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Artikel verschlagwortet unter ‘Markenverletzung’

Urteil des BGH zur Werbung mit Bildmarken von Autoherstellern

Montag, 09.05.2011

Der BGH fällte am 14.04.2011 (I ZR 33/10) ein bedeutsames Urteil in Bezug auf die Werbung mit Bildmarken von Autoherstellern. Streitgegenständlich war die Frage, ob die markenunabhängige KFZ- Reparaturwerkstatt ATU zu eigenen Werbezwecken die Bildmarke des Autoherstellers VW verwenden darf. Die Firma ATU hatte einen Werbeprospekt mit dem Schriftzug „GROSSE INSPEKTION FÜR ALLE“ mit der Bildmarke der Volkswagen AG, welche das VW- Zeichen in einem Kreis darstellt, versehen. Die Volkswagen AG reichte daraufhin Klage ein.

Der BGH entschied diesbezüglich, dass die Verwendung der Bildmarke das Markenrecht der Klägerin verletzt.

Zwar könne gemäß § 23 MarkenG der Inhaber einer Marke die Benutzung der Marke „als notwendigen Hinweis auf den Gegenstand der Dienstleistungen des Dritten nicht verbieten“, jedoch sei die Verwendung der Bildmarke im vorliegenden Fall hiervon nicht umfasst, da es der Firma ATU möglich gewesen wäre, die Wortzeichen „VW“ oder „Volkswagen“ zu benutzen. Damit sei die Beklagte nicht auf eine Verwendung der Bildmarke angewiesen, mithin verstoße eine Benutzung der Bildmarke gegen § 14 II MarkenG.

Mit diesem Urteil bestätigte der BGH die vorangegangenen Entscheidungen des LG Hamburg (Urteil vom 21. Februar 2008; 315 O 768/07) sowie des OLG Hamburg (Urteil vom 16. Dezember 2009; 5 U 47/08).

Eine Urteilsbegründung liegt indes noch nicht vor. Sie wird jedoch auch über die Autobranche hinaus wegweisend für die Verwendung von Bildmarken in der Werbung sein.


Abmahnungen von K & K Logistics (Modelabel Don Ed Hardy): Urteil des Landgerichts Düsseldorf

Mittwoch, 13.01.2010

Die Klage wurde abgewiesen, da eine Fälschung nicht nachweisbar war.

Urteil vom 08.07.2009, Landgericht Düsseldorf AZ: 2a O 150/08. 

Eine Klage der K & K Logistics wegen Markenverletzung an einer Don Ed Hardy Marke wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen. Mit der Klage wurden Anwaltskosten in Höhe von 2.475,80 Euro geltend gemacht. Problematisch war, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot eines weißen Damen-Tanktops um eine Fälschung gehandelt habe oder nicht. Zu dieser Frage wurden Zeugen vernommen, die im Prozess Zeugnis darüber geben sollte dass im Etikett des bei einem Testkauf erworbenen Artikels die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen sei, was die Fälschung belegt hätte. Das Gericht fand die Bekundungen des Zeugen nicht glaubhaft, so dass die Klage abgewiesen wurde. 

In dem Urteil heißt es unter anderem: „Es ist zwar … davon auszugehen, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke „X“ ist und sie von der Markeninhaberin ermächtigt worden ist, Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte hat jedoch keine Markenverletzung begangen, indem sie ein gefälschtes Bekleidungsstück mit dem Kennzeichen „X“ veräußert hat. Die Beweisaufnahme hat nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer ergeben, dass in dem Etikett des am … bei der Beklagten gekauften weißen Damen-Tanktop die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen ist. Dies hat der Zeuge … in seiner Vernehmung bereits nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, dass er nicht wisse, ob bei dem von ihm im Rahmen des Testkaufes erworbenen T-Shirts in das Etikett die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen sei.“ … „Darüber hinaus hat der Zeuge auch nicht ausschließen können, dass es sich bei dem ihm vorgehaltenen T-Shirt um ein anderes T-Shirt aus den Beständen der Klägerin gehandelt habe. 

Der Klägerin ist es Schluss endlich nicht gelungen durch Zeugen nachzuweisen, dass ein im Prozess vorgehaltenes T-Shirt mit dem des Testkaufs übereinstimmte und somit die Fälschung nachgewiesen wurde. 

FAZIT: Die Beweislast für den Nachweis der Fälschung liegt grundsätzlich bei dem Markenrechtsinhaber, hier der K & K Logistics. Es kann also im Einzelfall sinnvoll sein, die Tatsache der Fälschung zu bestreiten. Hierzu sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die Umstände der „angeblichen Markenverletzung“ genau abzuklären.


Abmahnungen von K & K Logistics (Modelabel Don Ed Hardy)

Donnerstag, 17.09.2009

Urteil des Landgerichts Düsseldorf – die Klage wurde abgewiesen da Fälschung nicht nachweisbar

Urteil vom 08.07.2009, Landgericht Düsseldorf AZ: 2a O 150/08.

Eine Klage der K & K Logistics wegen Markenverletzung an einer Don Ed Hardy Marke wurde vom Landgericht Düsseldorf abgewiesen. Mit der Klage wurden Anwaltskosten in Höhe von 2.475,80 Euro geltend gemacht. Problematisch war, ob es sich bei dem streitgegenständlichen Angebot eines weißen Damen-Tanktops um eine Fälschung gehandelt habe oder nicht. Zu dieser Frage wurden Zeugen vernommen, die im Prozess Zeugnis darüber geben sollte dass im Etikett des bei einem Testkauf erworbenen Artikels die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen sei, was die Fälschung belegt hätte. Das Gericht fand die Bekundungen des Zeugen nicht glaubhaft, so dass die Klage abgewiesen wurde.

In dem Urteil heißt es unter anderem: „Es ist zwar … davon auszugehen, dass die Klägerin Lizenznehmerin der Gemeinschaftsmarke „X“ ist und sie von der Markeninhaberin ermächtigt worden ist, Markenrechtsverletzungen im eigenen Namen geltend zu machen. Die Beklagte hat jedoch keine Markenverletzung begangen, indem sie ein gefälschtes Bekleidungsstück mit dem Kennzeichen „X“ veräußert hat. Die Beweisaufnahme hat nicht zur hinreichenden Überzeugung der Kammer ergeben, dass in dem Etikett des am … bei der Beklagten gekauften weißen Damen-Tanktop die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen ist. Dies hat der Zeuge … in seiner Vernehmung bereits nicht bestätigt. Er hat vielmehr bekundet, dass er nicht wisse, ob bei dem von ihm im Rahmen des Testkaufes erworbenen T-Shirts in das Etikett die Buchstabenfolge „TU“ eingestickt gewesen sei.“ … „Darüber hinaus hat der Zeuge auch nicht ausschließen können, dass es sich bei dem ihm vorgehaltenen T-Shirt um ein anderes T-Shirt aus den Beständen der Klägerin gehandelt habe.

Der Klägerin ist es Schluss endlich nicht gelungen durch Zeugen nachzuweisen, dass ein im Prozess vorgehaltenes T-Shirt mit dem des Testkaufs übereinstimmte und somit die Fälschung nachgewiesen wurde.

FAZIT: Die Beweislast für den Nachweis der Fälschung liegt grundsätzlich bei dem Markenrechtsinhaber, hier der K & K Logistics. Es kann also im Einzelfall sinnvoll sein, die Tatsache der Fälschung zu bestreiten. Hierzu sollte anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden, um die Umstände der „angeblichen Markenverletzung“ genau abzuklären.


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