Webdesigner sind verpflichtet, das von ihren Auftraggebern zur Verfügung gestellte Material, welches in die Webseite einbezogen wird, auf bestehende Urheberrechte zu überprüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass für die Nutzung alle notwendigen Einverständniserklärungen vorliegen müssen. Sie haften dem Rechteinhaber gegenüber auf Schadenersatz, wenn dieser seine Rechte geltend macht – so lautet das Urteil des Amtsgerichts Oldenburg (Urteil vom 17.04.2015, AZ: 8 C 8028/15). Die Erstellung eines mit den gesetzlichen Vorgaben konformen Internetauftrittes gehört nach Auffassung des Gerichts zu den wesentlichen Vertragspflichten eines Webdesigners, die nicht mithilfe von AGB ausgeschlossen werden könnten.
Die Klägerin, Inhaberin einer Seniorenresidenz, hatte bei einem Webdesigner die Erstellung einer Webseite in Auftrag gegeben. Die Webseite sollte u.a. mit einem Kartenausschnitt gefüllt werden, den die Klägerin dem Beklagten übersandte mit der Bitte, diesen in die Webseite einzubauen. Daraufhin verwendete der Beklagte die Karte, ohne die Klägerin über die urheberrechtlichen Problematiken bei der Verwendung fremden Kartenmaterials aufzuklären. Die Rechteinhaberin des Kartenausschnitts mahnte die Klägerin wegen der Verletzung von Urheberrechten ab und forderte Unterlassung sowie Schadenersatz. Die Klägerin forderte nun ihrerseits die Erstattung des Schadenersatzes und der Gebühren, die die Rechteinhaberin aufgrund der Urheberrechtsverletzung entstanden waren. Denn der Beklagte habe den Kartenausschnitt nachträglich bearbeitet und in die Webseite eingepflegt.
Der Beklagte war der Auffassung, dass er die Haftung für die Verletzung von Urheberrechten gemäß der vertraglich vereinbarten AGB ausgeschlossen und er somit von jeglicher Haftung freigestellt war.
Das Gericht war jedoch der Auffassung, dass beide, die Auftraggeberin und der Webseitendesigner, gesamtschuldnerisch gemäß § 97 Abs. 1,2 UrhG dem Rechteinhaber gegenüber haften.
Denn die Karte sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 UrhG. Karten und Stadtpläne genießen, weil sie „Darstellungen wissenschaftlicher, technischer Art“ sind, Urheberrechtsschutz, sofern es sich um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Gerade aus der Gestaltung der Karte, der Farbgebung und der Darstellung eines bestimmten Stadtteils kann eine persönliche geistige Schöpfung sichtbar werden. Die Vermessungsdaten und die anderen dargestellten Inhalte wie Ortsbezeichnungen seien allerdings urheberrechtlich frei.
Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht, sich bei der Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke zu versichern, dass man zur Nutzung der Werke berechtigt ist. Gerade Gewerbetreibende müssten sich nach den erforderlichen Rechten erkundigen, bevor sie fremde Werke nutzen. Insofern war es die Pflicht der Klägerin, sich vor der Veröffentlichung der Webseite zu vergewissern, dass die Inhalte dieser Webseite alle rechtmäßig und mit Zustimmung der Rechteinhaber genutzt werden. Sie konnte sich auch deswegen nicht der Prüfungspflicht entziehen, weil sie den Beklagten mit der Erstellung der Webseite beauftragt hatte, vor allem da sie selbst die Nutzung des Kartenausschnittes angeregt hatte.
Auch der Webdesigner hatte die Pflicht, sich über die notwendigen Einverständnisse für die Nutzung von Inhalten der Webseite zu informieren. Die gleiche Pflicht trifft einen Webdesigner, wenn er die Bilder bzw. Texte von seinem Auftraggeber erhält. Als gewerblich tätiger Webdesigner hätte der Beklagte dies wissen müssen. Zudem treffe den Beklagten eine vertragliche Beratungspflicht, im Rahmen derer er die Klägerin hätte aufklären müssen, dass Urheberrechte an dem Kartenausschnitt bestehen und für die Nutzung erst alle notwendigen Zustimmungen vorliegen müssen, zumal er an dem Kartenausschnitt hätte erkennen müssen, dass die Karte nicht von der Klägerin selbst, sondern von einem Dritten erstellt wurde. Denn es ist Umfang des Vertrages, einen rechtmäßigen Webseitenauftritt als fertiges Werk abzuliefern.
Da beide Parteien die Urheberrechtsverletzung in fahrlässiger Wiese begangen haben, sind sie gesamtschuldnerisch und zu gleichen Teilen für den entstanden Schaden verantwortlich.
Der Beklagte berief sich ohne Erfolg auf die Haftungsfreistellung, die vertraglich in seinen AGB vereinbart wurde. Denn das Gericht erachtete diese Klausel gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB als unwirksam. Wesentliche Vertragspflicht des Webdesigners sei die Erstellung einer Webseite unter Beachtung des Rechts. Ein Ausschluss dieser Pflicht im Rahmen von AGB stelle eine unangemessene Benachteiligung dar und befreie den Webdesigner unzulässiger Weise von einer wesentlichen Vertragspflicht.
Daraus ergibt sich, dass auch Webdesigner eine umfangreiche Prüfpflicht bzw. Hinweispflicht trifft, wenn sie Inhalte von ihren Auftraggebern erhalten bzw. selbst Inhalte einstellen. Ein Haftungsausschluss mithilfe von AGB ist nach der Rechtsprechung nicht möglich.