Urheberrecht
Durch die voranschreitende Digitalisierung und Technologisierung hat das Urheberrecht immer mehr an Bedeutung erlangt. Während früher einzelne Kassetten mühsam überspielt wurden, lassen sich heute ganze Filme oder Albensammlungen eines Künstlers in kürzester Zeit auf den eigenen PC herunterladen und vervielfältigen. Dass der Download von illegal zur Verfügung gestellten Angeboten Urheberrechte verletzt, ist mittlerweile weitestgehend bekannt. Oft sind sich die Nutzer jedoch gar nicht darüber bewusst, dass sie Urheberrechte verletzen. Im Folgenden geben wir daher einen kurzen Einblick in den urheberrechtlichen Schutz von Werken.
Entstehung des Schutzes
Ein Werk der Literatur, Wissenschaft oder Kunst ist geschützt, wenn es gemäß § 2 II UrhG eine persönlich geistige Schöpfung darstellt, die eine wahrnehmbare Formgestaltung erlangt hat. Ferner muss das Werk eine gewisse Schöpfungshöhe aufweisen. Das Werk ist eine persönlich-geistige Schöpfung, wenn es auf einer menschlich gestalterischen Tätigkeit des Urhebers beruht. Dieses Erfordernis grenzt das Werk dahingehend ein, dass es von einem Menschen, nicht etwa einem Tier, geschaffen werden muss und nicht eine rein mechanische Tätigkeit (sog. „Zufallswerk“) zugrunde liegen darf. Eine wahrnehmbare Formgestaltung verlangt, dass das Werk sinnlich wahrnehmbar ist. Dies kann beispielsweise durch eine Beschreibung in Worten, durch eine Zeichnung aber auch in Form einer Aufführung geschehen. Nicht geschützt sind demnach bloße Ideen, die noch nicht zum Ausdruck gelangt sind. Darüber hinaus muss das Werk eine gewisse Schöpfungs- oder Gestaltungshöhe aufweisen. Diese Schöpfungshöhe erfordert, dass der individuelle geistige Gehalt des Urhebers in dem Werk zum Ausdruck kommt. Das Werk darf nicht lediglich alltäglich oder banal sein. Es muss zumindest so individuell sein, dass es von anderen Werken abgrenzbar ist.
Gemäß § 2 I UrhG gehören zu den geschützten Werken insbesondere:
„1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2. Werke der Musik;
3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“
Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend. Es können also auch andere Werke, als die im Gesetz genannten, geschützt sein. Zu beachten ist, dass an einem Werk durchaus viele Personen durch eigene Leistung Urheberrechte haben können, insbesondere an Filmen oder Musik. Darüber hinaus lässt das Urhebergesetz einzelnen Personen oder Werken ausdrücklich urheberrechtlichen Schutz zukommen, wie beispielsweise dem Filmhersteller (§ 94 UrhG) oder den Laufbildern (§ 95 UrhG). An den Urheber sind keine besonderen Anforderungen gestellt, auch Minderjährige oder Geisteskranke können Urheber sein. Für die Entstehung des Urheberrechtes ist auch keine Kennzeichnung des Werkes (wie der Copyrightvermerk ©) oder etwa eine Eintragung, wie im Markenrecht, erforderlich. Das Urheberrecht entsteht mit der Schaffung des Werkes und endet grundsätzlich 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers.
Rechte des Urhebers
Das Urheberrecht ist zunächst ein höchstpersönliches Recht des Urhebers. Es ist demnach nicht übertragbar. Der Urheber kann allenfalls anderen Nutzungs- und Verwertungsrechte an seinem Werk einräumen. Das Urheberpersönlichkeitsrecht bleibt hingegen immer an die Person des Urhebers gebunden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht gewährt dem Urheber folgende Rechte: das Veröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG), das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft (§ 13 UrhG), den Schutz gegen Entstellung des Werkes (§ 14 UrhG) sowie ein Änderungsverbot (§ 23 UrhG) und ein Zugangsrecht (§ 25 UrhG). Zu den Verwertungsrechten gehören einerseits die körperlichen Verwertungsrechte: das Vervielfältigungsrecht (§ 16 UrhG), das Verbreitungsrecht (§ 17 UrhG) und das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) sowie andererseits die unkörperlichen Verwertungsrechte: das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19 UrhG), das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a UrhG), das Senderecht (§ 20 UrhG), das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger (§ 21 UrhG) sowie das Recht der Wiedergabe von Funksendungen (§ 22 UrhG). Die Nutzungsrechte können als ausschließliche (§ 31 III UrhG) oder einfache Nutzungsrechte (sog. „Lizenz“, § 31 II UrhG) vergeben werden.
Wie man sieht, können zahlreiche Rechte von oftmals zahlreichen Urhebern oder Rechteinhabern an einem Werk bestehen.
Verletzung des Urheberrechts
Wird das Urheberrecht an einem Werk verletzt, stehen dem Urheber gemäß § 97 UrhG insbesondere die Rechte auf Unterlassung, Beseitigung und Schadensersatz zu. Ferner hat der Urheber nach § 98 UrhG das Recht, die Vernichtung oder Überlassung von Vervielfältigungsstücken zu verlangen sowie nach § 101 UrhG einen Auskunftsanspruch gegen den Verletzer. Die §§ 106 ff. UrhG enthalten darüber hinaus spezielle Straf- und Bußgeldvorschriften.
Rechtliche Beratung
Das Urheberrecht ist somit ein umfangreiches Feld. Sehen Sie sich einer Verletzung Ihres Werkes ausgesetzt oder haben Sie eine Abmahnung erhalten, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Unsere Kanzlei berät sowohl den Abmahnenden, als auch den Abgemahnten.