Besonders im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechts ist häufig eine schnelle Reaktion auf das Verhalten anderer Marktteilnehmer notwendig. Sei es die neue Werbekampagne des größten Konkurrenten, bei der sich dieser unfairer Mittel bedient oder ein Markenentwurf, der Ihrer Marke verdächtig ähnlich sieht – beidem sollte schnellst möglich Einhalt geboten werden.
Aus diesem Grund hat der einstweilige Rechtsschutz große Bedeutung erlangt. Derweilen werden mit der einstweiligen Verfügung nicht mehr nur vorübergehende Regelungen getroffen. In vielen Fällen bedient man sich Abschlusserklärungen, um dem Verfahren einen endgültigen Charakter zu geben.
Jedoch erweist es sich häufig als schwierig, die Entscheidungen der Gerichte in einstweiligen Verfügungsverfahren vorauszusehen. Da einstweilige Verfahren nie vor den BGH kommen, gibt es keine einheitliche Rechtsprechung. So lassen sich nur Entscheidungstendenzen bestimmter Gerichte feststellen.
Was ist eine einstweilige Verfügung und aus welchen Grund ist es sinnvoll eine solche anzustreben?
Eine einstweilige Verfügung ist eine vorläufige gerichtliche Anordnung, die in einem verkürzten Verfahren ergeht. Durch das einstweilige Verfahren hat man die Möglichkeit, zu seinem Recht zu kommen, ohne ein langwieriges Hauptverfahren abzuwarten. Unter Umständen kann es sogar der einzige Weg sein, sich Recht zu schaffen. Soll beispielsweise eine zweimonatige, groß angelegte Werbekampagne unterbunden werden, so hätte man einen rechtskräftigen Titel des Hauptsacheverfahrens erst in der Hand, wenn die Werbekampagne bereits beendet ist. Aus diesem Grund kann eine einstweilige Verfügung sehr sinnvoll sein.
Antragsvoraussetzungen
Nicht jedes Begehren kann in einem einstweiligen Verfügungsverfahren durchgesetzt werden. Zunächst bedarf es eines Verfügungsanspruches. Ein Verfügungsanspruch liegt nur dann vor, wenn eine vorläufige Regelung des Begehrens überhaupt möglich ist. So können Beseitigungsansprüche meist nicht Grundlage einer einstweiligen Anordnung werden. Denn ist das Werbematerial des Konkurrenten zerstört, so ist diese Vernichtung endgültig. Nur wenn ein Beseitigungsanspruch keine endgültigen Verhältnisse schafft, ist dieser im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzbar.
Anders sieht es bei Unterlassungsansprüchen aus. Wünschen Sie, dass das Benutzen einer Marke bis zur Prüfung des Bestehens einer Verwechslungsgefahr unterlassen werden soll, so stellt dieses Begehren einen zulässigen Verfügungsanspruch dar. Sollte sich herausstellen, dass die neue Marke ihrer Marke gar nicht ähnlich ist, so kann eine Benutzung ohne Probleme wieder aufgenommen werden. Auch die wirtschaftlichen Verluste durch die Nichtbenutzung können behoben werden.
Der vorläufige Charakter des Anspruchs ist jedoch nicht ausreichend.
Vielmehr muss gleichzeitig ein Verfügungsgrund vorliegen. Ein solcher liegt vor, wenn der Verfügungsanspruch objektiv dringlich ist und somit das Interesse des Antragsstellers auf einen schnellen Erlass einer gerichtlichen Anordnung überwiegt. Es muss also eine besondere Eilbedürftigkeit vorliegen. Dementsprechend muss man in der Lage sein, darzulegen, dass man in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr zu seinem Recht kommen könnte, sondern dass es einer sofortigen Entscheidung bedürfe. Dafür kann sich präsenten Beweismitteln bedient werden. Entscheidend ist, dass man das Vorliegen der Dringlichkeit zu einem gewissen Grad an Wahrscheinlichkeit nachweisen kann. Die Eilbedürftigkeit entfällt, wenn man nach Kenntniserlangung des verletzenden Verhaltens zu lange mit der Einreichung eines Antrags auf Erlass der Verfügung wartet. An den Gerichten hat sich eine unterschiedliche Antragsfrist herauskristallisiert. Zur Orientierung sollte man sich an eine 4-Wochen-Frist halten.
Einer Glaubhaftmachung der Dringlichkeit bedarf es nicht bei wettbewerbsrechtlichen Ansprüchen. Hier wird diese nach §12 Abs. 2 UWG widerleglich vermutet. Folglich wäre der Anspruch eines Mitbewerbers auf Unterlassung der Durchführung einer unlauteren Werbekampagne ein zulässiges Begehren im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens.
Was muss der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung enthalten?
Wichtig ist es, dass der Antrag ganz konkret und sowohl inhaltlich als auch sprachlich genau in Hinblick auf die Sachlage und das Anzuordnende verfasst wird. Alle Tatsachen sollten bereits im Antrag nachgewiesen werden. Im Antrag muss die zu unterlassende verletzende Handlung geschildert werden. Es empfiehlt sich in den meisten Fällen bereits Zwangsmittel anzudrohen, damit eine Vollziehung nach §929 ZPO im Anschluss möglich ist.
Welches Gericht ist für das einstweilige Verfügungsverfahren zuständig?
Für eine einstweilige Verfügung ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Bei Urheberrechtsverletzungen kommen folglich alle Gerichte infrage, in deren örtlichen Zuständigkeitsbereich die verletzende Handlung begangen wurde und wo man auf das urheberrechtsverletzende Werk zugreifen kann. Die Wahl liegt beim Kläger. Grundsätzlich richtet sich die gerichtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der ZPO. Häufig dürfte es sich dabei um den Wohnsitz des Beklagten handeln, §§ 12, 13, 17 ZPO. Wurde jedoch in der Hauptsache bereits Klage an einem Gericht erhoben, so ist dieses Gericht, bei dem die Hauptsache anhängig ist, auch für die einstweilige Verfügung zuständig.
Im gewerblichen Rechtsschutz sind ausschließlich die Landgerichte zuständig.
Im Urheberrecht sind bei einem Streitwert von bis zu 5000 Euro die Amtsgerichte zuständig.
Des Weiteren kann durch die Landesregierungen in bestimmten Regionen einem bestimmten Amtsgericht oder Landgericht die ausschließliche Zuständigkeit in einem der Rechtsgebiete zugewiesen sein. Dann ist der Antrag an dieses Gericht zu richten.
Wann erlässt das Gericht eine einstweilige Verfügung?
Konnte der Antragssteller die seinen Anspruch begründenden Tatsachen hinreichend glaubhaft machen, so ergeht eine einstweilige Verfügung. Das Gericht erlässt ein Urteil, wenn es nach Abhalten einer mündlicher Verhandlung entscheidet. Andernfalls ergeht lediglich ein Beschluss.
Fristen für die Vollziehung der gerichtlichen Anordnung
- Bei Beschlussverfügungen
Beschlussverfügungen müssen nach §§ 929 Abs. 2, 936 ZPO innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses an den Antragssteller vollzogen werden. Die Vollziehung erfolgt durch ordnungsgemäße Zustellung der Verfügung an den Antragsgegner durch den Antragssteller (Parteizustellung). Bei anwaltlicher Vertretung ist an den Prozessbevollmächtigten zuzustellen.
- Bei Urteilsverfügungen
Die Frist beginnt nach der Urteilsverkündung zu laufen und beträgt einen Monat. Die Vollziehung erfolgt trotz gerichtlicher Zustellung erst mit Zustellung des Urteils durch den Antragssteller an den Antragsgegner (Parteizustellung).
Besonderheit eines Abschlussverfahrens
Durch das Abschlussverfahren kann der gerichtlichen Anordnung doch noch eine endgültige Wirkung zukommen. Durch die Anerkennung der einstweiligen Verfügung als endgültige Regelung erhält die Anordnung den Rang eines Hauptsachetitels.
Grundsätzlich besteht keine Pflicht das Abschlussverfahren zu betreiben. Durch die Abschlusserklärung wird u.a. auf mögliche Rechtsbehelfe und auf das Recht zur Klageerhebung nach § 926 ZPO verzichtet. Die Erklärung muss vorbehaltlos sein und darf an keine Bedingungen geknüpft sein.
Wurde das Abschlussverfahren erfolgreich betrieben, so gilt der Rechtsstreit als beendet.
Welchen Sinn hat die Hinterlegung einer Schutzschrift?
Bevor der Abmahnende bei Gericht einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt, kann sich der Abgemahnte mithilfe einer Schutzschrifthinterlegung vorbeugendes rechtliches Gehör bei dem für den Verstoß zuständigen Gericht verschaffen. Die Schutzschrift kann bereits Sachanträge beinhalten. Eine solche Schutzschrift kann auf Verdacht bei Gericht eingereicht werden und wird infolge ins Schutzschriftregister aufgenommen. Wird tatsächlich ein einstweiliges Verfahren bei dem Gericht beantragt, so wird dem Richter mit dem Verfügungsantrag die Schutzschrift vorgelegt. In der Praxis führt die Hinterlegung einer Schutzschrift zumeist dazu, dass eine einstweilige Verfügung nicht ohne mündliche Verhandlung erlassen wird, da die Gerichte sonst von einem Widerspruch gegen die Verfügung ausgehen müssen.
Wie kann man auf eine einstweilige Verfügung reagieren? Welche Rechtsmittel stehen einem zur Verfügung?
- Widerspruchsverfahren bei einer Beschlussverfügung
Wurde die einstweilige Verfügung in Form eines Beschlusses erlassen, so kann nach § 924 ZPO Widerspruch gegen die Verfügung eingelegt werden. Für die Widerspruchseinlegung ist keine gesetzliche Frist geregelt. Jedoch sollte man davon ausgehen, dass das Recht auf das Widerspruchsverfahren nach dem Verstreichen eines längeren Zeitraums verwirkt ist.
Sollte es sich bei dem Widerspruch nur um einen Kostenwiderspruch handeln, so ist das entsprechend deutlich zu machen. Sonst müssen die Kosten für das umfassende Widerspruchsverfahren getragen werden. Ein solcher Kostenwiderspruch ist bei einer fehlenden vorausgegangenen Abmahnung sinnvoll. Im Übrigen wird davon ausgegangen, dass es im Hinblick auf den Inhalt der einstweiligen Verfügung keinen Widerspruch gibt.
Der Widerspruch kann bereits bei Einreichung begründet werden. Infolge des Widerspruchs wird eine mündliche Verhandlung anberaumt. Für die Beibringung der Beweismittel sind die Parteien selbst zuständig. Es erfolgt keine Ladung oder Anordnung der Aktenbeibringung durch das Gericht.
Nach der mündlichen Verhandlung entscheidet das Gericht in Form eines Urteils.
- Berufung bei einer Urteilsverfügung
Gegen die einstweilige Verfügung in Form eines Urteils kann man nach § 511 ZPO Berufung einlegen. Auch die Berufung findet im Eilverfahren statt. Das Gericht nimmt eine kurzfristige Terminierung vor.
- Anordnung der Klageerhebung nach §§ 936, 926 ZPO
Nach § 926 ZPO besteht die Möglichkeit ein sich anschließendes Hauptverfahren zu erzwingen. Auf einen Antrag hin ordnet das Gericht die Klageerhebung durch den Antragssteller der einstweiligen Verfügung an. Leitet der Antragssteller daraufhin kein Hauptverfahren ein, so verliert er seinen Titel.
Der Antrag auf Klageerhebung ist begründet, wenn die Frist zur Klageerhebung verstrichen ist, die Hauptsacheklage zurückgenommen wird, als unzulässig zurückgewiesen wird oder falsch erhoben wurde. Infolge der Begründetheit trägt der Gegner die Kosten des von ihm eingeleiteten Verfügungsverfahrens und des Aufhebungsverfahrens. Des Weiteren besteht ein Schadensersatzanspruch nach § 945 ZPO und jedwede Vollstreckung aus der einstweilige Verfügung wird unzulässig.
Diese Antragsmöglichkeit besteht solange die einstweilige Verfügung vorhanden ist.
- Aufhebung der einstweiligen Verfügung nach §§ 936, 927 ZPO
Bei Veränderung wesentlicher Umstände kann man die Aufhebung der Verfügung beantragen. Daraufhin prüft das Gericht die Rechtmäßigkeit der Fortdauer der Verfügung und erlässt gegebenenfalls ein Abänderungs- oder Aufhebungsurteil. Ein solches Urteil ergeht, wenn beispielsweise die Vollziehungsfrist nach §§ 936, 929 Abs. 2 ZPO versäumt wurde. Erweist sich der Antrag als begründet, so sind mit Rechtskraft des Urteils alle Vollstreckungsmaßnahmen aus der einstweiligen Verfügung unzulässig.