummer sicher und verwenden die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“.
Fazit
Entgehen Sie einer Abmahnung durch eine sorgfältige Beschriftung und die richtige Platzierung der Informationen.