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Urheberrechtliche Abmahnung im Internet

100 € Abmahnkosten?

Seit dem 01.09.2008 existiert nunmehr die neu eingeführte Regel im Urheberrecht gemäß § 97 a Abs. 2 UrhG, dass für eine erstmalige Abmahnung einer Privatperson in einem einfach gelagerten Fall mit einer unerheblichen Rechtsverletzung maximal 100,- € Abmahnkosten gefordert werden können.

Gesetzlich wurde jedoch nicht geregelt, was ein “einfach gelagerter Fall” und was “eine nur unerhebliche Rechtsverletzung” ist. Diese so genannten unbestimmten Rechtsbegriffe sind von den Gerichten auszufüllen. Praxisrelevante Fälle sind vor allem Abmahnungen wegen heruntergeladener Fotografien, welche dann für eigene Zwecke im Internet benutzt werden, sowie beispielsweise das Herunterladen von Stadtplänen oder Kartenausschnitten. Hier ist die Recherche hinsichtlich der Rechtsverletzung im Internet nicht kompliziert und die Ansprüche des Urhebers sind eindeutig.

Aus der anwaltlichen Praxis können wir berichten, dass viele Gerichte die Annahme des § 97 a Abs. 2 UrhG in diesen Fällen bejahen. Ebenfalls lassen sich viele Kanzleien, die Abmahnungen verschicken von der Einschlägigkeit der 100,- € – Regelung überzeugen.

Trotzdem kann es sich empfehlen, einen Anwalt auch in diesen Konstellationen aufzusuchen. Ein Anwalt kann beispielsweise die geforderte Unterlassungserklärung zu Gunsten der Abgemahnten umformulieren. Auch für den weiteren Verlauf der Auseinandersetzung kann es sich oftmals empfehlen, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

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Ein Kommentar zu diesen Beitrag
  1. NormanWessel sagt:

    Die anwaltliche Hilfe ist in diesem Fall einfach obligatorisch, meine ich, man muss sehr gut vorbereitet sein.

Der URL dieser Seite ist: http://www.wettbewerbsrecht-berlin.de/2009-03-23/urheberrechtliche-abmahnung-im-internet_100-euro-abmahnkosten/
Gedruckt am 05.02.2012 um 22:03 Uhr
© Copyright 2012 Rechtsanwaltskanzlei Katrin Freihof, Berlin  |  Zum Zwecke der privaten Nutzung frei.

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