Zum 11. Juni 2010 treten Änderungen der Rechte zum Widerrufs- und Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen in Kraft. Weil die Musterbelehrungen über das Widerrufsrecht dann aus der BGB-InfoV in den Anhang des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) aufgenommen werden und somit Gesetzesrang haben, können sie nicht mehr wie bisher von Gerichten für unwirksam erklärt werden. Damit gibt die Verwendung der Musterbelehrung den Unternehmern erstmals Rechtssicherheit.
Zudem werden die Rechte der ebay-Verkäufer an die der Online-Shop-Betreiber angeglichen, denn auch sie können in Zukunft grundsätzlich eine Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumen. Nach alter Rechtslage gilt eine zweiwöchige Widerrufsfrist nur dann, wenn dem Käufer die Belehrung darüber vor Vertragsschluss in Textform zugeht. Daher ging die überwiegende Rechtssprechung bisher davon aus, dass die Widerrufsfrist bei eBay einen Monat beträgt, da der Verbraucher erst nach Auktionsende und damit nach Vertragsschluss in Textform belehrt werde. Mit in Kraft treten des Gesetzes am 11. Juni 2010 gilt nun, dass „eine unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilte Widerrufsbelehrung einer solchen bei Vertragsschluss gleich“ steht. Unverzügliches Handeln sieht der Gesetzgeber bei einer Mitteilung der Widerrufsbelehrung an den Käufer bis spätestens einen Tag nach Vertragsschluss als gegeben an. Die Einhaltung der Textform wird per E-Mail, z.B durch Integrierung der Belehrung in die Angebotsbestätigung, die automatisch mit Auktionsende versendet wird, gewährleistet. Dann beträgt nach neuer Rechtslage auch bei eBay die Widerrufsfrist 14 Tage anstelle eines Monats. Daneben darf nun Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme auch bei einer dementsprechenden Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss verlangt werden. Bislang musste die Belehrung spätestens bei Vertragsschluss erfolgt sein.
Wichtig: Online-Händler, die in der Vergangenheit bereits wegen einer fehlerhaften Widerrufsbelehrung abgemahnt wurden, sollten bei einer Änderung ihrer Widerrufsbelehrung genau prüfen, ob diese möglicherweise gegen eine zuvor abgegebene Unterlassungserklärung verstößt. Gegebenenfalls müsste der mit der Erklärung abgeschlossene Vertrag wegen der Gesetzesänderung gekündigt werden.
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