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Rechtswidrige Berichterstattung – Was Sie als Betroffene tun können!

Rechtswidrige Berichterstattung – Was Sie als Betroffene tun können!

Medien und Presse haben einen enormen Einfluss auf die öffentliche Meinungsbildung. Politik und Wirtschaft werden maßgeblich durch die Berichterstattung der Medien geprägt. Aufgrund dieses großen Einflusses sind Journalisten und Medienanstalten zu besonderer Sorgfalt und Wahrhaftigkeit verpflichtet. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass falsche oder persönlichkeitsverletzende Informationen in Zeitungen und/oder Online-Medien veröffentlicht werden. Insbesondere prominente Personen und bekannte Unternehmen stehen häufig im Fokus der öffentlichen Berichterstattung. Problematisch wird es, wenn diese Berichte falsche Informationen enthalten oder die Rechte der Betroffenen verletzen. Doch wie können sich Betroffene gegen eine solche Falschberichterstattung wehren? Welche Ansprüche können sie geltend machen und welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um gegen einen Verlag vorzugehen? Mit welchen Hürden ist bei der Durchsetzung der Ansprüche zu rechnen? In diesem Artikel geben wir Ihnen einen Überblick über Ihre Möglichkeiten und Rechte als Betroffener einer Falschberichterstattung.

Meinungs- und Pressefreiheit vs. allgemeines Persönlichkeitsrecht

Bei der rechtlichen Beurteilung der Berichterstattung stehen sich zwei wesentliche Rechtsgüter gegenüber: die Meinungs- und Pressefreiheit auf der einen Seite und das allgemeine Persönlichkeitsrecht auf der anderen Seite. In solchen Fällen muss immer eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall vorgenommen werden.

Interessenabwägung und Schutzsphären

Im Rahmen dieser Abwägung ist zu berücksichtigen, ob die Berichterstattung die Sozialsphäre, die Privatsphäre oder die Intimsphäre des Betroffenen beeinträchtigt. Besonders schützenswert ist die Intimsphäre, die in der Regel gegenüber den Medienfreiheiten Vorrang hat. So hat beispielsweise die Veröffentlichung von Details aus dem Privatleben eines Menschen einen anderen Stellenwert als die Berichterstattung über seine beruflichen Aktivitäten.

Meinung oder Tatsachenbehauptung?

Ein weiterer wichtiger Aspekt bei der Bewertung einer Berichterstattung ist die Unterscheidung zwischen Meinungen und Tatsachenbehauptungen. Meinungen sind grundsätzlich als Werturteile zu verstehen und fallen unter den Schutz der Meinungsfreiheit. Tatsachenbehauptungen hingegen sind Aussagen, die objektiv überprüfbar sind.

Falsche Tatsachenbehauptungen

Handelt es sich um eine falsche Tatsachenbehauptung, ist diese nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt. In solchen Fällen überwiegen in der Regel die Rechte des Betroffenen. Falsche Tatsachenbehauptungen können erheblichen Schaden anrichten und sind daher besonders problematisch. Betroffene haben das Recht, gegen solche falschen Aussagen vorzugehen und Korrekturen sowie gegebenenfalls Schadensersatz zu verlangen.

Insgesamt ist die Abwägung zwischen Meinungs- und Pressefreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht komplex und erfordert eine sorgfältige Analyse des jeweiligen Einzelfalls.

Sie sind betroffen? – Welche Ansprüche stehen Ihnen zu?

Es kommt häufig vor, dass Menschen Opfer unlauterer Berichterstattung in Zeitungen werden, die dazu geeignet ist, ihren Ruf zu schädigen und möglicherweise eine Verletzung ihrer Persönlichkeitsrechte darstellt. In solchen Fällen ist es entscheidend zu wissen, welche Ansprüche den Betroffenen zustehen und welche Herausforderungen bei der Durchsetzung dieser Ansprüche auftreten können.

Zivilrechtliche Ansprüche

Betroffene haben grundsätzlich mehrere zivilrechtliche Ansprüche, die ihnen zur Verfügung stehen:

  • Unterlassung: Betroffene können verlangen, dass die Veröffentlichung weiterer falscher Informationen unterbleibt.
  • Schadensersatz: Wenn durch die falsche Berichterstattung ein finanzieller Schaden entstanden ist, können Betroffene Schadensersatz fordern.
  • Geldentschädigung: In besonders schweren Fällen, wenn eine erhebliche Persönlichkeitsrechtsverletzung vorliegt, kann eine Geldentschädigung verlangt werden.
  • Gegendarstellung: Betroffene können verlangen, dass die Zeitung eine Gegendarstellung veröffentlicht, um ihre Sichtweise darzulegen.
  • Berichtigung: Es kann gefordert werden, dass falsche Informationen richtiggestellt werden.

Das Wissen um diese Ansprüche und deren gezielte Anwendung kann Betroffenen erheblich dabei helfen, sich gegen falsche Berichterstattung zur Wehr zu setzen und ihre Rechte effektiv zu schützen.

Der Unterlassungsanspruch

Der Unterlassungsanspruch ist ein rechtlich sehr bedeutsamer Anspruch, insbesondere bei rechtswidriger Berichterstattung. Wer durch Presse- und Medienberichte in seinen Rechten verletzt wurde, möchte verhindern, dass dieser Verstoß erneut geschieht. Der Unterlassungsanspruch bietet Betroffenen die Möglichkeit, sich gegen den Verfasser (z.B. Journalist, Blogger) oder den Verbreiter (Verlag, Seitenbetreiber) zu wehren.

Der Unterlassungsanspruch wird hauptsächlich aus den §§ 1004, 823 BGB analog in Verbindung mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG abgeleitet.

Voraussetzungen des Unterlassungsanspruchs

  1. Beeinträchtigung eines geschützten Rechtsguts:
    Der Anspruch setzt eine bereits begangene oder drohende Verletzung durch eine Berichterstattung voraus, die den Anspruchsinhaber betrifft.

    Häufig ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht betroffen.

    Der Anspruch kann sowohl gegen Tatsachenbehauptungen als auch gegen Meinungsäußerungen geltend gemacht werden, sofern letztere die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Der Anspruch besteht unabhängig davon, in welchem Medium die Veröffentlichung erfolgte (Presse, Internet, Social media).
  2. Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr:
    Es muss die konkrete Gefahr bestehen, dass eine Verletzung des geschützten Rechtsguts wiederholt wird oder bevorsteht.

    Bereits die erstmalige Veröffentlichung einer falschen Aussage reicht aus, um die Wiederholungsgefahr zu begründen. Dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGH NJW 1998, 1391; BGH NJW 1994, 1281).

    Grundsätzlich entfällt die Wiederholungsgefahr nur bei Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  3. Rechtswidrigkeit der Berichterstattung:
    Für die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen gibt es in der Regel keinen Rechtfertigungsgrund.

    Eine Berichterstattung, die zumindest nicht als unwahr erwiesen ist, ist nicht rechtswidrig, sofern der Anspruchsverpflichtete sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten durfte (BGH, Urteil vom 30.01.1996, VI ZR 386/94; OLG Stuttgart, Urteil vom 29.05.2013, 4 U 163/12). Dies setzt jedoch voraus, dass die Behauptungen auf sorgfältiger Recherche beruhen (LG Landshut, Urteil vom 16.01.2008, 13 S 2023/07).

Der Unterlassungsanspruch stellt somit ein effektives Mittel dar, um Betroffene vor wiederholten Verletzungen ihrer Rechte durch falsche Berichterstattung zu schützen. Die Berichterstattung muss entfernt werden.

Anspruch auf Gegendarstellung

Der Anspruch auf Gegendarstellung wird aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem Selbstbestimmungsrecht jedes Einzelnen abgeleitet. Er soll die betroffene Person vor Eingriffen der Medien in ihre Individualsphäre schützen und bietet eine rechtliche Möglichkeit, einer Berichterstattung durch eine eigene Darstellung entgegenzutreten. Dieser Anspruch sorgt für eine gewisse Waffengleichheit zwischen den Medien und den betroffenen Personen.

Gesetzliche Regelung

Der Gegendarstellungsanspruch ist im Pressegesetz (PresseG) des jeweiligen Bundeslandes verankert und kann ausschließlich gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden. Dies bedeutet, dass Meinungen nicht Gegenstand eines Gegendarstellungsanspruchs sein können.

Voraussetzungen des Gegendarstellungsanspruchs

  1. Tatsachenbehauptungen: Der Anspruch kann nur gegen Tatsachenbehauptungen geltend gemacht werden, nicht gegen Meinungen.
  2. Regelmäßiges Erscheinen des Mediums: Das Medium muss regelmäßig, mindestens jedoch alle sechs Monate erscheinen.
  3. Betroffenheit des Anspruchstellers: Derjenige, der den Anspruch geltend macht, muss unmittelbar durch die Berichterstattung betroffen sein. Es ist nicht notwendig, dass der Name des Antragstellers genannt wird. Es genügt, dass die betroffene Person identifizierbar ist.
  4. Berechtigtes Interesse: Ein berechtigtes Interesse an einer Gegendarstellung besteht nur dann, wenn die Tatsachenabweichungen nicht unerheblich sind. Wenn der Betroffene bereits ausreichend Stellung nehmen konnte oder das Medium eine freiwillige Berichtigung vorgenommen hat, entfällt das berechtigte Interesse. So hat beispielsweise das OLG Köln entschieden, dass die Angabe, ein Gegenstand sei von der Staatsanwaltschaft beschlagnahmt worden, während tatsächlich ein Amtsgericht die Beschlagnahme angeordnet hatte, als unerheblich angesehen wurde (OLG Köln NJW-RR 1990, 1119).
  5. Zeitliche Frist: Der Anspruch auf Gegendarstellung muss innerhalb von drei Monaten nach der Erstmitteilung geltend gemacht werden, um einen engen zeitlichen Zusammenhang sicherzustellen.
  6. Kein strafbarer Inhalt: Die Gegendarstellung darf keinen strafbaren Inhalt enthalten, wie etwa Beleidigungen oder üble Nachreden.

Der Gegendarstellungsanspruch stellt somit ein wichtiges Instrument dar, um Betroffenen die Möglichkeit zu geben, auf falsche Tatsachenbehauptungen in den Medien zu reagieren und ihre Sicht der Dinge darzulegen.

Beispiel:

https://www.lto.de/recht/feuilleton/f/gegendarstellung-wegbomben-fuer-gerechtigkeit-fischer/

Gegendarstellung von Prof. Dr. Christian Schertz zum LTO-Gastbeitrag von Prof. Dr. Thomas Fischer mit dem Titel „ARD-Doku über Staranwalt – ‚Wegbomben‘ für die Gerechtigkeit“.

Anspruch auf Berichtigung

In vielen Fällen reicht eine Gegendarstellung nicht aus, um den Schaden durch eine falsche Berichterstattung zu beheben. Eine Gegendarstellung enthält lediglich die Sicht des Betroffenen, bietet aber keinen ausreichenden Ausgleich für die entstandene Beeinträchtigung. Daher ist eine Berichtigung oftmals zielführender, um die falschen Informationen richtigzustellen und den entstandenen Eindruck zu korrigieren.

Voraussetzungen für eine Berichtigung

  1. Unwahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung: Eine Berichtigung kann verlangt werden, wenn eine unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptung vorliegt. Dabei reicht es aus, wenn die Berichterstattung einen falschen Eindruck erweckt, ohne dass eine explizite Behauptung aufgestellt wurde. Ein Beispiel hierfür ist eine Schlagzeile, die einen irreführenden Eindruck vermittelt, wie etwa „Udo Jürgens: im Bett mit Caroline? – In einem Playboy-Interview antwortet er eindeutig-zweideutig“. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hier einen Anspruch auf Richtigstellung bejaht, da der Eindruck einer intimen Beziehung erweckt wurde (BGH, Urteil vom 08.06.2004, X ZR 211/02).
  2. Notwendigkeit, Geeignetheit und Erforderlichkeit der Berichtigung: Die Berichtigung muss geeignet und erforderlich sein, um die Beeinträchtigung zu beseitigen. Dies erfordert eine Abwägung der widerstreitenden Interessen. Die Berichtigung sollte den ursprünglichen falschen Eindruck vollständig korrigieren.
  3. Wahrung der Aktualitätsgrenze: Es muss ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der unwahren Tatsachenbehauptung und der Geltendmachung des Berichtigungsanspruchs bestehen. Der BGH hat entschieden, dass ein Zeitraum von zwei Jahren bei einer auflagenstarken Zeitschrift nicht ausreicht, um die Beeinträchtigung auszuschließen (BGH, Urteil vom 15.11.1994, VI ZR 56/94). Das OLG Hamburg hat sogar bei einem Zeitraum von neun Monaten eine Beeinträchtigung als nicht mehr gegeben angesehen (OLG Hamburg ArchPR 1971, 105).

Eine Berichtigung stellt somit eine wirksame Möglichkeit dar, falsche Berichterstattungen zu korrigieren und den Ruf des Betroffenen wiederherzustellen. Die Einhaltung der genannten Voraussetzungen ist dabei entscheidend, um den Anspruch erfolgreich durchzusetzen.

Durchsetzung der Ansprüche bei unzulässiger Medienberichterstattung

Medienopfer haben verschiedene Möglichkeiten, ihre Ansprüche durchzusetzen, sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich.

Abmahnung

Eine Abmahnung ist oft der erste Schritt, um eine unzulässige Berichterstattung zu stoppen. Sie fordert den Verfasser oder Verbreiter auf, die rechtswidrige Handlung zu unterlassen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies kann schnell und kostengünstig weitere Rechtsverletzungen verhindern.

Einstweiliges Verfügungsverfahren

Ein einstweiliges Verfügungsverfahren bietet vorläufigen Rechtsschutz, um akute Persönlichkeitsrechtsverletzungen schnell zu stoppen. Es ist ideal für dringende Fälle, bei denen eine schnelle Entscheidung notwendig ist. Dieses greift jedoch nur für die Unterlassung sowie Gegendarstellung.

Klageverfahren

Wenn außergerichtliche Einigungen und einstweilige Verfügungen nicht ausreichen, bleibt das Klageverfahren. Hier werden die Ansprüche umfassend geprüft und endgültig entschieden. Dieses Verfahren ist zeitaufwändiger, bietet jedoch eine abschließende Klärung und Durchsetzung der Ansprüche. Hier können auch Zahlungsansprüche mit eingeklagt werden.

Auswahl des Verfahrens

Die Wahl des geeigneten Verfahrens hängt von der Art des Anspruchs und dem Verfahrensstadium ab. Eine sorgfältige Abwägung ist entscheidend, um die Rechte des Betroffenen effektiv zu schützen.

Sollten Sie von Medienberichterstattung betroffen sein, melden Sie sich unverbindlich bei mir. ☎030 28505856.

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