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Anspruch auf Löschung alter Informationen aus einem Online-Archiv

Anspruch auf Löschung alter Informationen aus einem Online-Archiv

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Das Oberlandesgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 07.07.2015 (AZ: 7 U 29/12) entschieden, dass Beiträge aus einem Internetarchiv, die nicht mehr aktuell und nicht mehr von allgemeinem öffentlichen Interesse sind und das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, auf Verlangen des Betroffenen dahingehend abgeändert werden müssen, dass sie bei einer Suchmaschinen- Namenssuche nicht mehr gefunden werden.

Im vorliegenden Fall klagte ein Kommunikationsberater gegen eine überregionale Tageszeitung, deren Beiträge und Archiv auch online einsehbar sind. In dem Online-Archiv waren auch Berichte und Kommentare aus dem Jahr 2010 über die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger zu finden, weil er in den Verdacht geraten war, an einen Politiker ein beleidigendes und verleumdendes Telefax geschickt zu haben . Die Beiträge aus 2010 waren 2011 immer noch über die Google-Suche des Namens des Klägers im Online-Archiv auffindbar.

Der Kläger hatte in Bezug auf die Forderung, die Beiträge aus dem online-Archiv zu löschen keinen Erfolg. Das Gericht lehnte die Forderung des Klägers mit der Begründung ab, dass ein öffentliches Interesse darin bestehen kann, zu erfahren, wie versucht wird, Personen der Öffentlichkeit zu schaden und welche Maßnahmen ergriffen werden, um derartige Fälle aufzuklären und den Täter zu ermitteln. Weil sich derartige Ereignisse wiederholen können, bestehe auch ein länger andauerndes Interesse der Öffentlichkeit, über solche Vorgänge informiert zu werden.

Dieser Entscheidung liegt auch der Grundsatz der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13.05.2014 zugrunde, nach der ein Presseorgan einen einmal veröffentlichen Artikel im Online-Archiv dauerhaft veröffentlichen darf, wenn das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht in dem Maße beeinträchtigt wird, dass er ständig mit Ereignissen aus seiner Vergangenheit konfrontiert wird. Das sei dadurch möglich, dass ihm das Recht auf Anonymisierung im Artikel zustehe. Das Presseorgan müsse also auf Verlangen des Betroffenen den Namen derart unkenntlich machen, dass man ihn ohne großen Aufwand nicht mehr bei seiner Namenseingabe bei der Suchmaschinen-Suche finden kann.

Der Kläger hat vom Oberlandesgericht Hamburg folglich dahingehend Recht bekommen, dass der Verleger der Tageszeitung die Artikel derart anpassen muss, dass der in den Artikeln enthaltene Name des Klägers unkenntlich gemacht wird, sodass die Einträge über die Google-Suche nach dem Namen des Klägers nicht mehr ohne Weiteres auffindbar sind. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG).

Im Rahmen der Störerhaftung kann der Webseitenbetreiber dem Betroffenen auf Unterlassung und gar Schadensersatz haften, wenn er von der rechtswidrigen Tat (in diesem Fall die vollständige Namensnennung des Betroffenen) Kenntnis erlangt und keine Schritte zur Überprüfung des Sachverhalts und der Beseitigung der rechtswidrigen Tat unternimmt.

Der Konflikt zwischen der Presse (Pressefreiheit) und den Betroffenen (Allgemeines Persönlichkeitsrecht und dem „Recht auf Vergesse“ ) keimt ständig erneut auf und soll mit dem Anspruch auf die Unkenntlichmachung des Namens der Betroffenen beseitigt und ausgeglichen werden. In diesem Fall ist das Oberlandesgericht Hamburg den Grundsätzen des EuGH gefolgt und erachtet einen solchen Interessenausgleich als notwendig.

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