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Gesetz gegen Abmahnmissbrauch tritt morgen, am 02.12.2020 in Kraft – wird jetzt alles besser?

Gesetz gegen Abmahnmissbrauch tritt morgen, am 02.12.2020 in Kraft – wird jetzt alles besser?

Anti-Abmahngesetz

Das Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs wurde im Oktober vom Bundesrat bestätigt, am heutigen Tag wurde es nun im Bundesgesetzblatt veröffentlicht, nachdem es der Bundespräsident unterzeichnet hat. Damit tritt das Gesetz in großen Teilen am 02.12.2020 in Kraft und gilt unmittelbar ab diesem Zeitpunkt.

Die aktuelle Fassung ist hier zu finden.

Änderungen bei Abmahnungen in groben Zügen

Vor allem wurden große Teile des UWG geändert und damit wirken sich die Änderungen überwiegend im Wettbewerbsrecht in Bezug auf Abmahnungen aus. Der Gesetzgeber möchte, dass es bei kleineren wettbewerbsrechtlichen Verstößen im Onlinebereich Mitbewerbern nicht mehr ohne weiteres möglich ist, kostenpflichtige Abmahnungen auszusprechen. Es soll hier um Rügen bei Informations- und Kennzeichnungspflichten gehen. Was genau hierunter zu verstehen ist, lässt der Gesetzgeber offen. Es wird aber wohl vor allem um Fälle gehen, die auf der Verletzung gesetzlicher Kennzeichnungspflichten beruhen, beispielsweise Verstöße gegen das Textilkennzeichnungsgesetz, die Preisangabenverordnung, TMG oder OS-Plattform-Link. Es wird sich durch die Rechtsprechung erst herauskristallisieren, welche Fälle darunter zu fassen sind. Werden diese Verstöße durch Mitbewerber im Wettbewerbsrecht abgemahnt, können hierfür keine Kosten mehr verlangt werden. Außerdem ist die Forderung einer vertragsstrafenbewehrten Unterlassungserklärung bei erstmaligem Verstoß nicht möglich. Die Mitbewerbereigenschaft muss sich zudem auf eine tatsächliche geschäftliche Tätigkeit beziehen, die nicht nur in unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich stattfindet.

Rechtsmissbrauch und Gerichtsstand für Abmahnungen ist definiert

Im geänderten UWG werden nunmehr – ähnlich wie im Urhebergesetz – die Fälle gesetzlich normiert, die bei denen es sich um eine rechtsmissbräuchliche Abmahnung handeln soll. Hierunter fallen beispielsweise, wenn eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift durch Abmahnungen geltend gemacht werden, wenn die Gegenstandswert unangemessen hoch ist etc. Problematisch ist, dass das Gesetz eine große Anzahl auslegungsbedürftiger Begriffe enthält, wie z.B. „erhebliche Anzahl“. Was erheblich ist, wird sich wohl immer am jeweiligen Einzelfall entscheiden.

Weiterhin wird der so genannte fliegende Gerichtsstand für Unterlassungsansprüche von Wettbewerbern im Bereich von Zuwiderhandlungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien abgeschafft, hier muss am Sitz des Beklagten Klage eingereicht werden.

Bei Abmahnvereinen tut sich wenig

Leider sind die Einschränkungen für so genannte Abmahnvereine, wie beispielsweise den IDO nicht so gravierend, dabei war es eigentliches Ziel, die enorme Anzahl von Abmahnungen in den Griff zu bekommen.

Für die Aktivlegitimation müssen sich Vereine zukünftig auf einer Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände eintragen lassen, hierzu müssen sie aktiv sein und eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern haben. Unklar bleibt, insbesondere für die IDO, ob aus allen Wirtschaftsbereichen eine bestimmte Anzahl von Mitgliedern vorliegen muss und wenn nicht, ob die Aktivlegitimation dann eingeschränkt ist auf die nachgewiesenen Bereiche.  Die Vereine haben jetzt aber noch ein Jahr Zeit, sich für die Liste anzumelden. Bis dahin können sie weiterhin abmahnen. Die Entscheidung, dass ein Verein in der Liste eingetragen wird, dürfte auch nicht überprüfbar bzw. angreifbar sein.

Vereine dürfen weiterhin für alle Verstöße auch bei erstmaliger Abmahnung vertragsstrafenbewehrte Unterlassungserklärungen fordern.

Die Forderung der Vertragsstrafe ist für kleine Unternehmen (bis 100 Mitarbeiter, also gar nicht so klein) auf höchsten 1.000 € begrenzt für die Fälle, dass Kennzeichnungs- und Informationspflichten verletzt sind. Das wird wohl insbesondere für den IDO zutreffen, da hauptsächlich kleinere Unternehmen von diesem abgemahnt werden. Aber es wird sich zeigen, was wirklich unter diese „Bagatellfälle“ zu fassen ist. Die Vereine werden versuchen, diese Begriffe so eng wie möglich auszulegen.

Einführung einer Reparaturklausel im Designrecht

Zu begrüßen ist die Änderung des Designrechts und damit einer Anpassung an das europäische Recht. Zu Reparaturzwecken muss der Designinhaber Nachahmungen in Zukunft tolerieren, wichtig ist dies Beispielsweis im KfZ-Bereich oder bei Möbeln. Aber auch hier werden sich einige Fragen auftun, beispielsweise ob ausschließlich „must match“-Teile (z.B. Kotflügel) unter die Reparaturklausel fallen oder aber auch Teile umfasst sind, die nicht als unveränderlich vorgegeben sind, z.B. Replica-Felgen. Gültig ist die Änderung für alle ab dem 01.01.2020 eingetragenen Designs, damit fallen älteren Fahrzeugmodelle nicht unter die Reparaturklausel.

FAZIT

Es wird sich erst in der Zukunft und nach einigen Urteilen zumindest obergerichtlicher Rechtsprechung ein wirkliches Fazit in Bezug auf Abmahnungen finden lassen. Aber eines dürfte klar sein, jede wettbewerbsrechtliche Abmahnung wird nunmehr von der Gegenseite auf die Probe gestellt werden, die Abwehrmöglichkeiten sind enorm gestiegen, so dass wohl bei jeder wettbewerbsrechtlichen Abmahnung mit viel Gegenwehr zu rechnen sein wird.

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