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Die einstweilige Verfügung – was tun?

Die einstweilige Verfügung – was tun?
Der Beitrag befasst sich mit den Reaktionsmöglichkeiten auf eine gerichtliche einstweilige Verfügung. Bei der einstweiligen Verfügung handelt es sich um eine Möglichkeit des Antragstellers, Rechtsverstöße im Bereich des UWG, des Markengesetzes oder des Designgesetzes besonders schnell gerichtlich untersagen zu lassen und setzt auf Seiten des Antragstellers auch eine besondere Dringlichkeit der Sache voraus, die so Genannte „Eilbedürftigkeit“.

Sachverhalt:

Was ist geschehen? Sie haben eine Abmahnung erhalten, weil Sie sich wettbewerbswidrig verhalten haben, zum Beispiel durch falsche Preisangaben oder irreführende Angaben? Sie haben dann diese Abmahnung ignoriert und die Frist nicht beachtet, weil Sie dachten, es handelt sich doch nur um eine „Massenabmahnung“ oder um einen nicht berechtigten Vorwurf. Das Fazit folgt auf dem Fuß, der Gerichtsvollzieher hat Ihnen eine einstweilige Verfügung des Landgerichts zugestellt. In der einstweiligen Verfügung steht, dass Sie es in Zukunft als Antragsgegner zu unterlassen haben, bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem jeweiligen gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, aufzugeben, es zu unterlassen, die entsprechende Werbung zu unterlassen.

Das angedrohte Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 Euro kann nur bei wiederholtem Verstoß geltend gemacht werden, gilt also nur für die Zukunft. In den allermeisten Fällen wird hier auch kein Betrag über 3.000 Euro vom Gericht festgesetzt.

Was Sie sofort veranlassen müssen:

Sie sollten den Verstoß bzw. das Ihnen vorgeworfene Verhalten in der einstweiligen Verfügung sofort abstellen. Bei Markenverletzungen sollte der Name nicht mehr verwendet werden. Das Internet sollte vollständig bereinigt werden. Sprechen Sie uns an, wir wissen, worauf die Gegner achten.

Wenn sich der vorgeworfene Verstoß als gerechtfertigt erweist, können wir als Anwälte nur noch so agieren, dass möglichst wenig Kosten entstehen. Weiterhin prüfen wir Ihren Onlineshop bzw. Internetauftritt und überarbeiten diesen, damit weitere Abmahnungen möglichst nicht folgen.

Möglichkeit des Widerspruchs:

Sind wir jedoch nach eingehender Beratung der Meinung, gegen die einstweilige Verfügungs sollte man vorgehen, besteht die Möglichkeit Widerspruch gegen die einstweilige Verfügung vor dem entsprechenden Landgericht einzulegen. Eine Frist ist hierbei nicht zu beachten. Das heißt, die Einlegung des Widerspruchs ist auch noch nach drei Monaten möglich.

Achtung Kostenfalle!

Sie sollten sich dennoch eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung der einstweiligen Verfügung durch den Gerichtsvollzieher bei Ihnen notieren, bis dahin sollte entschieden sein, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht. Sollte die Einlegung des Widerspruchs nämlich keinen Sinn machen, sollte eine Abschlusserklärung abgegeben werden. Machen Sie das nicht, werden Sie vom gegnerischen Rechtsanwalt dazu aufgefordert, das löst noch einmal kräftige Anwaltsgebühren aus.

Sprechen Sie uns an, wir haben jahrelange Erfahrung – gerade in Bezug auf das Internet aber auch im klassischen Werberecht und Markenrecht.

Ansprechpartner:

Rechtsanwältin Katrin Freihof

Fachanwältin für gewerblichen Rechtsschutz (Wettbewerbsrecht, Markenrecht, Designrecht)

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