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Artikel verschlagwortet unter ‘Filesharing’

Kanzlei Rasch unterliegt vor dem OLG Düsseldorf deutlich

Dienstag, 24.01.2012

OLG Düsseldorf, I-20W132/11, Beschluss wegen Prozesskostenhilfe

Das OLG Düsseldorf hat im Rahmen eines Beschwerdebeschlusses harte Worte gegen die Kanzlei Rasch in Filesharing-Abmahnfällen ausgesprochen. Die Richter sprachen von einer „völlig unbrauchbaren anwaltlichen Dienstleistung“, da diese zu ungenau war, die Rechte nicht nachgewiesen wurden und die vorformulierte Unterlassungserklärung viel zu weit gefasst war.

Es betrifft jedoch eine Abmahnung aus dem Jahr 2007, d.h. die damaligen Abmahnungen waren durch fehlende Rechtsprechung in der Tat sehr ungenau und grob gefasst. Überdies dürfte es sich noch um eine Abmahnung gehandelt haben, bei der ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen den Tauschbörsennutzer eingeleitet wurde und die Auskunft der IP-Adresse über die Staatsanwaltschaft ermittelt wurde, nicht jedoch über ein Auskunftsverfahren gegenüber den Providern.

Die Abmahnungen in Filesharing-Fällen der Kanzlei Rasch der letzten Jahre sind jedoch genauer formuliert. Auch ist man dazu übergegangen, die vorformulierten Unterlassungserklärungen auf die ganz konkreten Werke zu beziehen und nicht auf alle Werke des Anspruchsinhabers. Damit sind die Argumente aus der Entscheidung des OLG Düsseldorf im Großen und Ganzen bereits „verpufft“. Allerdings ist es eine deutliche Niederlage der Kanzlei Rasch, die unserer Ansicht nach auch zeigt, dass die Gerichte in Zukunft vielleicht doch intensiver und kritischer die einzelnen Abmahnungen der Anwälte Rasch, Waldorf und Co. und die Voraussetzungen eines urheberrechtlichen Unterlassungs- sowie Schadensersatzanspruchs durchleuchten.

Abmahnungen wegen Filesharings werden deshalb jedoch wohl kaum nachlassen.


Abmahnungen von Waldorf Frommer Rechtsanwälte für Sony Music und Constantin Film für Filesharing – momentan vermehrte Abmahnungen

Sonntag, 22.01.2012

Es kursiert eine richtige Abmahnwelle im Bereich Filesharing – besonders die Anwaltskanzleien Waldorf Frommer, FAREDS, WeSaveYourCopyrights sowie U+C mahnen derzeit massenhaft ab.

Wie reagiere ich hier am besten?

Ihnen wir durch die Abmahnung das angebliche rechtswidrige Verhalten aufgezeigt und ggf. mit Beweisen untermauert. Außerdem werden Sie oder Ihr Unternehmen aufgefordert, es in Zukunft zu unterlassen, das Ihnen vorgeworfene Verhalten weiterzuführen. Um den Unterlassungsanspruch der Gegenseite zu befriedigen, soll eine Unterlassungserklärung abgegeben werden. Oft wird diese mit einer Zahlungsforderung verknüpft. Wir können nur dazu raten, Ruhe zu bewahren, handeln Sie nicht übereilt. Sie haben Anspruch darauf, sich in angemessener Zeit einen Rechtsrat einzuholen. Sollte Ihnen die Abmahnung also erst einen Tag vor Fristablauf zugehen, verlängern Sie die Frist um angemessene Zeit, in der Regel fünf Werktage. Weiterhin sollten Sie folgendes beachten:
•    Vermeiden Sie persönlichen Kontakt mit dem gegnerischen Rechtsanwalt aufzunehmen.
•    Geben Sie die Unterlassungserklärung nicht vorschnell ab. Zuerst muss überprüft werden, ob überhaupt ein rechtswidriges Verhalten vorliegt. Aber selbst wenn Sie rechtswidrig gehandelt haben sollten, kann die vorformulierte Unterlassungserklärung des Gegners zu weit oder zu eng gefasst sein, oder ein zu hohes Vertragsstrafeversprechen enthalten. Gegebenenfalls sollten Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben.
•    Außerdem werden Sie aufgefordert, die Kosten der Abmahnung (Rechtsanwaltskosten) und ggf. auch Schadensersatz zu zahlen. Vermeiden Sie auch hier übereilte Zahlungen, da die hierfür gesetzten Fristen meist viel zu kurz sind. Es sollte geprüft werden, ob die Abmahnkosten die korrekte Höhe aufweisen und der Schadensersatz rechtmäßig ist, was nur bei eigenem Fehlverhalten vorläge.


Was tun bei Abmahnungen wegen Filesharings?

Mittwoch, 12.01.2011

Erfahrungsgemäß sind folgende Punkte für die Beurteilung der Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit des entsprechenden Abmahnschreibens von Bedeutung:

Derjenige, der das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung behauptet, muss diese s auch beweisen. In die Beweiskette können sich an den verschiedenen Stellen Fehler entstanden sein. So treten immer wieder Fälle auf, in denen IP-Adressen von der verwendeten Software falsch ermittelt wurden.

Aber auch für den Fall, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist die Unterlassungserklärung genauestens zu überprüfen und ggf. entsprechend dem Einzelfall abzuändern. Zudem ist zu klären, ob überhaupt ein Verschulden des Abgemahnten vorliegt oder ob nicht ein Dritter diesen Verstoß begangen hat. Ohne Verschulden bestehen nämlich auch keine Schadensersatzansprüche, Unterlassungs- sowie Kostenansprüche sind genauestens zu prüfen.

Auch die Höhe der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche ist zu überprüfen. Allerdings existiert momentan keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Filesharingfällen. Oft ist jedoch von der Zahlung der geltend gemachten Höhe abzuraten, da diese weit überhöht sein können.

Eine Abmahnung sowie die im Einzelfall gesetzten Fristen sollten unter keinen Umständen ignoriert werden. Dies könnte finanziell schwerwiegende Folgen haben, da der Gegner sofort eine einstweilige Verfügung beim Gericht erwirken kann. Auch sollten nicht übereilt Erklärungen unterschrieben werden. Unterlassungserklärungen sind 30 Jahre lang gültig und sollten deshalb wohl überlegt und dann exakt formuliert sein. Die Annahme eines Vergleichs beispielsweise begründet Zahlungsansprüche des Gegners bereits mit Unterschrift, unabhängig davon, ob der jeweilige Vorwurf auch wirklich zutrifft oder beweisbar ist.

Unsere Kanzlei ist auf das Rechtsgebiet Urheberrecht spezialisiert. Aufgrund des Fachwissens, mehrjähriger Erfahrung und regelmäßiger Fortbildung können wir eine professionelle Beratung gewährleisten. Ihre eMail wird innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Richten Sie Ihre unverbindliche Anfrage an: E-Mail-Adresse ist verborgen, bitte aktivieren Sie JavaScript! oder rufen Sie uns einfach an.


Abmahnung Waldorf Frommer Rechtsanwälte – Verlagsgruppe Random House – Thilo Sarrazin (Buch)

Mittwoch, 12.01.2011

Die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf Frommer aus München mahnt unter anderem derzeit Nutzer von Tauschbörsen wegen sog. Filesharings im Namen der Verlagsgruppe Random House ab. Gegenstand dieser Abmahnungen ist die unberechtigte Bereitstellung in Tauschbörsen des Buches „Deutschland schafft sich ab: Wie wir unser Land aufs Spiel setzen“. Autor und damit Urheber dieses Buches ist Thilo Sarrazin. Die Verlagsgruppe Random House hat die Verwertungsrechte an dem Buch und kann damit die Abmahnungen beauftragen.

Erfahrungsgemäß sind folgende Punkte für die Beurteilung der Recht- bzw. Unrechtmäßigkeit des entsprechenden Abmahnschreibens von Bedeutung:

Derjenige, der das Vorliegen einer Urheberrechtsverletzung behauptet, muss diese s auch beweisen. In die Beweiskette können sich an den verschiedenen Stellen Fehler entstanden sein. So treten immer wieder Fälle auf, in denen IP-Adressen von der verwendeten Software falsch ermittelt wurden.

Aber auch für den Fall, dass tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, ist die Unterlassungserklärung genauestens zu überprüfen und ggf. entsprechend dem Einzelfall abzuändern. Zudem ist zu klären, ob überhaupt ein Verschulden des Abgemahnten vorliegt oder ob nicht ein Dritter diesen Verstoß begangen hat. Ohne Verschulden bestehen nämlich auch keine Schadensersatzansprüche, Unterlassungs- sowie Kostenansprüche sind genauestens zu prüfen.

Auch die Höhe der im Wege der Lizenzanalogie ermittelten Schadensersatzansprüche ist zu überprüfen. Allerdings existiert momentan keine einheitliche Rechtsprechung zur Höhe von Schadensersatzansprüchen bei Filesharingfällen. Oft ist jedoch von der Zahlung der geltend gemachten Höhe abzuraten, da diese weit überhöht sein können.

Eine Abmahnung sowie die im Einzelfall gesetzten Fristen sollten unter keinen Umständen ignoriert werden. Dies könnte finanziell schwerwiegende Folgen haben, da der Gegner sofort eine einstweilige Verfügung beim Gericht erwirken kann. Auch sollten nicht übereilt Erklärungen unterschrieben werden. Unterlassungserklärungen sind 30 Jahre lang gültig und sollten deshalb wohl überlegt und dann exakt formuliert sein. Die Annahme eines Vergleichs beispielsweise begründet Zahlungsansprüche des Gegners bereits mit Unterschrift, unabhängig davon, ob der jeweilige Vorwurf auch wirklich zutrifft oder beweisbar ist.

Unsere Kanzlei ist auf das Rechtsgebiet Urheberrecht spezialisiert. Aufgrund des Fachwissens, mehrjähriger Erfahrung und regelmäßiger Fortbildung können wir eine professionelle Beratung gewährleisten. Ihre eMail wird innerhalb von 24 Stunden beantwortet. Richten Sie Ihre unverbindliche Anfrage per Email an uns oder rufen Sie  einfach an.


OLG Köln, Beschl. v. 11.11.2010 – 6 W 157/10 – grundlegende Entscheidung zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen bei Tauschbörsennutzung

Dienstag, 04.01.2011

Das Oberlandesgericht Köln hat sich im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich mit der Frage auseinandergesetzt, inwieweit der Abgemahnte nach einer erfolgten Abmahnung wegen sog. „Filesharings“ die von der abmahnenden Kanzlei vorformulierte Unterlassungserklärung abändern kann. Insbesondere ging es um die Frage, ob eine Ausweitung auf andere Unterlassungsgläubiger sowie weitere Musiktitel, also auch vorbeugende Erklärungsinhalte die Wiederholungsgefahr beseitigen. Dies hat das OLG Köln nunmehr für den mit der Abmahnung verfolgten Verstoß bejaht.

Das bedeutet für abgemahnte Anschlussinhaber zum einen eine gewisse Rechtssicherheit, Unterlassungserklärungen abändern zu können und auch so, dass vorbeugend bereits ein gewisser Schutz vor weiteren Abmahnkosten besteht. Es ist jedoch keinesfalls ratsam, sich aus dem Internet eine vorformulierte Unterlassungserklärung als Vorlage zu nehmen. Jeder Fall bleibt in gewisser Weise individuell und deshalb muss die Unterlassungserklärung auch immer dem jeweiligen Einzelfall angepasst werden. Die Erklärung muss hierzu in uneingeschränkter, bedingungsloser und unwiderruflicher Form abgegeben werden. Darüber hinaus muss man darin für den Fall eines Verstoßes ein Vertragsstrafeversprechen in angemessener Höhe abgeben.

Bereits kleine Fehler können dazu führen, dass Rechteinhaber Fortbestehen der Wiederholungsgefahr ausgehen dürfen und somit kostenintensive Abmahnungen oder Gerichtsverfahren zu befürchten sind.


Rechtsprechung Filesharing: keine Haftung als Störer für minderjährige Kinder bei ausreichender Belehrung

Mittwoch, 29.09.2010

Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat sich im Bereich Filesharing mit der Störerhaftung bei der Urheberrechtsverletzung durch ein minderjähriges Kind (deutlich unter 18 Jahren) geäußert.

Wenn Eltern sowie Anschlussinhaber (hier Bruder) das minderjährige Kind ausdrücklich über verbotene Downloads im Internet belehrt haben sowie ein ausdrückliches Verbot ausgesprochen haben, entfällt die Störerhaftung des Anschlussinhabers. Es wird nicht verlangt, dass bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware in jedem Fall zu verhindern ist. Diese können laut Gericht auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Zu bejahen bleibt eine Störerhaftung jedoch dann, wenn im Vorfeld zu erwarten war, das Kind halte sich gerade nicht an das Verbot.

Das Urteil ist begrüßenswert und orientiert sich an den Realitäten. Es bleibt abzuwarten, ob sich die Rechtsprechung der Frankfurter Gerichte durchzusetzen vermag.

Urteil:

AG Frankfurt am Main

Urteil vom 17.09.2009

Az.: 31 C 975/08-10

Im Rechtsstreit

(…)

gegen

(…)

hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 durch Richterin (…) am Amtsgericht aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28.7.2009

für R e c h t erkannt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hünfeld von 20.03.2008, Az. 008-1462284-0-5, wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Aufwendungs- sowie Schadensersatz wegen des unerlaubten Anbietens eines Videofilms in einer Tauschbörse am 04.08.2007 um 5:49:24 Uhr.

Die Klägerin betreibt ein Tonträgerunternehmen.

Der Beklagte besitzt einen PC mit Internetzugang. Der Beklagte lebte zum oben genannten Zeitpunkt mit seinen Eltern und seiner minderjährigen Schwester in einer Wohnung.

Im Internet gibt es Tauschbörsen, in denen die Benutzer sich im Rahmen eines Peer-to-Peer-Netzwerkes gegenseitig über die jeweilige Tauschplattform Daten zur Verfügung stellen. Hierzu sind alle Computerbenutzer über eine bestimmte Software in einem eigenen Netzwerk miteinander verbunden. Um an einem Netzwerk teilnehmen zu können, ist es erforderlich, eine entsprechende Software, die im Internet kostenlos angeboten wird, herunter zu laden und zu installieren sowie sich selbst zu registrieren und einen Benutzernamen anzugeben. Jeder Nutzer der Internettauschbörse bietet den anderen Nutzern sodann Einblick in einem bestimmten Teil der Festplatte seines Computers. Die Daten werden dann gegenseitig über die Tauschplattform zur Verfügung gestellt. Dabei bietet jeder, der auch nur ein Datenpaket einer Datei von einem anderen Nutzer auf seine Festplatte lädt, dieses Datenpaketbereits wieder anderen Nutzern zum Download durch diese an.

Die Klägerin beauftragte die (…) aus der Schweiz, alle einschlägigen Internettauschbörsen hinsichtlich des Anbietens des Filmes (…) zu überwachen und die Internet-Protokoll-Adresse (IP) des Anbieters nebst Datum und Zeit zu erfassen und zu speichern.

Zum Vorgehen der (…) und zur Arbeitsweise deren Programms (…) wird auf die Ausführungen in der Klageschrift Bl. 16-18, sowie des beigefügten Gutachtens des (…) vom 22.09.2005, Anlage K4, Bl. 42-66 d.A., Bezug genommen.

Am 04.08.2007 um 05:49:24 Uhr wurde mit Hilfe der Software der (…) ein Nutzer mit der IP-Adresse (…) erfasst, der zu diesem Zeitpunkt den Film (…) anderen Teilnehmern einer Tauschbörse zum Download anbot.

Nachdem am 06.08.2007 von der Klägerin Strafanzeige erstattet worden war, ermittelte die Staatsanwaltschaft Frankfurt den zu der IP-Adresse gehörenden Internetservice-Provider, der gegenüber der Staatsanwaltschaft am 13.08.2007 Auskunft über die Anschlussinhaber der nachgefragten IP-Adressen erteilte. Nach dieser Auskunft war die fragliche IP-Adresse zum maßgeblichen Zeitpunkt für den Anschluss des Beklagten vergeben.

Hiervon erlangte die Klägerin im Wege der Akteneinsicht am 20.09.2007 Kenntnis. Die Klägerin mahnte daraufhin den Beklagten mit Schreiben vom 11.10.2007 (Anlage K11, Bl. 79 ff. d.A.) ab, begehrte Schadensersatz in Höhe von EUR 275,- und Ersatz der Anwaltskosten in Höhe von pauschal EUR 250,- bis zum 25.10.2007 und forderte den Beklagten zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bis zum gleichen Datum auf.

Der Beklagte wies die Ansprüche per Anwaltsschreiben vom 13.11.2007 zurück, in dem er erklären ließ, der entsprechende Film sei von seiner 13-jährigen Schwester heruntergeladen worden, die entsprechenden Programme seien zwischenzeitlich gelöscht. Daraufhin verlangte die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2007 vom Beklagten die Bezahlung der ihr gemäß Kostennote vom 26.11.2007 (Bl. 212 d.A.) entstandenen Anwaltskosten in Höhe von FUR 651,80 aus einem Gegenstandswert von EUR 10.000,00 bis zum 10.12.2007.

Die Klägerin ist der Auffassung, der Beklagte sei für das von seinem Anschluss aus erfolgte Weiterverbreiten des Filmes verantwortlich. Denn der Beklagte unterliege einer Störerhaftung, die rechtswidrige Handlung sei in seiner Sphäre und seinem Verantwortungsbereich geschehen. Die Klägerin behauptet, sie sei Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Film (…) über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solches öffentlich zugänglich zu machen. Alleiniger Produzent des Filmes sei die Mick Haig Productions e.K. in Person des (…). Dieser habe die Filmidee gehabt, den Film produziert und alle Kosten und Risiken getragen. Daher habe sie die oben aufgeführten Rechte durch Vertrag vom 28.02. / 02.03.2007 (Anlage K2, B1. 32-35 d.A.) erwerben können.

EUR 225,- stünden ihr als Schadensersatz im Wege der Lizenzanalogie zu. Dieser Betrag liegt nach Ansicht der Klägerin weit unter dem Betrag, den sie im Rahmen eines Lizenzvertrages hätte verlangen können.

Bei weiteren EUR 651,80 handele es sich um Abmahnkosten, die ihr aus Geschäftsführung ohne Auftrag zustünden.

Das Amtsgericht Hünfeld hat unter dem 20.03.2008 einen Vollstreckungsbescheid erlassen, durch den der Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin EUR 926,80 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 275,- seit dem 06.09.2007 und aus EUR 551,80 seit dem 29.12.2.007 zu zahlen. Dieser Vollstreckungsbescheid ist dem Beklagten am 26.03.2008 zugestellt worden. Am 04.04.2008 ging sein Einspruch beim Mahngericht ein.

Die Klägerin beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte beantragt,

den Vollstreckungsbescheid aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Nach Rüge der örtlichen Zuständigkeit und dem Bestreiten der Inhaberschaft der entsprechenden Rechte mit Nichtwissen vertritt der Beklagte die Auffassung, es liege keine Urheberrechtsverletzung vor, da es bereits an der für das Entstehen von Urheberrechten erforderlichen Schöpfungstiefe des Werkes fehle, da es sich lediglich um einen Pornofilm handele.

Zudem seien die durch Einschaltung der Staatsanwaltschaft gewonnen Erkenntnisse hinsichtlich der Zuordnung der ermittelten IP zu dem Anschluss des Beklagten nicht verwertbar, da es sich um erhobene Verkehrsdaten handele, die nur bei einer hier unzweifelhaft nicht vorliegenden schweren Straftat im Sinne des § 100a Abs. 2 StPO übermittelt werden dürften.

Darüber hinaus sei die Abmahnung durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin rechtsmissbräuchlich, da diese nur dem Zweck gedient habe, den Beklagten zur Zahlung des Schadenslizenz und der Rechtsanwaltsgebühren zu verpflichten, an der Unterlassung habe kein echtes Interesse bestanden.

Im Übrigen habe er die fragliche Datei nicht selbst heruntergeladen oder zum Download angeboten. Er habe sich zum fraglichen Zeitpunkt in der Wohnung, in der sich der Computer befunden hatte, nicht aufgehalten, da er die neue Wohnung der Familie in Bückeburg gemeinsam mit seinem Vater renoviert habe.

Seine Schwester hätten sowohl er selbst als auch seine Eltern regelmäßig und eindringlich darüber belehrt, dass sie keine Urheberrechtsverletzungen im Internet begehen dürfe. Pflicht zur Belehrung seiner Eltern treffe ihn, da es keinerlei Anhaltspunkt für Verstöße durch diese gebe, nicht. Überwachungspflichten träfen ihn weder hinsichtlich seiner Schwester noch hinsichtlich seiner Eltern.
Auch sei die Einschaltung der Prozessbevollmächtigten für die Abmahnung nicht erforderlich gewesen, da die Klägern in einer Vielzahl von Fällen gleichgelagerte Rechtsverletzungen verfolge und daher die Abfassung eines Musterschreibens durch Rechtsanwälte, welches die Klägerin dann eigenständig weiterverwenden hätte können, ausreichend sei.

Eine Rechtsverletzung durch den Beklagten könne durch die Dokumentation der Firma (…) nicht nachgewiesen werden, da die Protokolle dieser Firma von deren Mitarbeitern manipuliert werden könnten.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beschlüssen vom 31.10.2008, Bl. 232 f. d. A., und 19.03.2009, Bl. 252 f. d.A., durch Vernehmung der Zeugen (…). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Amtsgerichts Bochum vom 11.02.2009, Bl. 247-247 R d.A., und das Protokoll des Amtsgerichts Bückeburg vom 10.06.2009, Bl. 266 ff. d.A., Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Einspruch des Beklagten ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt, und hat auch in der Sache Erfolg.

Denn die ursprüngliche Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Frankfurt am Main folgt aus § 32 ZPO. Denn der ins Internet gestellte Film konnte auch in Frankfurt abgerufen werden. Damit liegt der Erfolgsort, der für die Annahme des Gerichtsstands nach § 32 ZPO ausreicht, auch in Frankfurt. Eine rechtsmissbräuchliche Wahl des Gerichtsstandes kann der Klägerin hier auch nicht vorgeworfen werden, da sie selbst ihren Sitz in Frankfurt hat und damit ein hinreichender Bezug zum gewählten Gerichtsstand besteht.

Der Gerichtsstand nach § 32 ZPO gilt insbesondere auch für andere Ansprüche im Zusammenhang mit der Rechtsverletzung, also auch für die Geltendmachung von Abmahnkoster aus Geschäftsführung ohne Auftrag.

Die ordnungsgemäße Prozessvertretung der Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten ist nachgewiesen durch die vorgelegte Originalvollmacht vom 09.05.2008, Bl. 174 d.A., in Verbindung mit dem Handelsregisterauszug vom 25.08.2008, B1. 211 d.A.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten jedoch keinerlei Ansprüche, und zwar weder auf Schadensersatz noch auf Ersatz der Abmahnkosten.

Sie ist, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, zwar Inhaberin der behaupteten Rechte. Dies ergibt sich sowohl aus dem entsprechenden Vermerk des -allerdings nur in Kopie- vorgelegten Videocovers, als auch aus der Aussage des Zeugen der bestätigen konnte, dass Herr (…) die Idee zu dem Film hatte, den Film produzierte, finanzierte, alle Kosten und Risiken trage. Dieser ist mithin der Hersteller des Films und konnte die von der Klägerin hier geltend gemachten Nutzungs- und Verwertungsrechte in dezentralen Computernetzen-durch die vorgelegte Rahmeneckwertevereinbarung erwerben.

Allerdings fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten. Dieser hätte die Abmahnkosten nach §§ 683 S.1, 677, 670 BGB nur dann zu tragen, wenn er als Störer für die -unstreitig von seinem Anschluss aus begangene- Urheberrechtsverletzung einzustehen hätte.

Dies ist nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall.

Zwar spricht der Anschein dafür, dass der Beklagte selbst die über seinen Anschuss begangene Rechtsverletzung begangen hat. Dieser Anschein ist hier aber widerlegt.

Zunächst hat der Beklagte selbst die Urheberrechtsverletzung nicht begangen und mangels Kenntnis von der konkreten Verletzung auch nicht als Teilnehmer an ihr mitgewirkt. Denn nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass die minderjährige Schwester den Filmschnipsel heruntergeladen und hierdurch automatisch zum Upload bereitgehalten hat. Das Gericht folgt den Aussagen der Eltern des Beklagten, der (…), die das Geschehen aus ihrer Sicht schilderten.

Nach Aussage der Mutter kam die Schwester des Beklagten zu Ihr und erklärte, sich etwas zum Thema „Jagd und Wald” aus dem Internet herunterladen zu wollen. In Anbetracht des Titels des hier in Rede stehenden Filmes erscheint es zwar zunächst fernliegend, dass es sich hier um eine Verwechselung handeln könnte. Es ist jedoch gerichtsbekannt, dass allgemein im Internet grundsätzlich unverfängliche Suchbegriffe immer wieder auch Ergebnisse mit pornographischem Inhalt generieren, was schlussendlich den Vorgang plausibel macht. Dass der Downloadvorgang auch abgebrochen wurde, der Film also dem Gesuchten nicht entsprach, ergibt sich aus der
Aussage des Zeugen (…), der erklärte, er habe lediglich ca. 5 Minuten des Filmes auf der Festplatte vorgefunden.

Auch dass innerfamiliär bereits am folgenden Wochenende nach Rückkehr des Vaters von den Renovierungsarbeiten reagiert wurde, und zwar durch Löschen des Filmfragments und Hausarrest, nicht erst nach Erhalt der Abmahnung, fügt sich stimmig in das Bild ein.
Zudem bekundete der Vater des Beklagten, er selbst und der Beklagte seien zum fraglichen Zeitpunkt mehrere Tage wegen der Renovierung der neuen Familienwohnung abwesend gewesen.

Hierbei verkennt das Gericht nicht, das die Anwesenheit eines Menschen vor dem PC für das Anbieten einer Datei zum Upload nicht erforderlich ist. Auch die Schwester des Beklagten wird wohl kaum morgens vor sechs Uhr am Rechner gesessen haben. Erforderlich ist lediglich, dass der Rechner online ist. Am lebensnächsten dürfte hier wohl die Annahme sein, dass der Rechner abends nicht ordentlich heruntergefahren und ausgeschaltet wurde. Angesichts der mehrtätigen Abwesenheit des Beklagten und der Bestätigung des Downloads durch die Schwester kommt es hierauf aber nicht an.

Das Gericht hält die Zeugen auch für glaubwürdig. Zwar stehen diese dem Beklagten als dessen Eltern naturgemäß nah, auch dürften sie diejenigen sein, die im Falle einer Verurteilung letztendlich eine Zahlung aufzubringen hätten. Entscheidend ist aber, dass ihre Aussagen plausibel und detailreich sind, insbesondere auch Details aufweisen, die geeignet sind, einen         negativen Eindruck zu hinterlassen, wie beispielsweise das versehentliche Nichtlöschen des eMule-Programms.

Zuzugeben ist, dass die Zeugin (…) den wesentlichen und auf den Beweisbeschluss bezogenen Teil ihrer Aussage erst nach Wiedereintreten in die Vernehmung machte. Aus dem Protokoll lässt sich aber schießen, dass das Rechtshilfegericht die Beweisthemen den Zeugen zunächst richtig zugeordnet hatte, da Frau (…) nach ihrem Bericht zu Beweisthema 1) (Abwesenheit ihres Mannes und Sohnes) befragt wurde, nicht zu Beweisthema 2) (Belehrung der Tochter), vgl. B1. 267 d.A. „zum weiteren Beweisthema kann ich sagen, dass weder mein Mann noch mein Sohn …” Sehr wahrscheinlich erfolgte der Wiedereintritt in die Vernehmung daher auf Initiative des Rechtshilfegerichts.

Steht fest, dass die Verletzung durch die minderjährige 13- oder 14-jährige Schwester des Beklagten erfolgte, kommt eine Haftung für die Abmahnkosten nur dann in Betracht, wenn der Beklagte, ohne selbst Verletzer zu sein, an der Verletzungshandlung mitgewirkt hat, obgleich es ihm möglich und zumutbar war, diese zu verhindern. Denn damit die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt wird, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist. Das gilt auch für die Verpflichtung, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, durch die die Rechtsverletzungen soweit wie möglich verhindert werden. Auch diese besteht nur im Rahmen des Zumutbaren und Erforderlichen, vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 27.05.2009, Az. 12 0 134/09 m.w.N.

Was daraus im Einzelnen für den Anschlussinhaber im Rahmen seiner Sicherungs-, Prüfungs- und Überwachungspflichten folgt, ist in der Rechtsprechung umstritten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts sind die vom BGH im sogenannten „Halzband-Urteil” (NJW 2009, 1960 ff.) angelegten Maßstäbe auf den vorliegendes Fall nicht zu übertragen. Der BGH hatte zu entscheiden, ob der Inhaber eines eBay-Mitgliederkontos, dessen Ehefrau sich ohne sein Wissen die Zugangsdaten verschafft und dort unter anderem das namensgebende Cartier-”Halzband” zur Versteigerung einstellte, für die hierin bestehende Urheberrechtsverletzung als Störer haftete. Der BGH entschied, dass es in diesem Fall eine Störerhaftung bestehe. Es reiche aus, wenn der Inhaber des Mitgliedskontos nicht hinreichend dafür gesorgt habe, dass seine Ehefrau keinen Zugriff auf die Kontrolldaten und das Kennwort des Mitgliedskontos erlange. Der Inhaber müsse sich, wenn dennoch ein Dritter sein Mitgliedskonto benutze, so behandeln lassen, wie wenn er selbst gehandelt habe. Denn die Zugangsdaten bei eBay ermöglichten als besonderes Identifikationsmittel im vertraglichen wie im vorvertraglichen Bereich ein Handeln unter einem bestimmten Namen nach außen, wobei die Identifikationsfunktion der Zugangsdaten weit über die Verwendung eines Briefpapiers, Namens oder einer Adresse hinausgehen, bei denen der Verkehr wisse, dass diese gegebenenfalls von jemandem nachgemacht oder unberechtigt verwendet werden können. Die ungesicherte Verwahrung der Zugangsdaten erhöhe daher die Gefahr, dass für den Verkehr Unklarheiten darüber entstehen können, weiche Person unter. dem betreffenden Mitgliedskonto gehandelt habe und dadurch die Möglichkeiten, den Handelnden zu identifizieren.

Bereits aus dieser Zusammenfassung folgt, dass diese sehr enge Haftung nicht auf die Zugänglichmachung des gesamten Internetanschlusses übertragbar ist. Entscheidend ist, dass es sich bei eBay um einen kleinen Ausschnitt aus dem Netz handelt, bei welchem eine Registrierung allein dem Zweck dient, Verträge anzubahnen, abzuschließen und abzuwickeln. Hier hat der Verkehr ein berechtigtes Interesse daran, zu erfahren, mit wem er handelt. Entstehen Unklarheiten hierüber durch Nachlässigkeiten des Mitglieds selbst, hat dieses dafür einzustehen.

Dagegen würde die Übertragung der vom BGH entwickelten Grundsätze auf den gesamten Internetzugang als solchen zu einer Gefährdungshaftung des Anschlussinhabers führen, weiche im Gesetz keine Grundlage findet. Dies wäre vergleichbar damit, sämtliche über einen bestimmten Telefonanschluss abgeschlossenen Verträge und -soweit vorstellbarer Rechtsverletzungen- dem Inhaber des Telefonanschlusses zuzurechnen, gleichgültig, wer tatsächlich telefoniert hat.

Ebenfalls nicht relevant für den vorliegenden Fall ist die umfassende Rechtsprechung zur Verpflichtung der Sicherung eines Internetanschlusses durch außenstehende Dritte durch Einsatz von Verschlüsselungstechnik. Keine der Parteien behauptet hier einen Zugriff von außen, so dass etwaige Versäumnisse nicht adäquat kausal für die Rechtsverletzung wären. Auch die Frage eines Passwortschutzes ist hier nicht ausschlaggebend. Die Schwester des Beklagten befand sich mit Erlaubnis des Anschlussinhabers im Internet, ob mit oder ohne eigenem Passwort, spielt zunächst keine Rolle.

Es stellt sich lediglich die Frage, ob der Beklagte seine Schwester lediglich über die Möglichkeiten der Rechtsverletzungen im Internet hätte aufklären und ihr solche untersagen hätte müssen, oder ob er darüber hinaus die Pflicht zu stichprobenartigen Kontrollen, oder -noch weitergehend- die Verpflichtung zur Einrichtung eines lediglich beschränkten Accounts gehabt hätte.

Von einem großen Teil der Rechtsprechung, der von der Klägerin auch zitiert wird, werden solche Pflichten angenommen. Letztendlich lässt sich die Tendenz feststellen,  immer weitergehende Verpflichtungen des Anschlussinhabers zu statuieren, so dass die Trennlinie zwischen Störerhaftung und Gefährdungshaftung mehr und mehr verwischt. Das erkennende Gericht folgt demgegenüber dem Urteil des LG Frankfurt vom. 12.04.2007, MMR 2007, 804 ff, in dem ausgeführt wird, dass die Prüf- und Handlungspflichten des Anschlussinhabers sich nicht darauf erstrecken, bereits die Installation von potentiell rechtsverletzenden Programmen wie Filesharing-Systemen, Email-Programmen oder Chatsoftware jedem Fall zu verhindern. Diese können auch für rechtmäßige Ziele verwendet werden. Das Gericht vermag keinen Grund erkennen, weshalb in diesem konkreten Fall die Nutzung entsprechender Software generell technisch unmöglich zu machen wäre. Zwar ist das exakte Alter der Schwester des Beklagten ungeklärt geblieben. Schlussendlich kommt es aber nicht entscheidend darauf an, ob sie 13 oder 14 Jahre alt war. Jedenfalls war sie fast oder schon strafmündig. In einem solchen Alter reichen nach Auffassung des Gerichts Belehrungen und erforderlichenfalls Kontrollen aus.

Zu diesem Punkt hat bereits das OLG Frankfurt in seinem Urteil vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07, ausgeführt, dass eine Pflicht, die Benutzung des Internetanschlusses zu überwachen und gegebenenfalls zu verhindern, nur dann bestehen könne, wenn der Anschlussinhaber konkrete Hinweise dafür habe, dass der Nutzer den Anschluss zu Rechtsverletzungen missbrauchen werde.

Solche Anhaltspunkte bestünden grundsätzlich nicht, solange dem Anschlussinhaber keine früheren Verletzungen dieser Art durch den Nutzer oder andere Hinweise auf eine Verletzungsabsicht bekannt sind oder hätten bekannt sein können. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist allein das Alter des Kindes hier kein solcher konkreter Anhaltspunkt. Dies mag anders sein, wenn dem Anschlussinhaber bekannt ist, dass sich der oder die Minderjährige grundsätzlich nicht an Anweisungen hält oder ihm grundsätzlich nicht zu vertrauen ist. Solche Anhaltspunkte liegen hier nicht vor.
Diesen Pflichten ist der Beklagte -wohl teilweise vertreten durch seine Eltern- aber auch nachgekommen. Nach Aussage der Zeugin (…) folgt sogar die „strikte Anweisung, dass herunterzuladende Teile aus dem Internet nur über die Einschaltung ihres Bruders oder meiner Person oder meines Mannes erfolgen dürfen“, (…) da „aufgrund der Befassung der Familie mit dem Videogeschäft in der Vergangenheit der Tochter bekannt war, dass Filme aus dem Internet nicht heruntergeladen werden dürften, weil man unter Umständen urheberrechtliche Verstöße begehe.“
Aus dem ersten Teil der Aussage der Zeugin (…) folgt sogar, dass die Schwester des Beklagten um die entsprechende Erlaubnis gebeten und diese wohl auch erteilt bekommen hat („In diesem Zusammenhang ist sie dann auf mich zugekommen und hat gesagt, dass sie sich etwas aus dem Internet herunterladen wolle, was mit Jagd und Wald zu tun habe.”, Bl. 267 d.A.)
Mangels Störereigenschaft des Beklagten besteht kein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von auf Schadensersatz.

Gleiches gilt für den Schadensersatzanspruch aus § 97 Abs. 2 UrhG.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Ziff. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.


Podiumsdiskussion zum Thema Filesharing

Donnerstag, 19.08.2010

Podiumsdiskussion im Museum für Kommunikation in Berlin zum Thema Filesharing mit Rechtsanwältin Freihof


Waldorf Rechtsanwälte aus München heißen jetzt Waldorf Frommer

Dienstag, 10.08.2010

Die Anwaltskanzlei Waldorf Rechtsanwälte, welche zahlreiche Rechteinhaber, insbesondere aus der Film,- und Musikbranche vertritt und im Bereich Filesharing- Abmahnung eine der führenden Kanzleien ist, hat nunmehr ihren Namen geändert. Die Kanzlei heißt nunmehr Waldorf Frommer.

Rechtsanwalt Björn Frommer ist nunmehr weiterer Namenspartner der Kanzlei Waldorf. Die Rechtsanwaltskanzlei wird laut Impressum von den Gesellschaftern Rechtsanwalt Johannes Waldorf und Rechtsanwalt Björn Frommer vertreten. Wir sind aufgrund hier vorliegender Abmahnungen auf die Namensänderung aufmerksam geworden. In der Sache wird sich jedoch nichts ändern.

Sollten Sie eine Abmahnung wegen sog. Filesharings erhalten haben, ist es ratsam qualifizierten Rechtsrat einzuholen. Es geht dabei um den Vorwurf des illegalen Musik-, Film oder sonstigen Datentauschs über das Internet. Die Rechtsanwälte Waldorf Frommer zeichnen sich hinsichtlich der Abmahnungen dadurch aus, dass hier besonders hohe Forderungen für Rechtsanwaltskosten und Schadensersatzzahlungen verlangt werden. Keinesfalls sollten Sie eine Vereinbarung hinsichtlich dieser Kosten ungeprüft unterschreiben.


Filesharing: Amtsgericht Halle verurteilt zu insgesamt 305,50 EUR Abmahnkosten und Schadensersatz

Donnerstag, 11.03.2010

AG Halle (Saale), Urteil vom 24.11.2009, AZ: 95 C 3258/09

Dem Streit lag der Sachverhalt zugrunde, dass der Beklagte nur einen einzigen urheberrechtlich geschützten Film zum Upload bereitstellte.

Das Amtsgericht Halle hat in seinem Urteil den Streitwert für das Herunterladen eines Films auf einer Tauschbörse im Internet auf 1.200,00 EUR festgesetzt, obwohl der Rechteinhaber als Bemessungsgrundlage einen Streitwert von 10.000,00 EUR unter Berücksichtigung aller Umstände als angemessen ansah. Das Gericht stellte folgende Überlegungen an: „ Durch das Zugänglichmachen von Filmen und Musik im Internet über Filesharing-Systeme werde die Film- und Musikindustrie in erheblichem Umfang geschädigt, das Unrechtsbewusstsein sei bei einer Vielzahl der Rechtsverletzer aber überwiegend gering ausgebildet. Die Streitwertbemessung habe keine abschreckende oder gar sanktionierende Wirkung, sondern orientier sich an dem Wertinteresse des Gläubigers und an der Intensität der Rechtsverletzung. Ein erstmaliger Verstoß gegen Nutzungsrecht stelle lediglich eine bagatellartige Rechtsverletzung dar, bei der man nicht von einem gewerblichen Ausmaß ausgehen könne, da die Bereitstellung nicht zur Erlangung eines wirtschaftlichen und kommerziellen Vorteils erfolgte.

Das Gericht sprach dem Rechteinhaber Anwaltskosten in Höhe von lediglich 110,50 EUR zu, weitere 75,00 EUR für die Durchführung des Ermittlungsverfahrens sowie 100,00 EUR Schadensersatz für ersparte Lizenzgebühren und eine Auslagenpauschale in Höhe von 20,00 EUR.

An dem Urteil des Amtsgerichts Halle erkennt man, dass es immer wieder Gerichte gibt, die restriktivere Kriterien an die Abmahnungen im Filesharing-Bereich aufstellen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auslegung auch bei Instanzengerichten durchsetzt.

Nicht zu vergessen ist, dass es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt. Dem Urteil liegen Tatsachen zugrunde, die sich nicht automatisch auf alle Abmahnfälle übertragen lassen müssen. Es ist deshalb anzuraten, dass Forderungen in keinem Fall ungeprüft gezahlt werden sollten.


Abmahnung der Kanzlei BaumgartenBrandt wegen Filesharings

Freitag, 19.02.2010

Die Rechtsanwaltskanzlei BaumgartenBrandt aus Berlin geht im Auftrag der Boll AG, der Zentropa Entertainment 23 ApS, der KSM GmbH und der Kinostar Theater GmbH gegen Nutzer von Internettauschbörsen wegen Filesharings bzw. illegaler Verbreitung u.a. der Filme „Die Scharfschützen – Der letzte Auftrag“ , „Far Cry“, „Antichrist“, „Warlords“, „Kill Theory“, „Babysitter Wanted“, „Siegburg“, „Gangsters – The Essex Boys“, „College“, „A Very British Gangster“, oder „Recep Ivedik 2“ vor.

Hier werden von den Anschlussinhabern unter Behauptung der Rechteinhaberschaft eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und Schadensersatz zwischen EUR 850,00 und EUR 1.200,00 als Pauschalbetrag gefordert. Nicht erläutert wird, wie sich der Betrag zusammensetzt.
Wir vertreten Abgemahnte aus ganz Deutschland gegen urheberrechtliche Abmahnungen wegen Downloads in Tauschbörsen. Neben zivilrechtlichen Ansprüchen, kann ein Verstoß ebenfalls strafrechtliche Konsequenzen haben.

Wie ist die Rechtslage?

Momentan ist die Rechtsprechung recht unterschiedlich. Der Anschlussinhaber kann, selbst wenn er nicht Täter der Urheberrechtsverletzung war, sondern z. B. Familienmitglieder oder der Mitbewohner über das WLAN, als sogenannter Störer in Anspruch genommen werden, sofern der Anschlussinhaber gewisse Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich seines Internetanschlusses verletzt hat. Im Rahmen der Nutzung eines WLAN-Zugangs sind dem Anschlussinhaber zumindest normale Maßnahmen zur Verschlüsselung des Netzwerks zuzumuten. Bei einem ungesicherten WLAN haftet der Anschlussinhaber. der Überwachung von Familienmitgliedern herrscht besonders große Uneinigkeit bei den entscheidenden Gerichten. So werden teilweise technische Maßnahmen wie Installation von Firewalls, Benutzerkonten oder die Belehrung der Familienmitglieder gefordert. Hierbei soll es teilweise auch keine Rolle spielen, ob es sich um minderjährige oder volljährige Personen handelt. Eine in der Rechtsprechung vertretene Ansicht verlangt zur Begründung der Störerhaftung eine Überwachungspflicht von Familienmitgliedern nur bei einem Missbrauchsverdacht. Hier spiel dann das Alter der Familienmitglieder eine erhebliche Rolle.


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