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Abmahnung im Wettbewerbsrecht

Wettbewerbsrecht – Abmahnungen wegen unzulässiger Werbung, Verunglimpfung von Mitbewerbern, veralteter Widerrufsbelehrung etc.

Abmahnungen im Wettbewerbsrecht können sehr vielseitig sein. Nach dem Wettbewerbsrecht kann man nur von einem Mitbewerber oder einem rechtsfähigen Verband zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, Verbraucherzentralen oder der Industrie- und Handelskammer bzw. Handwerkskammer abgemahnt werden. Das bedeutet, dass Verbraucher selbst nicht gegen einen Händler vorgehen können, wenn sie sich unlauter behandelt fühlen. Sie müssen sich an Verbraucherzentralen wenden, die dann ggf. im Namen vieler Verbraucher gegen einen Händler vorgehen.

Die gesetzliche Grundlage für Abmahnungen im Wettbewerbsrecht findet sich im UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.

Viele unserer Mandanten werden wegen einer veralteten Widerrufsbelehrung, fehlerhafter AGB oder unlauterer Werbung abgemahnt. Wir können daher auf jahrelange Erfahrung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts zurückschauen.

Wichtig ist, dass Sie sofort reagieren, wenn Sie eine Abmahnung erhalten haben und keine Fristen tatenlos verstreichen lassen. Denn das erhöht die Kosten und gegen Sie kann eine einstweilige Verfügung erwirkt werden. Wenden Sie sich deshalb besser an einen Spezialisten, der Ihnen fachkundige Hilfe bieten kann.

Bei einer Abmahnung im Wettbewerbsrecht bieten wir Ihnen folgende Möglichkeit:

  • übersenden Sie uns die Abmahnung per E-Mail oder Fax
  • wir überprüfen die Abmahnung und kontaktieren Sie telefonisch oder per E-Mail
  • wir vereinbaren bei der Verteidigung gegen eine Abmahnung gern ein Pauschalhonorar, so dass Sie die Kosten leicht überblicken können

Was Sie unterlassen sollten:

  • Fristen ignorieren
  • Kontaktaufnahme mit der Gegenseite
  • Unterzeichnung der Unterlassungserklärung ohne rechtliche Beratung

Was ist bei der Unterlassungserklärung zu beachten:

  • Die Unterlassungserklärung, die einer Abmahnung stets beigefügt ist, ist meist zugunsten des Abmahnenden formuliert und daher oft sehr weit gefasst. Eine derartige Unterlassungserklärung sollten Sie auf keinen Fall unterschreiben, da Sie sonst womöglich schnell wieder einen von der Unterlassungserklärung erfassten Rechtsverstoß begehen und dann wird die Vertragsstrafe sofort fällig und Sie müssen nicht erst noch einmal auf Ihr Fehlverhalten hingewiesen werden. Aus dem Grund ist es sehr ratsam, die Unterlassungserklärung zu modifizieren, also abzuändern und gewisse rechtliche Standardsätze hinzuzufügen oder auszutauschen. Gerade bei der Formulierung solcher modifizierten Unterlassungserklärungen kann anwaltliche Hilfe sehr nützlich sein.

Weitere Einzelheiten zu Abmahnungen finden Sie hier

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